BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 47/11 vom 18. Mai 2011 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247247 29, 30, 329 Abs. 2 Satz 2; BGB 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr f374r Leib oder Leben des Betreuten voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365). BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 47/11 - LG Hechingen AG Sigmaringen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 14. Dezem-ber 2010 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 22. September 2010 wie folgt abge344ndert: Der Antrag des Betreuers vom 2. Juli 2010, die geschlossene Un-terbringung der Betroffenen zu genehmigen, wird zur374ckgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (247 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (247 337 Abs. 1 FamFG). Der Gesch344ftswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die 1958 geborene Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die gerichtliche Genehmigung ihrer Unterbringung. 1 Die Betroffene, die ohne festen Wohnsitz bei wechselnden Bekannten und in wechselnden Pensionen lebte, steht seit Juni 2010 unter rechtlicher Be- 2 - 3 - treuung. Der Betreuer, zu dessen Aufgabenkreis u.a. die Aufenthaltsbestim-mung und Unterbringung geh366ren, hat mit Schreiben vom 2. Juli 2010 die Ge-nehmigung zur Unterbringung der Betroffenen beantragt. Zu dem Zeitpunkt be-fand sich die Betroffene in station344rer Behandlung in der psychiatrischen Abtei-lung des Krankenhauses S., wo sie sich auch schon im Januar 2010 hatte be-handeln lassen. Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat den Oberarzt der Station mit der Erstellung eines Sachverst344ndigengutachtens beauftragt. Auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. September 2010 - nach Bestellung eines Verfahrenspflegers und nach Anh366rung der Betroffenen - deren Unterbringung in der geschlossenen Abtei-lung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zum 22. September 2011 ge-nehmigt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das Land-gericht diese sowie den behandelnden Oberarzt - zugleich Sachverst344ndigen - am 7. Dezember 2010 erneut angeh366rt. Nach deren 374bereinstimmender Schil-derung hatte die Betroffene in der geschlossenen Abteilung "Haus A." jegliche Kooperation und Nahrungsaufnahme verweigert und war deshalb nach wenigen Tagen dortigen Aufenthalts bereits am 1. Oktober 2010 in die offene Station des Kreiskrankenhauses verlegt worden, wo sie sich anpasste und integrierte. 3 Nach den weiteren Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen sei die Betrof-fene zwar in der Lage, einfache Dinge des t344glichen Lebens zu regeln, k366nne dar374ber hinaus gehende Regelungen aber nicht treffen. Derzeit werde mit ihr vor allem in Gespr344chen psychotherapeutisch gearbeitet, damit keine akuten Sch374be ihrer Wahnvorstellungen auftr344ten. Auf die Angabe der Betroffenen, dass sie eine Wohnung zur Warmmiete von 340 200 angemietet habe, welche binnen einer Woche renoviert werde, hat der Sachverst344ndige der Betroffenen angeboten, dass sie im Krankenhaus bleiben k366nne, bis ihre Wohnung fertig 4 - 4 - sei. Sie werde nicht medikamentiert, es finde nur Psychotherapie statt. Mit dem Vorschlag hat sich die Betroffene einverstanden erkl344rt, aber nur noch f374r diese Woche. 5 Durch Beschluss vom 14. Dezember 2010 hat das Landgericht die Be-schwerde zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die gem344337 247 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte und auch im 334brigen zu-l344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Zur374ckweisung des An-trags auf Genehmigung der Unterbringung. 6 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf Eigengef344hrdung gem344337 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gest374tzt und sie wie folgt begr374ndet: 7 Nach dem fach344rztlichen Gutachten des Sachverst344ndigen und der An-h366rung der Betroffenen ergebe sich eindeutig, dass bei ihr eine psychische Er-krankung vorliege. Zwar sei durch die Anh366rung nicht best344tigt worden, dass die Betroffene zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Klinik verwahrlost im Sinne von unterern344hrt oder ungepflegt gewesen sei. Eine ernstliche Gefahr f374r Leib oder Leben drohe der Betroffenen aber daraus, dass sie monatlich nur 374ber 900 200 verf374ge. Selbst wenn sie Aufnahme in eine Mietwohnung finden sollte, was fraglich erscheine, summierten sich monatlich Mietkosten, die von ihrem Einkommen kaum gedeckt werden k366nnten. Jedenfalls w344ren keine Geldmittel mehr f374r ausreichende Beschaffung von Nahrung 374brig, zumal die Betroffene einger344umt habe, dass sie nicht selber koche, sondern sich an Imbissbuden oder an Warmtheken ern344hre. F374r den Fall, dass sie keine Wohnung mehr fin- 8 - 5 - de, drohe Obdachlosigkeit und mithin ebenfalls Verwahrlosung. Auch schlage die Betroffene eine Unterbringung in einer st344dtischen Einrichtung f374r Wohnsitz-lose aus. Nachdem sie im Juli einmal im Freien gen344chtigt habe, erscheine ihr Tod durch Erfrieren nahe, sollte sie dieses im Winter wiederholen. Eine Besse-rung des Zustandes der krankheitsuneinsichtigen Betroffenen bedinge jeden-falls auch medikament366se Behandlung. Andere Ma337nahmen als die Unterbrin-gung mit medikament366ser Behandlung seien nicht ersichtlich, die 344hnlich ge-eignet w344ren, die Gefahr erheblicher Gesundheitssch344den dauerhaft abzuweh-ren. 2. Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die materiellen Voraussetzungen f374r eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen liegen nicht vor. 9 a) Unbedenklich ist allerdings, dass die Instanzgerichte den Sachver-st344ndigen bestellt haben, obgleich dieser die Betroffene zuvor behandelt hatte. Nach 247 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG soll das Gericht nur bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren keinen Sachverst344ndigen bestel-len, der den Betroffenen bisher behandelt hat. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei einer k374rzeren Unterbringungsdauer der behandelnde Arzt zum Sach-verst344ndigen bestellt werden kann (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 9; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. 247 280 Rn. 6). 10 Ebenso wenig steht einer Verwertung des Sachverst344ndigengutachtens entgegen, dass die Betroffene den Sachverst344ndigen als ihren behandelnden Arzt - jedenfalls soweit ersichtlich - nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat. Denn soweit ein Sachverst344ndiger von einem ihm kraft Amtes, Standes oder Gewerbes zustehenden Gutachtenverweigerungsrecht gem344337 11 - 6 - 247247 29 f. FamFG i.V.m. 247 408 ZPO keinen Gebrauch macht, setzt selbst der Umstand, dass er sich damit zugleich des Bruchs eines Berufsgeheimnisses schuldig macht, der Verwertung der Begutachtung in der Regel keine Schranke (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 11 mwN). 12 b) Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es jedoch an den materiel-len Voraussetzungen f374r eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese setzt n344mlich eine ernstliche und konkre-te Gefahr f374r Leib oder Leben des Betreuten voraus (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN). Der Grad der Gefahr ist in Relation zum m366glichen Schaden ohne Vornahme der frei-heitsentziehenden Ma337nahme zu bemessen (Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 4. Aufl. 247 1906 Rn. 91). Die Gefahr f374r Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine v366llige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch k366rperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN). Das setzt allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte f374r den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus (Bamberger/Roth/M374ller BGB 2. Aufl. 247 1906 Rn. 9). Die Genehmigung einer Unterbringung nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss zudem erforderlich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 23). Wenn die Gefahr durch andere Mittel als die freiheitsentziehende Unterbringung abgewendet werden kann, kommt eine Unterbringung als unverh344ltnism344337ig nicht in Betracht (Senatsbe-schluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN). - 7 - Nach den Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, ist eine ge-schlossene Unterbringung der Betroffenen nach diesen Ma337st344ben nicht zu rechtfertigen. Zwar hat das Landgericht in 334bereinstimmung mit den Ausf374h-rungen des schriftlichen Sachverst344ndigengutachtens vom 10. September 2010 festgestellt, dass die Betroffene unter einer paranoid-halluzinatorischen Psy-chose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Auch hatte der Sachver-st344ndige in seinem schriftlichen Gutachten zun344chst eine einj344hrige Unterbrin-gung der Betroffenen empfohlen, da diese die notwendigen Dinge des t344glichen Lebens nicht mehr regeln k366nne und deshalb nicht mehr in der Lage sei, Ge-sundheitsgefahren bzw. ihre k366rperliche Verelendung aufzuhalten. 13 Das Landgericht hat jedoch verfahrensfehlerhaft nicht die weitere Ent-wicklung und den darauf beruhenden weiteren Erkenntnisfortschritt des Sach-verst344ndigen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Im Rahmen der An-h366rung vor dem Landgericht am 7. Dezember 2010 hat der Sachverst344ndige ausgef374hrt, dass die geschlossene Unterbringung mangels Kooperation der Betroffenen nicht den beabsichtigten Erfolg gebracht habe und jene deshalb bereits nach wenigen Tagen in die offene Station verlegt worden sei. Dort habe sie sich eingepasst und eingegliedert. Auf die Angabe der Betroffenen, dass sie inzwischen eine Wohnung zur Warmmiete von 340 200 angemietet habe, sind die Betroffene und der Sachverst344ndige 374bereingekommen, dass die Betroffene noch im Krankenhaus bleiben solle, bis ihre Wohnung in voraussichtlich der darauf folgenden Woche fertig renoviert sei, und sie in dieser Zeit nicht medi-kamentiert werde, sondern nur Psychotherapie stattfinde. 14 Nach diesen erg344nzenden Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen und der mit der Betroffenen erzielten 334bereinkunft 374ber das weitere Vorgehen war jegli-che Grundlage f374r die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte An-nahme entfallen, eine Besserung des Zustandes der Betroffenen bedinge in 15 - 8 - jedem Fall auch eine medikament366se Behandlung, und andere Ma337nahmen als die Unterbringung mit medikament366ser Behandlung seien nicht 344hnlich geeig-net, die Gefahr erheblicher Gesundheitssch344den dauerhaft abzuwehren. Im Zeitpunkt der Anh366rung vor dem Landgericht ging n344mlich bereits der Sachver-st344ndige offensichtlich nicht mehr von der Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung aus, sondern hielt sowohl die gespr344chstherapeutische Behand-lung in der offenen Station (ohne Medikation) f374r ausreichend als auch einen Wechsel der Betroffenen in eine eigene Wohnungssituation f374r vertretbar. Das Gericht d374rfte aber die Unterbringung eines Betroffenen in einer ge-schlossenen Einrichtung schon dann nicht mehr genehmigen, wenn die Frei-heitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abtei-lung der Einrichtung einer erforderlichen Behandlung zu unterziehen - wie es hier in der Zeit seit dem 1. Oktober 2010 geschah (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866). Erst recht darf die Unter-bringung nicht angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn der Wechsel in eine h344usliche Wohnsituation - wie hier vom Sachverst344ndigen ausdr374cklich bef374rwortet und unterst374tzt - vertretbar ist. Das hat das Landgericht nicht be-dacht. 16 - 9 - 3. Der Senat kann in der Sache abschlie337end entscheiden, da diese zur Entscheidung reif ist (247 74 Abs. 6 FamFG). Die Entscheidung des Landgerichts ist aufzuheben, die Entscheidung des Amtsgerichts abzu344ndern und der Antrag des Betreuers, die geschlossene Unterbringung zu genehmigen, zur374ckzuwei-sen. 17 Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Sigmaringen, Entscheidung vom 22.09.2010 - 4 XVII 126/10 - LG Hechingen, Entscheidung vom 14.12.2010 - 3 T 93/10 -
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