ECLI:DE:BGH:2018:110718BXIIZB471.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 471 /17 vom 11. Juli 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 303 Abs. 2 Das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 XII ZB 282/17 juris, vom 18. Oktober 2017 XII ZB 213/16 FamRZ 2018, 197 und vom 20. November 2014 XII ZB 86/14 FamRZ 2015, 572). BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - LG München I AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2018 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Schi lling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde n gegen den Beschluss der 13. Zivilkam - mer des Landgerichts München I vom 14. August 2017 werden auf Kos ten der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 mit der Maßgabe z u- rückgewiesen, dass ihre Beschwerde n gegen den Beschluss des Amtsge richts München vom 29. März 2016 verworfen werden . Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichts kosten frei. Wert: 5.000 Gründe: I. Der 1991 geborene Betroffene leidet seit einem Verkehrsun fall im Juni 2008 an einem hirnorganischen Psychosyndrom sowie einem Zustand nach Schädel - Hirn - Trauma. Am 16. Juli 2009 wurde die Beteiligte zu 2 (im Folge n- den : Berufsbetreuerin) zur B etreuerin für den Betroffenen mit dem Aufgabe n- kreis " alle Angelegenheiten, incl. Entg egennahme, Öffnen und Anhalten der Post, sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr " bestellt und eine Überpr ü- fungs frist bis zum 15 . Juli 201 6 bestimmt . Mit Schriftsatz vom 4 . Dezember 2015 hat sich ein Rechtsanwalt " für die Familie des Betreuten " gemeldet und unter Vorlage einer Vollmacht der Bete i- 1 2 - 3 - ligten zu 4 (im Folgenden: Schwester des Betroffenen) begehrt , die Berufsb e- treuerin gemäß § 1908 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB zu entlassen und sie selbst gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB als neue Betreuerin zu bestellen. Mit Beschluss vom 29. März 2016 hat das Amtsgericht die B e treuung verlängert und den Antrag auf Betreuerwechsel zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte n Beschwerde n der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Mutter des B e- troffenen) und der Schwester des Betroffenen hat das Landgericht zurückg e- wiesen . Mit ihre n Rechtsbeschwerde n begehren diese beiden Angehörigen , dass die Schwester des Be troffenen, hilfsweise beide Rechtsbeschwerdeführ e- rinnen, weiter hilfsw eise die Mutter des Betroffenen zu bestellen sind . II. 1. Die Rechtsbeschwerde n sind zulässig . a) Insbesondere sind sie ohne Zulassung durch das Beschwerdege richt gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft ( vgl. Senatsbeschlüsse v om 18. Oktober 2017 XII ZB 222 /17 Fa mRZ 2018, 55 Rn. 8 und vom 15. Sep - tember 2010 XII ZB 166/10 Fa mRZ 2010, 1897 Rn. 7 ). D as Amtsgericht hat zwar mit Beschluss vom 29. März 2016 den " Antrag auf Betreuerwechsel gemäß § 1908 b BGB " zurückgewiesen und gleichzeitig die Betreuung verlängert . Dabei hat es überse hen, dass im Rahmen der Ve r- längerungsentscheidung gemäß § 1897 BGB auch über die Person des B e- treuers zu entscheiden war , was eine weitere Entscheidung über den begehrten Betreuerwechsel gem äß § 1908 b BGB entbehrlich macht e . Die gleichwohl nach § 1908 b B GB ergangene Entscheidung führt aber nicht zu r Unstattha f- tigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerden g e- 3 4 5 6 - 4 - gen die Verlängerungsentscheidung . Dieses Beschwerderecht kann nicht da - durch vereitelt werden, dass das Gericht die einheitlich am Ende des Verläng e- rungsverfahrens zu treffende Entscheidung auf zwei Beschlüsse verteilt und a l- lein durch seine Verfahrensgestaltung ein die Betreuerentlassung erledigendes Ereignis schafft. Der Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Gewährung wirkung s- vo l len Rechtsschut zes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) gebi e- tet es vielmehr, die so aufgespaltene Entscheidung beschwerderechtlich als einheitliche Verlängerungsentscheidung anzusehen (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 XII ZB 621/14 FamRZ 20 15, 1178 Rn. 23). b) Die Beschwerdebe fugnis der Mutter und der Schwester des Betroff e- nen für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt bereits daraus, dass ihre (Erst - )B eschwerde n erfolglos geblieben sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Ap - ril 2018 XII ZB 282/17 juris Rn. 6 mwN) . 2. Die Rechtsbeschwerde n sind jedoch unbegründet . Sie sind mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts verworfen werden. Denn entgegen der insoweit nicht näher b e- gründeten Auff assung des Beschwerdegerichts sind die (Erst - )Beschwerden unzulässig gewesen, weil den Beschwerdeführerinnen die Beschwerdebefugnis gefehlt hat . a) Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind im Interesse des Betro ffenen u n- ter a nderem dessen Eltern und Geschwiste r zur Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung befugt , wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. aa) Ist ein Angehöriger erstinstanzlich nicht beteiligt worden, steht ihm kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welch en Gründen die Beteiligung unterblieb en ist (Senatsbeschluss vom 20. November 2014 7 8 9 10 - 5 - XII ZB 86/14 FamRZ 2015, 572 Rn. 7 mwN). Fü r die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist somit entscheidend, ob der Beschwerdefü h- rer tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist . Allerdings kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, beispielsweise durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Termi nen (Senatsb e- schluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 213/16 FamRZ 20 18, 197 Rn. 8 mwN). Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Amtsg e- richts sei es in einem Zwischenverfahren, sei es im Rahmen des Abhilfe - verfahrens scheidet aus. Das auf eine Beschwerde folgende Abhilfeverfah ren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG gehört nicht mehr zum ersten Rechtszug, son dern schließt sich an diesen an (Senatsbeschluss vom 25. April 2018 XII ZB 282/17 juris Rn. 16 ) . bb) D ie Mutter und die S chwester des Betroffenen sind im ersten Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung der Betreuung nicht beteiligt worden , so dass sie auch nicht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Beschwe r- de befugt waren. (1) Zwar hat das Amtsgericht auf Anregung des Rechtsanwalts der " F a- milie des Betreuten " ein Verfahren nach § 1908 b Abs. 1 BGB eingeleitet, indem es dessen Schriftsatz der Berufsbetreuerin zur Stellungnahme übersandt e. Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens begründet für sich genommen jedo ch k eine Beteiligtenstellung des Anregende n (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2014 XII ZB 86/14 FamRZ 2015, 572 Rn. 9 mwN). Weil d as Verfahren nach § 1908 b Abs. 1 BGB von Amts wegen zu betreiben ist ( Palandt / Götz BGB 77. Aufl. § 1908 b Rn. 1 1), waren die Beschwerdeführeri n- nen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden auch nicht als Antragste l- ler im Sinne des § 7 Abs. 1 FamFG formell v erfah rens beteiligt . Das gilt erst 11 12 - 6 - Recht für das ebenfalls von Amts wegen zu betreibende Verfahren auf Verlä n- g erung der Betreuung, wegen dessen allein die Rechtsbeschwerde zulassung s- frei statthaft ist. (2) Die Beschwerdeführer innen sind im weiteren Verlauf des Verläng e- rungsv erfahren s nicht beteiligt worden. So wurden ihnen weder die Stellun g- nahme n der Berufsbet reuerin, der Betreuungsbehörde oder der Verfahrens pfl e- gerin noch das Protokoll der persönlichen Anhörung des Betroffenen übersandt . Sie sind auch nicht angehört oder sonst in irgendeiner Form beteiligt worden, bis der angefochtene Beschlus s des Amtsgericht s ergangen ist . Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden lässt auch die ausdrückl i- che Zurückweisung des Antrags auf Betreuerwechsel in der Beschlussformel des Amtsgerichts nicht auf eine (konkludente) Hinzuziehung der Beschwerd e- führerinnen im ersten R echtszug des Verlängerungsverfahrens schließen. Ebenso wenig stellt die Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses an die Angehörigen eine Beteiligung im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dar . Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff der Beteiligung . Eine Beteiligung setzt die Möglichkeit voraus, dass die " beteiligte " Person in welcher Art und Weise auch immer auf das Verfahren Einfluss nehmen kann. Wird lediglich der die Instanz abschließen de Beschluss bekanntgegeben , ist eine solche B e- teiligung in derselben Instanz nicht mehr m öglich (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 213/16 FamRZ 2018, 197 Rn. 11 mwN). (3) Auch e ine etwaige Verfahrensb eteiligung nach Erlass des amtsg e- richtlichen Beschlusses vermag den Beschwerdeführerinnen nich t zu einer B e- schwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu verhelfen . 13 14 15 16 - 7 - Zu Unrecht machen die Rechtsbeschwerden deswegen geltend, das B e- schwerdegericht habe in seiner Funktion als nächsthöheres Fachgericht s o- gleich mit dem Eingang der Akte die Erfass ung der Beschwerdeführerinnen als " weitere Beteiligte " angeordnet, wodurch diese für das Rechtsbeschwerdeg e- richt bindend als am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt anzusehen seien. Zum Zeitpun kt der beschwerdegerichtlichen Verfahrensa nordnung war das erstinstanzliche Verfahren durch Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits abgeschlossen. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Beschwe r- degericht im Verfahren über eine zulässige Beschwerde grundsätzlich nicht g e- hindert gewesen wäre, die Be schwer deführer innen selbst nachträglich am ers t- instanzlichen Verfahren zu beteiligen, so vermag dies eine rückwirkende Bete i- ligung im ersten Rechtszug als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde nicht zu begründen. Daran ändert entgegen der Ansicht der Recht sbeschwe r- den auch der Umstand nichts, dass das Beschwerdegericht zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde (§ 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG) gegen einen die Hinzuziehung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts berufen gewesen w ä- re. Denn ein solcher Ablehnun gsbeschluss , über den das Beschwerdegericht vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung hätte entscheiden können, ist nicht ergangen. Ob in der Anregung, eine andere Person zur Betreuer in für den Betroff e- nen zu bestellen, ein konkludenter Hinzuziehung santrag zu sehen ist, der wie die Rechtsbeschwerden meinen durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts konkludent abgelehnt oder vom Amtsgericht noch gar nicht b e- schieden wurde, erscheint schon zweifelhaft , kann letztlich aber dahinstehen . Gle iches gilt für die Frage, ob die Beschwerde dahingehend auszulegen ist, dass sie zugleich einen Antrag auf Beteiligung am Betreuungsv erfahren bei n- haltet (vgl. LG Verden BtPrax 2010, 242; LG Landau FamRZ 2011, 60 , 61 ; 17 18 19 - 8 - LG Saarbrücken FamRZ 2010, 1371, 1372 ; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff Fa mFG 2. Aufl. § 303 Rn. 9; Bahrenfuss/Brosey FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 9; Schulte - B unert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9 ; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 28 ) . Denn s elbst wenn in einem Zwischenverfahren fest gestellt worden wäre , dass die Beschwerdeführer innen hätte n beteiligt we r- den müssen, bliebe die amtsgerichtliche Hauptsache e ntscheidung hiervon ebenso unberührt wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführer innen im ersti n- stanzlichen Verfahren tatsächlich nic ht beteiligt worden sind ( vgl. Senatsb e- schluss vom 25. April 2018 XII ZB 282/17 juris Rn. 20 mwN ). b) Gleich falls ohne Erfolg machen die B eschwerdeführerinnen geltend, in eigenen Rechten beeinträchtigt und daher nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwe r- debefu gt zu sein , weil der Mutter des Betroffenen durch die Bestellung einer Berufsbetreuerin der gemäß Art. 19 Abs. 2 GG unantastbare Wesens gehalt des Grundrechts aus Art. 6 GG entzogen worden sei. Die B eschwerdeführerinnen sind durch die Betreuerauswahl als solche nicht in ihrer eigenen Rechtssphäre beeinträchtigt. Denn die Betreuung wird nicht in ihrem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen angeordnet. Dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG wird im Betre u- ungsve rfahren durch die Regelung in § 1897 Abs. 5 BGB hinreichend Rec h- nung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 XII ZB 550/16 NJW 2017, 2622 Rn. 10 f. mwN) . Danach ist be i der Auswahl des Betreuers unter anderem auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlic hen Bindungen des Betroffenen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern und Kindern Rüc k- sicht zu nehmen , wenn der Betroffene keinen Betreuer vorschlägt . Allein das Recht, bei der Entscheidung über die Auswahl des Betreuers vorrangig in B e- tracht gezogen zu werden, kann jedoch eine Beschwerdebefugnis von Angeh ö- 20 21 - 9 - rigen in Betreuungssa chen nicht begründen, weil daraus kein subjektives Recht eines Angehörigen erwächst , zum Betreuer des Betroffenen bestellt zu werden . Der von den Rechtsbeschwerden zu r Stützung i hre r Ansicht herangez o- gene Senatsbeschluss vom 6. März 1996 (BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607 , 608 ) erging noch unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 gelt enden Verfahrensrechts und betraf einen abg elehnten Betreuerwechsel nach § 1908 b BGB. Auch in di eser Entscheidung wurde indes eine Beeinträchtigung subjekt i- ver Rechte des den Betreuerwechsel anregenden Angehörigen nach § 20 Abs. 1 FGG abgelehnt, weil eine Verpflichtung des Gerichts zur Entlassung des bisherigen Betreuers nur gegenüber dem Betroffenen bestehe n könne , um de s- sen Wohl es letztlich gehe. c) Es ist schließlich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht g e- boten, einem nicht beteiligten Angehörigen in Fällen der vorliegenden Art ein gesetzlich nicht geregeltes Beschwerderecht einzur äumen. aa) Angehörige des Betroffenen , die nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG am Betreuungsverfahren beteiligt werden können , sind sofern sie dem Gericht b e- kannt sind und nicht von Amts wegen hinzugezogen werden gemäß § 7 Abs. 4 FamFG von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen und über ihr A n- tragsrecht nach § 7 Abs. 3 FamFG zu belehren . Dadurch soll ihnen aus Grü n- den des rechtlichen Gehörs ermöglicht werden, auf eine die Beschwerdeb e- fug nis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vermittelnde Beteiligu ng am Verfahren hinzuwirken ( vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 179 f.) . Eine solche Benachrichtigung bzw. Belehrung der dem Amtsgericht als Angehörige bekannt gewesen en Beschwerdeführerinnen ist vorliegend unterblieben. bb) Dieser Verfahrensfehler führt g l eichwohl nicht zu einem Beschwerd e- recht der Beschwerdeführerinnen . Es trifft zwar zu , dass der den Angehörigen 22 23 24 25 - 10 - eines Betroffenen durch die §§ 303 Abs. 2 Nr. 1, 274 Abs. 4 Nr. 1, 7 FamFG e r- öffnete fachgerichtli che Rechts mittel zug abge schnitten wird , wenn un ter Ve r- stoß gegen § 7 Abs. 4 FamFG keine Benachrichtigung von der Verfahrensei n- leitung und Belehrung über das Antragsrecht erfolgt und daher eine Beteiligung der Angehörigen unterb leibt . Mit de r in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG normierten Voraussetzung einer erstinstanzlichen Beteiligung von Angehörigen hat der Gesetzgeber den Kreis der beschwerdebefugten Personen jedoch bewusst enger gefasst als in der Vorgängerregelung des § 69 g Abs. 1 FGG. Auch wenn damit vornehmlich al t- r u istische Beschwerde n solcher Ange hörigen vermieden werden sollten, die am erstinstanzlichen Verfahren kein Interesse gezeigt haben (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 271 f.) , ist eine dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung entg e- genstehende Auslegung dahingehend, dass Angehörigen in Einzelfällen auch bei einer unterbliebenen Beteiligung eine Beschwerdebefugnis einzuräumen wäre, unabhängig vom Grund für die fehlende Beteiligung nicht geboten. Ang e- hörige des Betroffenen sind durch eine betreuungsgerichtliche Entscheidung nicht in eigenen subjektive n Rechten verletzt. Ihre etwaige Verfahrensbeteil i- gung erfolgt ausschließlich im Interesse des Betroffenen und ist damit rein fremdnützig ausges taltet (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 XII ZB 5 50/16 NJW 2017, 2622 Rn. 12 mwN). Auch ihr Tätigwerden dien t nicht einem eig e- nen, sondern ausschließlich dem Interesse des Bet roffenen (vgl. § § 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Im Übrigen müssen Rechtsbehelfe mit ihren Voraussetzungen in der Ve r- fahrensordnung geregelt sein. D er Grundsatz der Rechtsmit telklarheit verbietet der Rechtsprechung , Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts zu schaffen , um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Recht s- 26 27 - 11 - schutzsystem zu schließen (vgl . BVerfG FamRZ 2003, 995, 998 f.; Senatsb e- schluss vom 22. Ju ni 2016 XII ZB 142/15 FamRZ 2016, 1679 Rn. 23). d) M angels materieller Rechtskraft der betreuungsgerichtlichen En t- scheidung ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Angehöriger unter Da r- stellung seines bislang nicht berücksichtigten Vorbringens eine Änderung der Entscheidung anregt und zur Vorbereitung dieser Entscheidung nunmehr seine Hinzuziehung als Verfahrensbeteiligter beantragt ( Senatsbeschluss vom 20. November 2014 XII ZB 86/14 FamRZ 2015, 572 Rn. 12 mwN). 28 - 12 - e) Von einer weiteren Beg ründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schillin g Nedden - Boeger RiBGH Dr. Botur hat Urlaub Guhling und ist deswegen an einer Unterschrift gehindert. Dose Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 29.03.2016 - 715 XVII 2744/11 - LG München I, Entscheidung vom 14.08.2017 - 13 T 11557/16 - 29
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