BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 47/13 vom 13. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Ri chter Dr. Fischer a m 13. März 201 4 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 22. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wir d auf 1. 7 33,92 . Gründe: I. Der Kläg er , der den Beklagten in einer familienrechtlichen Angelegenheit anwaltlich vertreten hat, verlangt restliches Anwaltshonorar . Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an i sen zu zahlen . Der B e- klag te hat beantragt, die Klage anzuweisen. Widerklagend hat er beantragt, den l- len, dass der Kläger verpflichtet sei , ihm die notwendigen Aufwendungen zu ers etzen, die erforderlich s eien , um das bisherige Umgangsrecht mit seiner Tochter in vollstreckungsfähiger Form zu manifestieren. Das Amtsgericht hat r- 1 - 3 - klage abgewiesen. Das Berufungsg ericht hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 22. Mai 2013 als unzulässig verworfen , weil die Berufungsb e- gründung nicht unterz eichnet worden sei . Z ugleich hat es den mit einem Bür o- versehen seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten begründ eten Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten mit der Begründung abgelehnt , der Be klagte müsse sich das Ver schulden seines Anwalts zurechnen lassen. Er habe nicht dargelegt, dass in dessen Büro eine allgemeine Anwei sung hinsich t- lich der Unterschriftenkontroll e bestanden habe; eine solche ergebe sich auch nicht aus der beigefügten eides stattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Anwalts . Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das B erufungsgericht erreichen. II. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts n och die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Be schluss vom 7. Mai 2003 XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). 1 . Das Berufungsgericht ist nicht tragend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, nach welcher dem Unterschriftserfordernis gemäß § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO auch dann genügt ist, wenn einer nicht unterschriebenen Rechtsmittelbegründung ein von einem zugelassenen Anwalt unterschriebene r Schriftsatz beigefügt ist, in welchem ausdrücklich auf die 2 3 - 4 - Rechtsmittel begründung Bezug genommen wird; denn d as Feh len der Unte r- schrift ist ausnahmsweise unschädlich, wenn sich aus anderen Anhaltspunkte n eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Wi l- len ergibt, den nicht unterschriebenen Schriftsatz in den Rechtsverkehr zu bri n- gen (BGH, Beschluss vom 10. März 2009 VIII ZB 55/06, NJW - RR 2009, 933 Rn. 8 f). Hier war dem nicht unterschriebenen Schriftsatz die Ablichtung einer Vollmacht mit unterzeichnetem Beglaubigungsvermerk beigefügt. Diese Vol l- macht nahm jedoch nicht auf die Ber ufungsbegründung Bezug. Sie konnte dem nicht unterschriebenen Schriftsatz ohne Wissen des Anwalts von einer anderen Person, etwa der Büroangestellten , beigefügt worden sein und ließ daher nicht den sicheren Schluss da rauf zu, dass der Anwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen und ihn dem Gericht übersenden wollte. 2 . Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) wurde nicht verletzt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Rechtsmittelbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gewährt werden, wenn der Prozessbe vollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtl i- che ausgehende Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. März 2003 VIII ZB 134/02, NJW - RR 2003, 1366; vom 7. Juli 2011 IX ZR 190/09, nv, Rn. 1 ; vom 17. O k- tober 2011 LwZB 2/11, NJW 2012, 856 Rn. 12 ). Weder die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags im Schriftsatz vom 14. Mai 2013 noch die eidesstat t- liche Versicherung der Büroangestellten vom gleichen Tag enthalten Hinweise auf allgemeine Anweisungen des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bezüglich der Unterschriftenkontrolle. Ein auf derartigen Anweisungen ber u- 4 5 - 5 - hender üblicher Geschäftsgang in der Kanzlei wird nicht dargestellt, so dass auch nicht überprüft werden ka nn, ob den Anforderungen an eine Ausgang s- kontrolle grundsätzlich genügt wird. Das Stichwort " Büroverse hen" und der Hinweis auf eine stets zuverlässig arbei tende Angestellte reich en allein nicht aus . b) Wegen des Fehlens jeglichen konkreten Vortrags ha tte das Ber u- fungsgericht keine Veranlassung , auf eine Ergän zung d es Vorbringens des B e- klagten hinzuwirken. Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen müssen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich bereits im Wiederei n- setzungsantrag enthalten sein ; jedenfalls sind sie innerhalb der für die Wiede r- einsetzung geltenden Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO vorzubringen. Zulässig ist nur die Ergänzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unv ollständigen Angaben, deren Auf klärung nach § 139 ZP O geboten war (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17; vom 12. September 2013 III ZB 7/13, NJW 2014, 225 Rn. 9). Daran fehlte es hier. Im Übrigen lässt das im (unstatthaften) Antrag nach § 321a ZPO nachg e- schobene Vorbringen des Beklagten dazu, die Mitarbeiter seines zweitinstanzl i- chen Prozessbevollmächtigen seien selbstverständlich ordnungsgemäß ge - 6 - 6 - schult gewe sen u nd hätten nur unterschriebene Schriftsät ze absenden dürfen , n icht erkennen, dass in der K anzlei ausreichende organisatorische Vorkehru n- gen gegen Fehler der vorliegenden Art getroffen worden sind. Kayser Gehrlein Vill Lo hmann Fischer Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 18.01.2013 - 2 C 1189/12 (12) - LG Gießen, Entscheidung vom 22.05.2013 - 1 S 46/13 -
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