BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 47/14 vom 17. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und de n Richter Dr. Bär am 17. September 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Juli 2014 wird auf Ko s- ten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Der Antrag, die Zwangsvollst reckung aus dem Urteil des Tribunale Ordinario di Milano vom 10. Juli 2010 von der Stellung einer S i- cherheit durch den Antragsteller abhängig zu machen, wobei der Antragsgegnerin die Befugnis eingeräumt wird, die Zwangsvol l- streckung durch entsprechende Sic herheitsleistung abzuwenden, wird abgelehnt. festgesetzt . - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller (fortan auch: Gläubiger) erwirkte vor dem Tribunale Ordinario di Milano in Italien am 1 0 . Juli 2013 ein Urteil, durch das die Antrag s- gegnerin (S chuldnerin) verurteilt wurde, als Gesamtschuldnerin an den Antra g- sowie Verfahrenskosten in Höhe von insg e- k- bare Urteil Berufung ein. Auf Antrag des Gläubigers hat das Landgericht Stralsund angeordnet, dass das Urteil des Mailänder Gerichts mit der Vollstreckungsklausel zu vers e- hen sei. Die Schuldnerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung über die Ertei lung der Vollstreckungsklausel auszusetzen, hilfsweise die Vollstreckung von der Stellung einer Sicherheit durch den Gläubiger abhängig zu machen und der Schuldnerin die Befugnis einzuräumen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in entsprechender Hö he abzuwenden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewi e- sen . Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. Hilfsweise verfolgt sie ihren im Beschwerdeverfa h- ren gestellten Hilfsantrag weiter. II . Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung 1 2 3 - 4 - und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (fortan: EuGVVO aF; zur Anwendbarkeit dieser Nor m vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 38/14 Rn. 4, nv) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache g rundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts erfordert. 1. D ie Rechtsbeschwerde meint, zur Fortbildung des Rechts sei die Fr a- ge zu kläre n, ob der Grundsatz, dass die Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen sei, als Bestandteil des deutschen ordre public anzusehen sei. Die Rechtsbeschwerde will diese Frage bejahen mit der Folg e, dass das nicht rechtskräftige, in Italien ohne Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckbare Urteil des Tr i- bunale Ordinario di Milano in Deutschland nicht vollstreckt werden dürfte (Art. 45 Abs. 1, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF). 2. E in Rech tsfortbildungsbedarf im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO ist damit nicht ausreichend dargelegt . Dieser Zulassungsgrund steht in einem engen Zusammenhang mit demjenigen der grundsätzlichen Bede u- tung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und setzt vo raus, dass der Einzelfall Ve r- anlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufü l- len. 4 5 - 5 - a) E ine solche Veranlassung vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufz u- z eigen. Sie benennt weder Gerichtsentscheidungen noch Stimmen aus dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum, welche ihre Ansicht teilten. b) D ie aufgeworfene Frage ist - ohne dass es einer Zulassung b e darf - eindeutig dahin zu beantworten, dass eine Voll streckung des erstinstan z lichen italienischen Urteils in Deutschland nicht im Sinne von Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF offensichtlich dem deutschen verfahrensrechtlichen ordre public wide r- spricht. Zwar sind erstinstanzliche Urteile eines italienischen Gerichts a n ders als entsprechende Urteile eines deutschen Gerichts im gesetzlichen R e gelfall ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ( a rt. 282 cpc; § 709 ZPO). Di e- se unterschiedliche Rechtslage allein rechtfertigt es jedoch nicht, die Anerke n- nung und Vollstr eckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung nach Art. 45 Abs. 1, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF zu versa gen. aa) E ine Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF kommt nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in e i- nem anderen Mitgliedsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentl i- chen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren G e- gensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde. E s muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsor d- nung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder e i- nes dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln . Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaates kann deshalb nicht schon dann die Anerkennung versagt werden, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung 6 7 8 - 6 - des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen w erden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - IX ZB 64/04 Rn. 6, nv; vom 14. Juni 2012 - IX ZB 183/09, WM 201 2, 1445 Rn. 10 f; jeweils mwN). bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass nicht rechtskräft i- ge Entscheidungen eines Zivilgeri chts nur gegen Sicherheitsleistung des Glä u- bigers vorläufig vollstreckt werden dürfen, ist , wie die Regelungen in § 708 ZPO und § 710 ZPO zeigen, kein ausnahmslos geltender Grundsatz des deutschen Zivilverfahrensrechts. Umgekehrt stellt auch die Regelung i m italienischen Ve r- fahrensrecht den Schuldner nicht schutzlos. Er kann beim Berufungsgericht beantragen, die Vollstreckung des angefochtenen Urteils ganz oder zum Teil auszusetzen ( a rt. 283 cpc). Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch im Verfa h- ren der Vo llstreckbarerklärung die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden kann, um den Schuldner vor den Folgen einer Vollstreckung vor Rechtskraft des Urteils zu schützen (Art. 46 Abs. 1 und 3 EuGVVO aF). Von einer offe n- sichtlichen , untragbaren Abweichung von Grundprinzipien des deutschen Ve r- fahrensrechts kann danach nicht die Rede sein. III. Der hilfsweise gestellte Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin, die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, ist jedenfalls unbegründet. 9 10 - 7 - 1. N ach Art. 46 Abs. 1 und 3 EuGVVO aF kann auch noch das mit einer Rechtsbeschwerde befasste Gericht auf Antrag des Schuldners das Exequatu r- verfahren aussetzen oder die Zwa ngsvollstreckung von einer Sicherheit abhä n- gig machen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitglied staat ein o r- dentlicher Rechtsbehelf eingelegt ist (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilve r- fahrensrecht, 3. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 50; Simons/Hausmann /Al thammer, Brüssel I - Verordnung, Art. 46 Rn. 1; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivi l- prozess - und Kollisions recht, Art. 46 Brüssel I - VO Rn. 2; Kropholler, Europä i- sches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art . 46 EuGVVO Rn. 2). Die Entscheidung über einen solchen A ntrag steht im Ermessen des Gerichts. Fraglich erscheint allerdings, ob das Rechtsbeschwerdegericht befugt ist, eine Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn die Rechtsbeschwerde - wie hier - unzulässig und damit der Weg zu einer Sachentscheidung nicht eröffne t ist (bejahend offenbar Österre i- chischer OGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 Ob 49/06 zu 3.). Einer Vo r- abentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage nach Art . 267 AEUV bedarf es jedoch nicht, weil der Antrag in der Sache unbe gründet ist. 2. A usreichende Gründe für die Anordnung einer Sicherheitsleistung vermag der Senat nicht zu erkennen. a) D ie zu vollstreckende Entscheidung ist nicht aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung, sondern in einem ordentlichen Klageverfahren unte r umfassender Beteiligung der Schuldn erin ergangen. Nach italienischem Recht ist die Entscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; das Ber u- fungsgericht kann aber auf Antrag die Vollstreckbarkeit beim Vorliegen schwe r- wiegender Gründe ausset z en (art. 282, 283 cpc). Die Schuld nerin ist deshalb im Ausgangsverfahren nicht schutzlos. 11 1 2 13 - 8 - b ) D er Umstand, dass die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Sicherheit sleistung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO. Ob die Entscheidung Bestand haben wird, ist in diesem Fall notwendigerweise ungewiss. Diese r U n- gewissheit allein kann deshalb bei der Ausübung des dem Exequaturgericht eingeräumten Ermessens keine ausschlaggebende Bede utung zukommen (vgl. OLG Stuttgart , Beschluss vom 26. Februar 2010 - 5 W 68/09, IPRspr 2010, 645 [juris Rn. 49 ; weiter : OLG Düsseldorf, NJW - RR 1997, 572 und RIW 1998, 969; OLG Köln, IPRax 2006, 51, 52 ; OLG Celle, NJW - RR 2007, 718, 719 ] ) . Vermag der Schuldn er hingegen darzulegen, dass sein Rechtsbehelf im Ursprungsstaat offenkundig Erfolg haben wird, kann dies die Anordnung einer Sicherheitslei s- tung nahe legen. Eine solche offenkundige Erfolgsaussicht zeigt die Rechtsb e- schwerde jedoch nicht auf. Die Frage, o b bei der Beurteilung der Erfolgsau s- sicht alle Umstände zu berücksichtigen sind oder nur solche, die vor den G e- richten des Ursprungsstaats noch nicht vorgebracht we rden konnten (so für den Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfah rens nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO aF: EuGH , Urteil vom 4. Oktober 1991 - C - 183/90 , Slg 1991, I - 4743 Rn. 33, 36 f ), kann daher dahinstehen. c ) A uch auf die Notwendigkeit, einen möglichen Anspruch auf Erstattung der vollstreckten Beträge gegen einen in ei nem anderen Mitgliedstaat der Eur o- päischen Union ansässigen Gläubiger vor den dortigen Gerichten verfolgen zu müssen, kann eine Anordnung nach § 46 Abs. 3 EuGVVO aF grundsätzlich nicht gestützt werden, weil die Rechtsverfolgung innerhalb der Europäischen U nion durch die Zuständigkeits - und Anerkennungsregelungen der EuGVVO im Regelfall gewährleistet ist (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZB 26/13, NJW 2014, 2365 Rn. 8 ). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann hing e- 14 15 - 9 - gen veranlasst sei n, wenn aufgrund konkreter Umstände die begründete B e- sorgnis besteht, dass der Gläubiger später zur Erstattung der vollstreckten B e- träge nicht mehr in der Lage sein wird. Solche Umstände trägt die Rechtsb e- schwerde jedoch nicht vor. d) D er von der Rechtsbeschwerde in d en Vordergrund gestellt e G e- s ic htspunkt, dass d ie Verfahrensökonomie es gebiete, die Ursprungsentsche i- dung nur unter Anordnung einer Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erkl ä- ren, um so einen zweiten, auf die Erstattung der vollstreckten Beträge gericht e- ten Prozess zu vermeiden, greift ebenfalls nicht durch. Nach der Konzeption der EuGVVO sollen auch nicht rechtskräftige, nur vorläufig vollstreckbare Entsche i- dungen in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden können. Die Verordnung nimmt damit in Kauf, dass im Falle der Abänderung der zu vollstreckenden En t- scheidung die bereits vollstreckten Beträge vom Schuldner in einem zweiten Verfahren geltend gemacht werden müssen. Gründe der Verfahrensökonomie können die Anordnung einer Sicherheitsleistung deshalb nur unter besonderen Umständen rechtfertigen, etwa wenn der im Ursprungsstaat eingelegte Recht s- behelf offenkundig Erfolg haben muss. Dies wird von der Rechtsbeschwerde jedoch, wie oben ausgeführt wurde, nicht dargelegt. 3. Der Schuld nerin kann auch ni cht gestattet werden, die Zwangsvol l- streckung durch eigene Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Normen der EuGVVO sehen eine solche Möglichkeit nicht vor (vgl. OLG Stuttgart, aaO ). 16 17 - 10 - Die Regelung in § 20 AVAG betrifft nur den Fall der Sicherungsvollstreckung bis zum Ablauf des Exequaturverfahrens. Diese steht hier nicht in Rede . Kayser Gehrlein Grupp Möhring Bär Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 18.06.2014 - 4 O 302 /13 - OLG Rostock, Entscheidung vom 30.07.2014 - 1 W 40/14 -
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