BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 47 /1 5 vom 8 . September 201 5 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp , die Richteri n Möhring und den Richter Dr. Bär am 8 . September 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. April 2015 wird auf Ko s- ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. De r Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerde verfahren wird abgelehnt . Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde is t als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zug elassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsb e- schwerde ist im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil 1 - 3 - vom 7. März 2002 IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Da die beabsichtigt e Rechtsverfolgung somit mangels Zulässigkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde aussichtslos im Sinne des § 78 b Abs. 1 ZPO ist, ist der Antrag auf Beiordn ung eines Notanwalts bereits aus diesem Grund abzulehnen . Auch d er auf Aussetzung des Rechtsbesch werdeverfahrens gerichtete Antrag ist abzu lehnen, weil die Entscheidung über das unstatthafte Rechtsmittel weder von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das gemäß § 148 ZPO Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist , noch von dem Ausgang eines Strafverfahrens im Sinne des § 149 Abs. 1 ZPO ab hängt . Kayser Gehrlein Grupp Möhring Bär Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 22.01.2015 - 2 C 1347/13 - LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 27.04.2015 - 1 S 21/15 - 2 3
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