ECLI:DE:BGH:2016:060716BXIIZB47.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 47/15 vom 6. Juli 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1666, 1666 a, 1626, 1684 a) Zu den Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite der Eltern. b) Das Umgangsbestimmungsrecht ist selbstständiger Teil der Personensorge, der im Fall der Kindeswohlgefährdung gesondert entzogen werden kann. Bei einem Konflikt unter den Eltern sind eine gerichtliche Umgangsregelung und die Bestimmung eines Umgangspflegers als mildere Mittel stets vorrangig. c) Das Verbot der reformatio in peius gilt in Beschwerdeverfahren über eine (teilweise) Sorgerechtsentziehung nur eingeschränkt und schließt nach en t- sprechendem Hinweis an die Beteiligten eine im Sin ne des Kindeswohls gebotene Entziehung weiterer elterlicher Sorgebefugnisse auch dann nicht aus, wenn nur die Eltern Beschwerde eingelegt haben (im Anschluss an S e- natsbeschluss vom 17. Oktober 2007 XII ZB 42/07 FamRZ 2008, 45) . BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - OLG Frankfurt am Main AG Alsfeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2016 durch d en Vo r- sitzende n Richter D ose , die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger besc hlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2015 wird zurückg e- wiesen. Gerichts kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werde n nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Wert: 3.000 Gründe: A . Das Verfahren betrifft die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge. Die Rechtsbeschwerde führer sind die Eltern des betroffenen Kindes, ihr es 2008 geborenen Sohnes David , und s einer 2004 geborenen Schwester . Den Eltern wurde wegen bei ihnen bestehender intellektueller Minderb e- gabungen und daraus resultierender kognitiver und sozialer Defizite seit 2007 Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familie nhilfe gewährt. Nach einer im März 2011 erfolgten Gefahrenmeldung des Jugendamts entzog ihnen 1 2 - 3 - das Amtsgericht Frankfurt a.M. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Ki n- der , die bereits aufgrund vorläufiger Maßnahmen in einem Kinderheim unterg e- bracht waren . Die dagegen gerichtete Beschwerde der Eltern wurde nach zw i- schenzeitlicher Rückführung der Kinder in den elterlichen Haushalt durch B e- schluss des Oberlandesgerichts vom 26. April 2013 zurückgewiesen . Die Tochter wurde nach einem von der Ergänzungspfleg erin (Beteiligte zu 5) eingeleiteten Herausgabeverfahren an diese herausgegeben und lebt seit Oktober 2013 in einer Wohngruppe . Der betroffene Sohn, der zunächst vom Oberlandesgericht im B eschluss vom 26. April 2013 gebilligt bei den Eltern verbleiben sollte, wurde im Dezember 2013 mit Zustimmung der Ergänzung s- p flegerin vom Jugendamt in Obhut genommen und lebt seit Januar 2014 ebe n- falls in einer Wohngruppe. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht Alsfeld den Eltern das " Recht auf Antragstellung und Mitwirkung zur Hilfeplanung " sowie die Gesun d- heitssorge entzogen und ih r en Antrag auf Abänderung der bereits getroffenen Maßnahmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht) zurückgewiesen. Dagegen haben die Eltern Beschwerde eingelegt. Der Berichterstatter des Oberlandesgerichts hat die Beteiligten angehört und darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Entziehung des Rechts zur R e- gelung des Umgangs in Betracht komme. D as Oberlandesgericht hat diese Maßnahme in der Beschwerdeentscheidung ausgesprochen und auch i nsoweit die Ergänzungspflegerin bestellt. Die Beschwerde der Eltern hat das Oberla n- desgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassene n Rechtsbeschwerde erstreben die Eltern die Aufhebung sämtlicher getroffenen sorgerechtlichen Maßnahmen . 3 4 5 - 4 - B . Die Rechtsbesch werde bleibt ohne Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat mit seiner in ZKJ 2015, 154 veröffentlichten Entscheidung die Abänderung der Entziehung des Aufenthaltsbestimmung s- rechts nach § 1696 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1666 Abs. 1, 1666 a BGB abgelehnt. Es hat die Voraussetzungen für eine Trennung des Kindes von den E l- tern wegen schwerwiegender Gefährdung der weiteren Entwicklung des So h- nes für gegeben erachtet. Die der Familie gewährten hochfrequenten ambula n- ten Hilfen hätten nicht ausgereicht, die bereits im V orverfahren festgestellte G e- fährdung abzuwenden. Der Sohn leide an einer globalen Entwicklungs - und einer Sprachentwicklungsverzögerung, woraus ein weit über das normale Maß hinausgehender psychosozialer Förderbe darf resultiere . Er leide an einer fr ü- hen ti efgreifenden Bindungsstörung mit der Folge aggressiven und entgrenzten Verhaltens und benötige eine Einzelbetreuung sowie ergotherapeutische B e- handlung. Den Entwicklungsstörungen stünden auf Seiten der Mutter eine u n- terdurchschnittliche intellektuelle Bega bung und Defizite im kognitiven, sprachl i- chen und sozialen Bereich sowie auf Seiten des Vaters eine weit unterdurc h- schnittliche intellektuelle Begabung mit daraus resultierenden kognitiven und sozialen Defiziten und zeitweise impulsivem Verhalten gegenüber . D ie Eltern seien im Sachverständigengutachten , das im Vorverfahren eingeholt worden ist, als emotional stark belastet und in ihrer Erziehungsfähigkeit stark beeinträchtigt beschrieben. Ihre Fähigkeit, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen, sei stark e ingeschränkt . 6 7 8 - 5 - Die vom Sachverständigen im vorausgegangenen Verfahren noch als vertretbar erachtete und zunächst auch praktizierte " Minimalvariante " einer mit intensiver Elternarbeit einhergehenden Unterbringung der Kinder in einer T a- ges - oder Wochengrup pe müsse mittlerweile als gescheitert angesehen we r- den . Die Eltern sperrten sich spätestens seit dem Jahreswechsel 2012/2013 zunehmend gegen die ihnen gewährten Hilfen und gefährdeten die ohnehin nur verhalten positiv eingeschätzte Entwicklung der Kind er nachhaltig. Die Entwic k- lung des Sohnes habe sich bedenklich gestaltet. Die Eltern hätten dessen Wohl noch weniger im Auge gehabt. Sie seien mit der Regelung ihrer finanziellen A n- gelegenheiten überfordert, was zu einer erheblichen emotionalen Belastung u nd wiederholt zu aggressiven Impulsdurchbrüchen des Vaters in Gegenwart der Kinder geführt habe. Fortschritte seien bei den Eltern nicht zu erkennen, vielmehr hätten sie die Absicht gehabt, David von der heilpädagogischen T a- gesgruppe ab - und im Kindergarte n anzumelden. Die von ihnen vor den Ki n- dern offen zur Schau gestellte und durch die Großeltern bestärkte Ablehnung des Helfersystems habe bei den Kindern zu einem Loyalitätskonflikt geführt. David weise verschiedene Stresssymptome auf, eine geringe Konzent rationsf ä- higkeit, fehlende Akzeptanz von Regeln und geringe Frustrationstoleranz. Da r- aus resultierten Konflikte mit anderen Kindern sowie ein unruhiges, lautes und rücksichtsloses Verhalten, welches immer wieder in Gefährdungen anderer Ki nder oder seiner s elbst münde. Die gescheiterte Hilfemaßnahme zeige, dass eine erneute ambulante Hi l- fegewährung im Haushalt der Eltern nicht geeignet wäre, eine nachhaltige St ö- rung der weiteren Entwicklung des Sohnes zu verhindern. Die Herausnahme der Schwester habe nic ht zu einer Entspannung der Situation des Sohnes g e- führt. Beide Eltern akzeptierten diese nicht. Die damit verbundene emotionale 9 10 11 - 6 - Belastung führe zu einer zunehmenden Vernachlässigung des Sohnes. Auch bei der Beaufsichtigung des Kindes im Rahmen von Umgangs kontakten bedür f- ten die Eltern weiterhin der Anleitung durch einen Umgangsbegleiter. Die e r- ne u te Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern sei daher nicht erforderlich. Das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen u nd Mitwirkung bei der Hi l- feplanung sowie die Gesundheitssorge sei en beiden Eltern zu entziehen, weil sie derzeit j egliche Mitwirkung verweigerten . Daneben sei das Recht zur Regelung des Umgangs mit dem betroffenen Kind zu entziehen. Die hiermit gegenübe r der angefochtenen Entscheidung verbundene Schlechterstellung stehe der Beschwerdeentscheidung insoweit nicht entgegen. Das Schlechterstellungsverbot gelte in von Amts wegen zu b e- treibenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht, soweit sich die Schlechterstellung auf den Gegenstand d es Beschwerdeverfahrens beziehe . Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei in Kindschaftssachen stets die am Kindeswohl zu messende Regelung der elterlichen Sorge insgesamt. Daher sei das Beschwerdegericht auch zur Ent ziehung weiterer Teilbereiche der elterl i- chen Sorge befugt. Der in Literatur und Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, wonach die elterliche Sorge nicht das Recht beinhalte, den Umgang des Kindes mit nicht betreuenden Eltern zu regeln, sei j edenfalls für die hier vorliegende Konstellation einer Fremdunterbrin gung des Kindes nicht zu folgen . Dem So r- geberechtigten stehe als Teil der Personensorge das Recht zu, über de n U m- gang des Kindes mit seinen Eltern zu bestimmen (Umgangsbestimmungsrecht). Anderenfalls wären die Eltern nicht befugt, eine einvernehmliche Umgangsreg e- lung zu treffen, was jedoch außer Frage stehe. 12 13 14 - 7 - Daraus folge, dass die personensorgeberechtigten Eltern auch im Fall der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Bestimmun g des U m- gang s mit ihrem Kind befugt blieben . Das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei auf die Festlegung von Wohnort und Wohnung und gegebenenfalls auf den Au s- spruch von Freiheitsbeschränkungen wie Hausarrest oder das Verbot, sich an bestimmte Orte zu begeben, beschränkt. Anderenfalls bedürfte es auch nicht des Nebeneinanders von § 1631 Abs. 1 BGB und § 1632 Abs. 2 BGB, die zw i- schen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsbestimmungsrecht unte r- schieden . Eine Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts komme nur i n B e- tracht, wenn die Gefahr bestehe, dass die Eltern eine Umgangsbestimmung träfen, die mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbunden sei . Im vorliege n- den Fall sei eine solche Gefährdung gegeben. Es sei nämlich zu befürchten, dass die Eltern sich über ein e vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung hinwegsetzten und einen ungehinderten Umgang mit dem Kind durchsetzten. Sie akzeptierten die Fremdunterbringung des Sohnes nicht. Hierdurch würde dieser erneut in einen Loyalitätskonflikt zwischen Eltern und Pfl egemutter g e- stürzt, was seiner weiteren Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf die b e- reits eingetretenen Störungen unzweifelhaft abträglich wäre. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufgrund der vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrechtz u- 15 16 17 18 - 8 - erhalten. Diese Maßnahme ist gemäß §§ 1666, 1666 a BGB zum Schutz des Kindes weiterhin erforderlich und verhältnismäßig. Das Oberlandesgericht ist zu treffend davo n ausgegangen, dass sich nicht nur die erstmalig e Entziehung elterlicher Sorgebefugnisse nach §§ 1666, 1666 a BGB richtet , sondern gemäß § 1696 Abs. 2 BGB auch die Aufrechte r- ha l tung der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an hand diese s Maßstab s zu überprüfen ist . Insbesondere die fortwährende Trennung des Ki n- des von seinen Eltern bedarf der Legitimation durch eine aktuelle , mit der Rüc k- führung des Kindes in den elterlichen Haushalt verbundene Kindeswohlgefäh r- dung (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 439 Rn. 15; BVerfG FamRZ 2015, 112 Rn. 23 mwN ; Britz FamRZ 2015, 793, 795 , 797 ). a) Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen , wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl e i- nes Kindes gefährdet wird und die Elte rn nicht gewillt oder in der L age sind, die Gefahr abzuwenden . Als derartige Maßnahme kommt auch die Entziehung ei n- zelner Teile des Personensorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbesti m- mungsrechts, in Betracht (Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 18 ) . aa) Bei der Auslegung und Anwendung des § 1666 BGB ist der besond e- re Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG steht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung. Die Erz iehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung d er Eltern gelegt, wobei dieses " natürliche Recht " den Eltern nicht vom Staat verli e- hen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von s taatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erzi e- 19 20 21 - 9 - hung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die o berste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein ( BVerfG FamRZ 1982, 567, 569 und FamRZ 1989, 145, 146 mwN ; Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 19 ; Senatsbeschluss vom 15 . Juni 2016 XII ZB 419/15 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ). Soweit den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und damit z u- gleich die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von ihnen verfestigt wird, darf dies nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerf G FamRZ 1982, 567, 569; Senatsbeschlüsse BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 20 und vom 26. September 2007 XII ZB 229/06 FamRZ 2007, 1969 Rn. 32). Dieser gebietet, dass Art und Ausmaß des staatl i- chen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Elter n und danach b e- stimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist (BVerfG FamRZ 1968, 578, 584 und FamRZ 1989, 145, 146). Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung effektiv geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verh ältnismäßig sein. Die Erforderlichkeit beinhaltet d a- bei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mi t- teln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträcht i- gende Mittel zu wählen ( Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 20 f.; BVerfG FamRZ 2012, 1127, 1129). Der Staat muss daher vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherste l- lung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG FamRZ 1968, 578, 584 und FamRZ 1982, 567, 570). Mit § 1666 Abs. 1 Satz 1 i . V . m . § 1666 a BGB hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die es ermöglicht, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für besonders einschneid ende Eingriffe in das Elternrecht, 22 - 10 - nämlich die Trennung des Kindes von den Eltern und den Entzug der Pers o- nensorge, Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569). Auch das mildeste Mittel kann sich zudem als ungeeignet erweisen, wenn es mit anderwei tigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 247/11 FamRZ 2012, 99 Rn. 29). bb) An die tatrichterli che Sachaufklärung sind insbesondere in Verfahren betreffend die Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB besondere Anforderungen zu stellen (Senatsbe schlü ss e BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 29 und vom 26. Oktober 2011 XII ZB 247/11 FamRZ 2012, 99 Rn. 30 mwN ). Denn die verfassungsrechtliche Dimension von Art. 6 Abs. 2 und 3 GG beeinflusst auch das Verfahrensrecht und seine Handhabung im Kin d- schaftsverfahren. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundr echtsschutzes entsprechen, weshalb insbesondere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs - und Prüfungsmöglichkeiten ausg e- schöpft werden müssen (BVerfG FamRZ 2009, 399, 400; FamRZ 2002, 1021, 1023). Das bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den E lternrechten Rechnung tragen muss. Vielmehr steht das Verfahrensrecht auch unter dem Primat des Kindeswohls, zu dessen Schutz der Staat im Rahmen seines Wäc h- teramtes gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet ist. Die Gerichte müssen ihr Verfahren so gesta lten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (BVerfG FamRZ 2009, 399, 400). b) Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Anforderungen . Die vom Oberlandesgericht getroffenen Fest stellungen sind verfahrensrechtlich 23 24 25 - 11 - nicht zu beanstanden und tragen die fortdauernde Entziehung des Aufenthalt s- bestimmungsrechts . aa) Das Oberlandesgericht ist zu Recht von einer schwerwiegenden G e- fährdung des Kindeswohls ausgegangen , so dass die Aufre chterhaltung der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Trennung des Kindes von der elterlichen Familie erforderlich sind. Aufgrund der festgestellten stark beeinträchtigten Er ziehungseignung beider Eltern und einer damit e inhergehenden fehlenden Kompensationsmö g- lichke it innerhalb des Elternpaares sind diese nicht in der Lage, den Sohn im Hinblick auf dessen erhebliche Entwicklungsrückstände und Verhaltensauffä l- ligkeiten eigenständig zu betreuen und zu fördern. Ein Verbleib des Sohnes in der Obhut der Eltern setzt voraus, dass diesen umfangreiche Hilfestellungen und Unterstützung bei der Betreuung und Erziehung des Kindes zur Verfügung gestellt werden . E ine Hilfe von außen kann indessen nur greifen, wenn die E l- tern diese akze ptieren und an dem Erwerb und der Verbesserung von Erzi e- hungskompetenzen mitarbeiten . Dementsprechend ist aufgrund sachverständ i- ger Empfehlung nach Abschluss des Vorverfahrens der Versuch unternommen worden, trotz erheblicher persönlicher Defizite der Elte rn einen weiteren Au f- enthalt des Sohnes in deren Haushalt zu ermöglichen. D ie Vorinstanzen haben den Versuch indessen zutreffend als gescheitert angesehen , nachdem die im Zeitraum vom 10. Mai 2012 bis zum 11. Dezember 2013 gewährten hochfr e- quenten ambulant en Hilfen (Besuch einer Tagesgruppe, sozialpädagogische Familienhilfe mit 26 Wochenstunden) nicht ausge reicht haben , um die im Vo r- verfahren festgestellte nachhaltige Gefährdung der weiteren Entwicklung des betroffenen Kindes abzuwenden. 26 27 - 12 - D as Oberlandesg ericht hat ferner hinreichend in Rechnung gestellt, dass es nicht zur Ausübung des in §§ 1666, 1666 a BGB geregelten staatlichen Wächteramts gehört, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förd e- rung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Um eine T rennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Au s- maß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Die Annahme einer nachhalt i- ge n Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2015, 112 Rn. 23 mwN) . Im vorliegenden Fall ist ein Schaden in diese m Sinne nach den verfa h- rensfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen bereits eingetreten. D er Sohn leidet danach an einer globalen Entwicklungs - und einer Sprachen t- wicklungsverzögerung, woraus ein weit über das normale Maß hinausgehender psych osozialer Förderbedarf resultier t . Er leide t an einer frühen tiefgreifenden Bindungsstörung mit der Folge aggressiven und entgrenzten Verhal tens und benötigt eine Einzelbetreuung sowie ergotherapeutische Behandlung. David weist verschiedene Stresssymptome (Einnässen, Nasenbluten, zunehmende motorische Unruhe, wieder undeutlicher gewordene Aussprache, häufiges We i- nen und Suche nach Körperkontakt) auf, eine geringe Konzentrationsfähigkeit, fehlende Akzeptanz von Regeln und geringe Frustrationstoleranz. Daraus resu l- tier en Konflikte mit anderen Kindern sowie ein unruhiges, lautes und rücksicht s- loses Verhalten, welches immer wieder in Gefährdungen anderer Kinder oder seiner selbst münde t . Die Betreuung und Erziehung des Kindes kann den Eltern mangels E r- ziehung sfähigkeit, insbesondere auch wegen ihres mangelnden Einfühlung s- vermögens in die Situation und Bedü r fnisse des Kindes , nicht überlassen we r- 28 29 30 - 13 - den. Das Oberlandesgericht ist von einer stark eingeschränkten Erziehungsei g- nung beider Eltern ausgegangen. Es hat da für insbesondere auf die bei der Mutter bestehende unterdurchschnittliche intellektuelle Begabung und deren Defizite im kognitiven, sprachlichen und sozialen Bereich verwiesen. A uf Seiten des Vaters bestehe eine weit unterdurchschnittliche intellektuelle B egabung mit daraus resultierenden kognitiven und sozialen Defiziten und zeitweise impuls i- vem Verhalten. Die Eltern seien emotional stark belastet und in ihrer Erzi e- hungsfähigkeit stark beeinträchtigt. Ihre Fähigkeit, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkenne n, sei stark eingeschränkt , was das Oberlandesgericht anhand be i- spielhafter Situationen näher veranschaulicht hat . Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der mit einer Trennung des Kindes von den Eltern verbundenen teilwe isen So r- gerechtsentziehung beachtet. Da aufgrund der persönlichen Disposition der Eltern insbesondere im Hinblick auf die beim Kind bereits eingetretenen erhe b- lichen Entwicklungsstörungen eine eigenständige Erziehung ohne intensive Hi l- feleistung nicht vera ntwortet werden kann, ist die Akzeptanz dieser Hilfe seitens der Eltern unerlässlich. Sie ist hier indessen nicht mehr gegeben. Die Vorgehensweise des Oberlandesgerichts belegt, dass Möglichkeiten im Sinne von § 1666 a Abs. 1 Satz 1 BGB, der Kindeswohl gefährdung auf a n- dere Weise als durch Trennung von den Eltern zu begegnen, ausgeschöpft worden sind. Bereits seit 2007 und somit vor der Geburt des betroffenen Kindes wurde den Eltern Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe gewährt. N och n ach der erstmaligen Herausnahme des Sohnes aus der Fa milie sind anfänglich noch für beide Kinder zuletzt über einen Zeitraum von etwa anderthalb Jahren intensive ambulante Hilfen an die Eltern, verbunden mit einer Tagespflege für die Kinder, gewäh rt wor den , um eine Herausnahme des So h- nes aus dem elterlichen Haushalt nach Möglichkeit zu vermeiden. 31 32 - 14 - Nachdem eine Mitarbeit der Eltern nicht mehr gewährleistet ist, lässt sich eine Aufarbeitung der bereits eingetretenen erheblichen Defizite des Kindes , dessen Betreuung und Erziehung seit seiner Geburt und zuletzt über längere Zeit intensiv unterstützt worden ist, in der elterlichen Obhut nicht erreichen. Bei Ausübung des staatlichen Wächteramts sind demnach zwar die Rechte von Eltern und Kind zu wahren und ein familiäres Zusammenleben nach Möglichkeit aufrecht zuerhalten. Können aber selbst intensive Förder - und Unterstützung s- leistungen ihr Ziel nicht erreichen, so muss das staatliche Wächteramt auch effizient ausgeübt werden, um seinem Schutzauftrag ger echt zu werden. bb) Die von der Rechtsbeschwerde im Rahmen von § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG erhobenen Rügen stellen die vom Oberlandesgericht getroffenen Fes t- stellungen und die daraus gezogenen Folgerungen nicht in Frage. (1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Ve r- pflichtung der Instanzgerichte weiter ab zuwarten, ob die Eltern nach Herau s- nahme der Tochter mit der Erziehung nur des Sohn es nicht mehr überfordert sein würden. Diese hatten f ast zwei Monate Gelegenheit, sich allein um i hren Sohn zu kümmern , ohne dass sich eine Verbesserung gezeigt hätte. Das Obe r- landesgericht hat sogar eine zunehmende Vernachlässigung des Sohnes in dieser Zeit festgestellt. Soweit die bestehenden Defizite von den Eltern situat i- onsbezogen relativiert und mit jeweiligen besonderen Belastungen (Wo h- nungswechsel, " Schock " durch Herausnahme der Tochter) zu erklären versucht worden sind, hat das Oberlandesgericht darin zu Recht keine Veranlassung für eine weitere Verlängerung der Hilfemaßnahmen ge sehen . Vielmehr konnte und musste es in Rechnung stellen, dass die intensiven und umfangreichen Hilf s- maßnahmen gescheitert sind und ein weiteres Abwar ten das Kind weiter sch ä- digen würde . Die von der Rechtsbeschwerde hiergegen erhobene Rüge einer Verletzung des rechtliche n Gehörs stellt nicht in Frage, dass das Oberlande s- 33 34 35 - 15 - gericht das Vorbringen der Eltern, sie hätten die Therapien des Sohnes unte r- stützt und dabei gut mitgearbeitet, berücksichtigt ha t . Sie beruft sich nur darauf, das Oberlandesgericht habe den Vortrag " offen sichtlich nicht, jedenfalls nicht umfassend gewürdigt " . Die Rechtsbeschwerde wendet sich damit in der Sache gegen die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts, die sie durch eine eigene ersetzen will. Ein in der Rechtsbeschwerdeinstanz relevanter Verfahrensv e r- stoß wird damit aber nicht aufgezeigt. (2) Zu der vom Oberlandesgericht getroffenen F eststellung bedurfte es keiner erneuten sachverständigen Begutachtung. Aufgrund des im Vorverfahren eingeholten Gutachtens steht fest, dass die Eltern zur Erziehung von Kindern aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften nur mit starken Einschränkungen in der Lage sind und hierzu unterstützende Hilfe benötigen. Dass sich in der pe r- sönlichen Disposition der Eltern eine Veränderung ergeben haben sollte, die das Oberlandes gericht insoweit zur weiteren Aufklärung verpflichtet haben könnte, wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich . I m vorliegen den Verfahren lautet die entscheidende Fragestellung dementsprechend, ob die Eltern gegenwärt ig mit Hilfestellung in der Lage sind, das Kind zu betreuen und zu erziehen. Hierbei handelt es sich um eine vorwi e- gend pädagogische Frage, die zuverlässig durch die Berichte der damit befas s- ten professionellen Helfer sowie die Anhörung des Kindes und der Eltern aufz u- klä ren war . Hinzu kommen die Stellungnahmen des vom Oberlandesgericht bestellten Verfahrensbeistand s und der Ergänzungspflegerin. Die weiteren für die Gefahreneinschätzung maßgeblichen Feststellungen erforderten keine b e- sondere psychiatrische o der familienpsychologische Sachkunde, sondern li e- ßen sich aufgrund der Erfahrungen des pädagogischen Fachpersonals und aufgrund allgemeiner Lebenser fahrung treffen . 36 - 16 - cc) Im Ergebnis ist daher nach §§ 1696 Abs. 2, 1666, 1666 a BGB eine fortwährende Entzi ehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ge boten. 2. Die Aufhebung der zusätzlichen Befugnisse zur Antragstellung bezü g- lich der Jugendhilfeleistungen war gemäß §§ 1666, 1666 a BGB ebenfalls g e- b o ten. Sie steht im Zusammenhang mit der unzureichenden Kooper ation der Eltern und der von ihnen abgelehnten Fremdunterbringung des Kindes. Die Rechtsbeschwerde hat darauf bezogen auch keine gesonderten Beanstandu n- gen erhoben. 3. Die Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts war zulässig und u n- ter den vom Oberlande sgericht festgestellten Umständen auch nach §§ 1666, 1666 a BGB geboten. a) Ob die Befugnis zur Umgangsbestimmung Bestandteil der elterlichen Sorge ist und ob dieser gegenüber der Umgangsregelung und der Bestimmung eines Umgangspfleger s nach § 1684 Abs. 3 BGB ein eigenständiger Anwe n- dungsbereich zukommt, ist umstritten. aa) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, auf der Grundlage von § 1666 BGB könne eine Entziehung des Rechts zur Regelu ng des Umgangs des Kindes mit seinen Eltern schon deshalb nicht angeordnet werden, weil die elterliche Sorge eine entsprechende Befugnis nicht umfasse. Zwar komme es durchaus zu Übe r- schneidungen von Sorgerecht und Umgangs recht. D as Sorgerecht ermächtige de ssen Inhaber aber nicht, den Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil näher zu bestimmen, auszugestalten oder gar zu verweigern (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1378 ; Jokisch FuR 2016, 145, 148; vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1684 Rn. 110 ff. ) . 37 38 39 40 41 - 17 - Zum Teil wird angenommen, für die Anordnung einer Umgangsbesti m- mungspfleg schaft gemäß §§ 1666, 1909 BGB bestehe nach Einführung de r Umgangspfleg schaft gemäß § 1684 Abs. 3 BGB kein Raum mehr . Eine Entzi e- hung dieses Teils des Sorgerechts sei nie erforderlich, w eil die Regelung des Umgangs dem Familiengericht selbst obliege und von diesem vollständig zu treffen sei (OLG München FamRZ 2011, 823, 824 ; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1794 , 1795 ) . Zum Teil wird das Umgangsbestimmungsrecht dabei als Teil des Aufenthaltsbest immungsrechts angesehen (OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1794, 1795 mwN ) . Dagegen wird das Umgangsbestimmungsrecht von Teilen der Rech t- sprechung und Literatur übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht als Teil der Personensorge eingestuft, der von der Umgangs pflegschaft zu trennen sei und in bestimmten Fällen gesondert nach § § 1666, 1 6 66 a BGB entzogen we r- den könne (OLG Frankfurt FamRZ 2016, 246 , 247 mwN; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 68; Heilmann FamRZ 2014, 1753 mwN). bb) Nach zutreffender Auffassung ist die Befugnis, über den Umgang e i- nes minderjährigen Kindes zu bestimmen, Teil der elterlichen (Personen - )Sorge nach § 1626 Abs. 1 BGB . Als Träger der e lterlichen Sorge bestimmen die E ltern darüber, mit wem das Kind Umgang ha ben kann und soll . D ie Befugnis zur Umgangsbestimmung ist unabhängig vom Aufenthalt sbestimmungsrecht . Die Eltern können also insbesondere auch bestimmen, mit wem das Kind zu Hause oder in einer von ihm besuchten Schule oder sonstigen Einrichtung Kontakt hat , ohne dass sie damit zugleich eine Bestimmung über den Aufenthalt des Kindes treffen . Dass die elterliche Sorge die Befugnis zur Umgangsbestimmung en t- hält, wird zudem an der Regelung in § 1632 Abs. 2 BGB deutlich . Danach u m- fasst die Personensorge das Recht, den Umgang des Kindes auch mit W irkung 42 43 44 - 18 - für und gegen Dritte zu bestimmen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2010 XII ZB 161/09 FamRZ 2010, 1975 Rn. 9 ) . A uch die Bestimmung des Umgangs mit den Eltern fällt unter die Pers o- nensorge. Steht die Personensorge den Eltern zu, so tre ffen sie die Umgang s- bestimmung gemeinsam (BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2016] § 1632 Rn. 26; Staudinger/Salgo BGB [2015] § 1632 Rn. 20) . Im Fall, dass die Eltern sich nicht einigen können, kann bei Angelegenheiten von erheblicher Bede u- tung nach § 1628 BGB die Entscheidung vom Familiengericht auf Antrag einem Elternteil übertragen werden. Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser auch befugt, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu regeln. Der andere Elternteil hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein vom Sorg e- recht unabhängiges Umgangsrecht, das insbesondere im Fall einer entspr e- chenden gerichtlichen Umgangsregelung das Sorgerecht des anderen Elter n- teils entsprechend einschränkt (BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2016] § 1632 Rn. 32; a.A. Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1684 Rn. 117) . Die Befugnis zur Umgangsbestimmung kann als Teil der Personensorge nach §§ 1666, 1666 a BGB den Eltern entzogen werden. Ob eine solche Ma ß- nahme angezeigt ist, ist anhand der stren gen Eingriffsvorausse tzungen der Sorgerechtsentziehung zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Geeignetheit un d die Erforderlichkeit der Maßna hme zu beachten. So wird als milderes Mittel j e nach den Umständen des Falles eine von Amts wegen zu treffende U m- gangsregelung n ach § 1684 BGB zu erwägen sein, die gegenüber der Entzi e- hung des Umgangsb estimmungsrechts vorrangig ist . Ebenfalls ist ein U m- gangsausschluss möglich , der dann allerdings unter der Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung steht , anders als Maßnahmen nach §§ 1 666, 1666 a BGB aber nur befristet möglich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB) . Auch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 BGB ist als gege n- 45 46 - 19 - über der Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts milderes Mittel vorrangig zu erwäge n (vgl. S enatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 247/11 FamRZ 2012, 99 Rn. 28 ; OLG Hamm FamRZ 2010, 1926 ) . Das Gericht muss dabei eine konkrete und vollständige Regelung treffen und darf diese nicht dem Umgangspfleger als Dritte m übertragen (vgl. BVerfG FamR Z 2009, 1472 Rn. 34 mwN). Dagegen wird mit der vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge zugleich das Umgangsbestimmungsrecht entzogen und steht sodann dem b e- stellten Vormund zu (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 XII ZB 165/13 FamRZ 2014, 732 Rn. 23 ff. ) . Dieser regelt mithin auch den Umgang des Kindes mit den Eltern. Wäre hingegen das Umgangsbestimmungsrecht schon nicht Bestandteil der elterlichen Sorge, so würde sich daraus die sac h- widrige Folge ergeben, dass in diesen Fällen der Umgang s tets gerichtlich g e- regelt werden müsste, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat. Das Umgangsbestimmungsrecht ist mithin ein vom Aufenthaltsbesti m- mungsrecht verschiedener Bestandteil der Personensorge und kann folglich gemäß § 1666 BGB gesondert entzogen werden . Die Entziehung dieser Befu g- nis bedarf indessen einer strengen Prüfung der Eignung und Erforderlichkeit und wird in Fällen des Elternkonflikts in der Regel durch vorrangig nach § 1684 BGB von Amts wegen zu treffende Anordnungen al s speziellere und zugleich weniger ein greifende Maßnahmen ausgeschlossen . cc) Der angefochtene Beschluss entspricht den genannten Maßstäben. Das Oberlandesgericht hat die gesonderte Entziehung des Umgangsb e- stimmungsrechts damit begründet, anderenfa lls wäre zu befürchten, dass die Eltern sich über die vom Amtsgericht im Parallelverfahren getroffene Umgang s- regelung hinwegsetzten und einen uneingeschränkten Umgang mit dem b e- 47 48 49 - 20 - troffenen Kind durchsetzten. Durch einen uneingeschränkten Umgang würde der Soh n erneut in den von den Familienhelfern bereits beschriebenen Loyal i- tätskonflikt gestürzt, was seiner weiteren Persönlichkeitsentwicklung unzweife l- haft abträglich wäre. In welchem Umfang den Eltern Umgang zu gewähren sei, sei im Rahmen des Umgangsverfahren s zu klären. Das genügt hinsichtlich der zu befürchtenden weiteren Kindeswohlg e- fährdung den Anforderungen nach §§ 1666, 1666 a BGB. Die im Parallelverfa h- ren zu treffende Umgangsregelung würde nur bei einem vollständigen U m- gangsausschluss die im vorliege nden Verfahren getroffene Regelung überflü s- sig machen. Wird dagegen der Umgang auf einen bestimmten Rhythmus fes t- gelegt, so beinhaltet dies nicht zugleich auch den Ausschluss des Kontakts für weitere Zeiten. Diesen zu bestimmen ist vielmehr weiterhin die A ufgabe des insoweit Sorgeberechtigten , was ohne die vom Oberlandesgericht getroffene Regelung die Eltern blieben . Die Regelung ist auch verhältnismäßig. Die Rechtsbeschwerde bringt i n- soweit keine R ügen vor. b) Die erstmalige Entziehung des Umgang sbes timmungsrechts im B e- schwerdeverfahren ist verfahrensrechtlich zulässig. Ein Verbot der reformatio in peius besteht insoweit nicht, da im Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB die Dispositionsmaxime nicht gilt und deshalb vom Rechtsmittelführer im Interesse de s Kindeswohls auch eine Schlechterstellung hinzunehmen ist (Senatsb e- schluss vom 17. Oktober 2007 XII ZB 42/07 FamRZ 2008, 45 Rn. 24). Die - se vor dem Inkrafttreten der FGG - Reform ergangene Rechtsprechung ist für das seit 1. September 2009 geltende Verf ahrensrecht aufrechtzuerhalten, z u- mal für eine diesbezügliche Änderungsabsicht des Gesetzgebers nichts ersi c h t- lich ist. Die zum Betreuungsrecht ergangene Rechtsprechung des Senats (S e- 50 51 52 - 21 - natsbeschlüsse vom 11. Dezember 2013 XII ZB 280/11 FamRZ 2014, 378 Rn . 10 und vom 3. Dezember 2014 XII ZB 355/14 FamRZ 2015, 486 Rn. 24) steht wegen der Verschiedenartigkeit von Sorgerechtsentziehung und Betreuerbestellung nicht entgegen. Der Senat hat darin bereits auf seine in Kindschaftssachen anderslautende Rechtspr echung hingewiesen (Senatsb e- schl uss vom 3. Dezember 2014 XII ZB 355/14 FamRZ 2015, 486 Rn. 27 ). Diese Differenzierung entspricht auch der Praxis zum früheren Verfahrensrecht (vgl. Keidel /Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 117 f. mwN). Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Alsfeld, Entscheidung vom 22.07.2014 - 21 F 220/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.01.2015 - 4 UF 255/14 -
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