ECLI:DE:BGH:2018:090518BXIIZB47.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 47/17 vom 9. Mai 2018 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 10 Abs. 3 Eine ausländische Rechtsordnung, die die Namensbestimmung für ein minde r- jähriges Kind in die freie Wah l der sorgeberechtigten Eltern stellt und auch die Erteilung eines sogenannten Phantasienamens zulässt (hier: australisches Recht) , kann nicht nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB als das auf den Familiennamen anwendbare Recht gewählt werden. BGH, Beschluss vom 9. Ma i 2018 - XII ZB 47/17 - Kammergericht Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . M ai 2018 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligte n zu 1 wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. November 2016 aufgehoben. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligte n zu 1 wird der B e- schluss des Amtsgerichts Schöneberg v om 9. Februar 2016 a b- geändert. Das Standesamt I in Berlin wird angewiesen, den Antrag der weiteren Beteiligte n zu 2 und 3 auf Bescheinigung der Wir k- samkeit ihrer namensrechtlichen Erklärungen vom 11. September 2015 zurückzuweisen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Wert: 5 .000 Gründe: I. Die Beteiligte n zu 2 und 3 sind die nicht miteinander verheirateten Eltern ihres im März 2013 in Australien geborenen Sohnes . Die Mutter (Beteiligte zu 2) war zum Zeitpunkt der Geburt deutsche Staatsangehörige . Im April 201 3 erhielt 1 - 3 - sie unt er Aufgabe der deutschen die australische Staatsangehörigkeit. Der V a- ter (Beteiligte r zu 3) ist australischer Staatsangehöriger. Der Sohn wurde in de r australischen Geburtsurkunde mit dem Namen R. S. eingetragen, wobei S. ein frei gewählter (Phantasie - )N ame ist, der keinen Bezug zu einem Namen der Eltern enth ie lt. Der Vater trägt seit einer 2016 e r- folgten Namensänderung ebenfalls den Namen S. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern gaben am 11. September 2015 vor dem deutschen Honora rg eneralkonsul in Mel bourne (Australien) eine Erkl ä- rung ab, nach der für die N amenswahl für das Kind australisches Recht gelten und das Kind den Familiennamen S. führen solle. Die Eltern haben bei dem Standesamt I in Berlin die Bescheinigung der Wirksamkeit der Namenserklär ung beantragt. Das Standesamt hat die Frage wegen bestehender Zweifel dem Amtsgericht vorgelegt. D ieses hat das Sta n- desamt zur Erteilung einer Wirksamkeitsbescheinigung angewiesen. Das B e- schwerdegericht hat die Beschwerde des Standesamts zurückgewiesen. Da g e- gen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde . II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und zur Anweisung des Standesamts, den von den Eltern gestellten Antrag zurückzuweisen . 1. Nach Auffassung des Beschwerd egerichts richtet sich die Namensge - bung für das betroffene Kind, das sowohl die australische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitz t , gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach deutschem 2 3 4 5 6 - 4 - Recht, weil sich im Hinblick auf das Personalstatut die deutsche Staa tsangeh ö- rigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB durchsetze. Die ausschließliche A n- knüpfung an das deutsche Recht werde jedoch durch die Mögli chkeiten der Rechtswahl in Art. 10 Abs. 2 und 3 EGBGB abgemildert. Die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 3 EGBGB läg en hier vor. Die Eltern könnten aufgrund ihre s nach der Geburt begründeten g e- meinsamen Sorgerechts das auf den Namen des Kindes anzuwendende Recht wählen. Der Name S. sei nach dem von den Eltern gewählten australischen Recht, das eine freie Wahl des Namens erlaube, zulässig. Der gewählte Name habe auch einen Bezug zu dem vom Vater des Kindes nach australischem Recht wirksam angenommenen Familiennamen. Au s der Schutzvorschrift des Art. 23 EGBGB, die auch die Namenserteilung erfasse, ließen sich aus Grü n- den des Kindeswohls keine Einwendu ngen herleiten. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Gemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ka nn der Inhaber der Sorge gegenüber dem Standesamt unter anderem bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Art i- kels 5 Abs. 1 EGBGB . aa) Aus de m Bezug der Rechtsw ahl auf den autonom auszulegenden Begriff des Familiennamen s folgt, dass nur Rechtsordnungen gewählt werden können, die eine den familiären Bezug erkennbar machende Namenserteilung vorsehen . Kennt das gewählte Recht dagegen nur Eigennamen, so ist dieses vo n einer Rechtswahl ausgeschlossen (Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 10 EGBGB Rn. 389; NK - BGB/Mankowski Art. 10 EGBGB Rn. 158; 7 8 9 10 - 5 - H epting StAZ 2001, 257, 259; Krömer StAZ 2006, 152, 153; aA NK - BGB/ Mankowski Art. 10 EGBGB Rn. 140 ; offenbar auch Erma n/Hohloch BGB 15. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 32 ). Der mithin stets erforderliche familiäre Bezug des zu erteilenden Namens ist bei einem Zwischennamen, der eine Verbindung zum Namen eines Elternteils erkennen lässt, noch gewährleistet (vgl. Senat s- beschluss vo m 26. April 2017 XII ZB 177/16 FamRZ 2017, 1179 Rn. 13 ff. zu Art. 48 EGBGB ). Kann der Name des Kindes dagegen nach dem gewählten Recht frei bestimmt werden und ist dabei die Ertei lung eines sogenannten Phantasienamens erlaubt , so handelt es sich folgl ich nicht mehr um einen F a- m i liennamen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 EGBGB . Die W ahl der betreffenden Rechtsordnung ist in solchen Fällen nicht eröffnet. bb) Nach diesen Grundsätzen konnte aufgrund der vom Beschwerdege - richt getroffenen Feststellungen das australische Recht nicht als das auf den Familiennamen des Kindes anwendbare Recht gewählt werden. Da das austr a- lische Recht den dem Kind zu erteilenden Namen in die freie Wahl der Eltern stellt, handelt es sich nicht um eine bezogen auf den Familiennamen gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB wählbare Rechtsordnung. Dass die Namen von Kind und Vater nach der später von diesem vollzogenen Namensänderung übereinsti m- men, ändert daran nichts. Denn abgesehen davon, dass die Namensänderung des Vaters erst nach Abgabe der Re chtswahlerklärung erfolgt e , kommt es für die Zulässigkeit der Rechtswahl nur darauf an, ob die gewählte Rechtsordnung einen Familiennamen im Wortsinn vors chreibt, was hier nicht der Fall ist . b) Dabei verkennt d er Senat nicht, dass sich au fgrund der man gels E r- öffnung einer Rechtswahl anwendbaren Regelan knüpfung in Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine hinkende Namensführung erg eben kann (vgl. für den europäischen Rechtsraum EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 23 ff. " Grunkin - Paul " ; StAZ 2004, 40 Rn. 3 4 ff. " Garcia Avello " ; FamRZ 2016, 1239 11 12 - 6 - Rn. 44 ff. " Bogendorff von Wolffersdorff " und FamRZ 2011, 1486 Rn. 55 ff. " Sayn - Wittgenstein " ) . E ine abweichende Namensführung in den beiden Staaten zwingt jede n- falls dann nicht zur Anerkennung der ausländischen Rechts - bzw. Namenslage, wenn die erstrebte Namensführung auch aufgrund des d eutschen Recht s e r- reichbar ist. Diese Möglichkeit ist im vorliegenden Fall gegeben. Denn a ufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des väterlichen Nachnamens auch wenn dieser kei n Familienname nach deutschem Rechtsverständnis ist können die Eltern diesen gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB, § 161 7 b Abs. 1 BGB noch nac h- träglich zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen und so eine nach deutschem und australischen Recht übereinstimmende Namen sgebung erre i- chen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 XII ZB 405/13 FamRZ 2016, 449 Rn. 6 ff. ) . Die Möglichkeit der Änderung des zunächst kraft Gesetzes erworbenen Namens ist insbesondere dann eröffnet, wenn dem Kind der Name des bisher ni cht sorgeberechtigten Elternteils erteilt werden soll und bezieht sich auf den von diesem zum Zeitpunkt der Namensbestimmung g e- füh r ten Namen (vgl. Staudinger/Hilbig - Lugani BGB [2015] § 1617 b Rn. 13 ; MünchKommBGB / v. Sachsen Gessaphe 7. Aufl. § 1617 b Rn. 10 ). 13 - 7 - 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Da weitere tatric h- terliche Feststellungen nicht erforderl ich sind, kann der Senat nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschließend entscheiden. Das Standesamt ist anzuweisen, den von den El tern gestellten Antrag auf Erteilung einer Wirksa m- kei tsbescheinigung zurückzuweisen. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 09.02.2016 - 71a III 5 76 /15 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 24.1 1.2016 - 1 W 104/16 - 14
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