ECLI:DE:BGH:2019:210319BIXZB47.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 47/17 vom 21. März 2019 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GesO § 8 Abs. 3 Satz 2, § 16; InsO § 59 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Abberufung eines Gesamtvollstreckungs verwalters wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit einem verfahrensbeendenden Ver- gleich. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZB 47/17 - LG Magdeburg AG Magdeburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 21. März 2019 beschlossen: A uf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ma gdeb urg vom 3. August 2017 aufgeho ben und die Sache zur erneuten Entsch ei- dung, auch über die Kosten des Rechts beschwerde verfahren s , an das Beschwerdegericht zurückver wiesen . Der fest- gesetzt. Gründe: I. Das Amtsgericht Gesamtvollstreckungsgericht eröffnete mit Beschluss vom 1. Januar 1997 das Gesamt voll streckungs verfahren über das Vermögen der Schuldnerin . Zum Gesamtv ollstreckungsverwalter bestellte es den weiteren Beteiligten zu 1 (künftig: Verwalter ) . Die zur Tabelle festgestellten Forderungen beliefen sich auf mehr als 25 0 Mi o. , von denen ein Großteil auf die Bundes- 1 - 3 - anstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ( nachfolgend : BvS), eine Ge- sellschafterin der Schuldnerin , entfiel . Mit Vereinbarung vom 20. April/18 . Mai 2007 einigten sich die BvS und der Verwalter darauf, auf eine Beendigung des Verfahrens durch einen Ver- gleich nach § 16 GesO hinzuwirken. Zu diese m Zeitpunkt war die vorhandene Masse nur zum Teil verwertet. Der vorgesehene Inhalt des Vergleichs wurde in der Vereinbarung in sein en Grundzügen beschrieb en. Unter dem 15. Februar 2008 bot die Schuldnerin den Gläubigern schrift- lich einen " Vergleich ge mäß § 16 GesO " an. In einem Begleittext wurde die Quotenerwartung für die Gläubiger im Falle der Regelabwicklung des Verfah- rens anhand von Modellrechnungen dargestellt, der konzeptionelle Ansatz des Vergleichs erörtert und dessen Auswirkungen auf die Quote nerwartung der Gläubiger dargelegt. Unter Ziffer 5 der Vorbemerkungen zum Vergleich svor- schl ag wurde ausgeführt, dass die Quotenerwartung der Gläubiger im Rang des § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO bei einer Fortsetzung der Regelabwicklung zwischen n ull und 2,6 % betr age. Es wurde mitgeteilt, dass die BvS im Falle eines Ver- gleichs ihre vorrangig zu befriedigenden Forderungen von 2.374.000 13 GesO) und 3.488.000 17 Abs. 3 Nr. 1 GesO) auf insgesamt 3.979.000 beschränke und mit einem Teilbetrag von 214.489.360 tigten Forderungen im Rang hinter die übrigen Forderungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO zurücktrete. Bei einem für den Vergleich bereitgestellten Betrag in Höhe von 4.585.000 5,76 %. Der Vergleichstext selbst sah vor, dass die Gläubiger in der Rangklas- se des § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO auf ihre zur Tabelle festgestellten Forderungen eine Quotenzahlung im Verhältnis des für den Gesamtvergleich aus dem Mas- sebestand bereitgestellten Betrage s in Höhe von 4.585.000 2 3 - 4 - in diesem Rang festgestellten Forderungen erhalten und ihre verbleibenden Restforderungen gegen Zahlung eines Entgeltes in Höhe von 1 an einen vom Verwalter zu bestimmenden Liquidationstreuhänder abtreten . Die Gläubiger versammlung nahm den Vergleichsvorschlag am 30. Juli 2008 an. Das Gesamtvollstreckungsgericht bestätigte den Vergleich mit Be- schluss vom 21. April 2009. Zur Liquidationstreuhänderin bestimmte der Ver- walter aus seiner Sozietät Rechtsanwältin K . . Mit Beschluss vom 17. Juni 2009 ordnete das Gesamtvollstreckungsgericht hinsichtlich der restlichen Ver- mögenswerte der Schuldnerin den Vorbehalt der Nachtragsverteilung an. Zu- gleich gab es dem Verwalt er auf, die der Nachtragsverteilung unterliegenden Beträge auf der Grundlage des Schlussverzeichnisses zur nachträglichen Ver- teilung zu bringen und Rechnung zu legen. Bereits in der Vereinbarung vom 20. April/18. Mai 2007 hatten die BvS und der Verwalter in § 3 Abs. 2 folgendes festgelegt: " Nur für den Fall, dass die Erlöse aus der Verwertung der restlichen Vermögenswerte im Rahmen der 6.500 (netto) überschreiten und nach Abzug der weite- Beträge verblei ben sollten, soll der Liquidation streuhänder die insoweit an ihn ausgeschütteten Beträge anteilig im Verhältnis der ihm abgetretenen Restforde- rungen der BvS zu den Restforderungen der sonstigen Gläubiger des § 17 Abs. verbleiben etwaige Quo- tenzahlungen im Rahmen der Na chtragsverteilung dem Liquidation streuhän- der. " Unter dem 26. Januar/9. Februar 2011 vereinbart en die BvS und der Verwalter, dass die BvS zur Abgel tung jeglicher Ansp rüche im Zusammenhang 4 5 6 - 5 - mit § 3 Abs. 2 der Vereinbarung vom 20. April/18. Mai 2007 einen Betrag von 459.000 . Am 14. Dezember 2015 berichtete der Verwalter dem Gesamtvoll stre- ck ungsgericht über den Verfahrens stand und bezifferte den Massebestand mit 22.254.762,25 n ihm zuvor im Anschluss den Be schluss vom 17. Juni 2009 erstatteten Berichte hatten keine Angaben zum Masse bestand enthalten. Mit Beschluss vom 4. April 2017 hat das Gesamtvollstreckungsgericht den Verwalter unter Hinweis auf § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO abberu fen und zu- gleich den weiteren Beteiligten zu 2 als neuen Gesamtvollstreckungsverwalter eingesetzt . Die sofortige Beschwerde des abberufenen V erwalters hat das Be- schwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die vom Beschwerde- gericht zugelassene Recht sbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt- haft, weil die Entscheidung en des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 20 Ge- sO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwe rde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 IX ZB 29/13, WM 2015, 1065 Rn. 4). Sie führt unter Aufhebung der an- gefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwer- degericht. 1. Das Beschwerde gericht hat ausgeführt: 7 8 9 10 - 6 - Der Beschwerdeführer habe schwerwiegende Pflichtverletzungen be- gangen und biete daher keine Gewähr für eine objektive Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger, wenn er weiter im Amt verbleiben wür- de. Dabei könne dahinstehen, ob die BvS i m Zusammenhang mit dem Ver- gleichsabschluss gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt worden sei, wie es das Gesamtvollstreckungsgericht angenommen habe. Der Beschwerdeführer habe seine Vermögenserhaltungspflicht als Ge- samtvollstreckungsverwalter verlet zt, indem er Teile der Insolvenzmasse in das Vermögen des " Treuhänders " verlagert habe. Bereits die Formulierung in dem Vergleich, wonach die Abtretung an einen Liquidation streuhänder habe erfolgen sollen, sei irreführend. Denn die Formulierung " Treuhänder " stehe für einen Ak- teur, der gerade nicht für eigene, sondern für fremde Rechnung handele. Durch die im Vergleich geregelte Abtretung hätten die Gläubiger und auch die Schuld- nerin den Zugriff auf Teile der Masse verloren. Zwar hätten die Parteien dem Vorg ehen des Beschwerdeführers zugestimmt. Dabei hätten sie aber nicht überblicken können, dass ihre Entscheidung gravierende wirtschaftliche Nach- teile mit sich bringen würde. Es sei zweifelhaft, dass die Gläubiger bei Erwar- tung eines liquiden Massebestandes v on 22. 254 .000 14. Dezember 2015 ihre Forderungen gegen Zahlung einer vergleichsweise geringen Quote abgetreten hätten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seine Berichtspflicht verletzt. E r habe der BvS, die nach § 3 Abs. 2 der Vereinbarung vom 20. April/18. Mai 2007 trotz der Abtretung Zahlungsansprüche gegen den Treuhänder hätte ha- ben sollen, nicht über den Umfang der Masse berichtet. Die BvS sei deshalb nicht in der Lage gewesen, Forderungen geltend zu machen . 11 12 13 - 7 - Die Abberufung des Beschwer deführers sei ungeachtet des Umstandes, dass das Gesamtvollstreckungsverfahren nach etwa zwanzigjähriger Dauer kurz vor seinem Abschluss gestanden habe, verhältnismäßig. Denn gerade aufgrund der für die Masse nach wie vor bestehenden Gefahren durch Auslage- rung in die Hände der Treuhänderin sei die Entlassung auch in diesem fortge- schrittenen Verfahrensstadium nicht zu beanstanden. 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen die Entlass ung des Beschwerdefüh- rers aus dem Amt des Gesamtvollstreckungsverwalters nicht . a) Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO kann das Gesamtvollstreckungsge- richt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Gesamtvollstreckungsverwalter abberufen und einen anderen Ve rwalter einsetzen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Verbleiben des Verwalters im Amt unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen die Belange der Gläubigergesamtheit und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objek- tiv nachhalti g beeinträchtigen würde. Diese Beeinträchtigung muss feststehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247 Rn. 8; vom 4. Mai 2017 IX ZB 102/15, WM 2017, 1166 Rn. 8 ; jeweils zu § 59 InsO ). Beruht sie auf einer Pflichtverletzun g des Verwalters, ist die Abberufung m it Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Ausübung des Verwalteramtes durch Art. 12 GG zudem nur dann zulässig , wenn es in Anbetracht der Erheb- lichkeit der Pflichtverletzung sachlich nicht mehr vertretbar er scheint, de n Ver- walter in seinem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen; ihm steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu (vgl . BGH, 14 15 16 17 - 8 - Beschluss vom 8. Dez ember 2005 , aaO Rn. 10; vom 17. März 2011 IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rn. 18; vom 4. Mai 2017 , aaO mwN). b) Im Ausgangspunkt ist das Beschwerdegericht zutreffend davon aus- gegangen, dass sich ein wichtiger Grund zur Abberufung des Gesamtvollstre- ckun gsverwalters auch aus dessen Verhalten im Zusammenhang mit de m Ab- schluss eines Vergleichs nach § 16 GesO ergeben kann. aa) Parteien de s Vergleichs sind der Schuldner sowie die nicht bevor- rechtigten Gläubiger (§ 16 Abs. 2 GesO) . Sie entscheiden im Rah men der ge- setzlichen Vorgaben frei und in eigener Verantwortung über dessen inhaltliche Ausgestaltung , vorbehaltlich der Bestätigung des Vergleichs durch das Ge- samtvollstreckungsgericht . Der Gesamtvollstreckungsverwalter ist am Vergleich formal nicht betei ligt. G leichwohl kann er durch sein Verhalten aus Anlass des Vergleichsschlusses die ihm obliegenden Pflichten verletz en. Ein Gesamtvoll- streckungsverwalter ist wie ein Konkurs - oder Insolvenzverwalter verpflichtet, die Masse im Befriedigungsinteresse d er Gläubiger zu erhalten und zu verhin- dern, dass Bestandteile der Masse dem Zweck des Gesamtvollstreckungsver- fahrens zuwider verwendet werden. Soweit den Gläubigern das Recht einge- räumt ist, über den Fortgang des Verfahrens mitzubestimmen, müssen die vom V erwalter hierzu erteilten Informationen vollständig und richtig sein. Deshalb verletzt ein Gesamtvollstreckungsverwalter, der sich maßgeblich an der Ausar- beitung eines Vergleichs nach § 16 GesO beteiligt und die von den Gläubigern hierzu benötigten Informa tionen zur Verfügung stellt, seine Pflichten, wenn er verschweigt, dass noch mit erheblichen späteren Verwertungserlösen zu rech- nen ist, o d er zur Verwendung solcher Erlöse unzureichende Angaben macht, insbesondere wenn er nicht mitteilt, dass spätere Erlös e , soweit nicht anderwei- 18 19 - 9 - tig benötigt, endgültig bei einem von ihm bestimmten Treuhänder verbleiben sollen. bb) Einer Abberufung des Gesamtvollstreckungsverwalters wegen pflichtwidrigen Handelns im Zusammen hang mit dem Abschluss eines Ver- gleichs nach § 16 GesO steht nicht entgegen , dass gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 GesO die Gesamtvollstreckung nach Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbe- schlusses (§ 16 Abs. 5 Satz 1 GesO ) einzustellen ist. Eine solche Einstellung ist hier nicht erfolgt. Im Übrigen hat das Gesamtvollstreckun gsgericht mit Be- schluss vom 17. Juni 2009 hinsichtlich der noch nicht verwerteten Vermögens- gegenstände der Schuldnerin die Nachtragsverteilung vorbehalten , die über den Wortlaut des § 12 Abs. 3 GesO hinaus auch im Gesamtvollstreckungsver- f ahren stattfinden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 IX ZB 268/08, ZIP 2011, 625 Rn. 11), und deren Vollziehung dem Gesamtvollstre- ckungsverwalter übertragen. E ine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Gläubi- gerinteressen sowie der Verfahrensabw icklung durch das Verbleiben des Ver- walt ers in seinem Amt war deshalb weiterhin möglich . c ) Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist dem Verwalt er aller- dings kein pflichtwidriges Handeln im Zusammenhang mit dem Vergleichs- schluss anzulasten . aa) Kernpunkt der vom Beschwerdegericht angenommenen Pflichtverlet- zungen ist der Vorwurf, der Verwalter habe die Gläubiger beim Zustandekom- men des Vergleichs darüber getäuscht, dass nach den getroffenen Vereinba- rungen der durch die Verwertung der restlic hen Massegegenstände erzielte Erlös, soweit er nicht zum Ausgleich der Mass everbindlichkeiten benötigt wür- de, dem Liquidationstreuhänder zukomm en und bei ih m endgültig verbleiben 20 21 22 - 10 - soll e . Zu der zugrund eliegende n Feststellung, dass der Liquidationstreuhänder in keinem Treuhandv erhältnis zu einem Dritten stehe und der Masse zustehen- de Beträge in sein Vermögen " verlagert " w ü rden, ist das Beschwerdegericht jedoch rechtsfehlerhaft gelangt. (1) I m Gesamtvollstreckungsverfahren gilt gemäß § 2 Abs. 2 GesO der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 IX ZR 84/93, ZIP 1994, 157, 158). Hält das Gesamtvollstreckungsgericht einen Um- stand für erheblich, trifft es eine Ermittlungspflicht, sofern es sich nicht auf of- fenkundige Tatsachen stütze n kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1956 III ZR 139/55, WM 1957, 67 ; Beschluss vom 1. Dezember 2011 IX ZB 232/10, WM 2012, 142 Rn. 11; Hess/Binz/Wienberg, GesO, 4. Aufl., § 2 Rn . 65; MünchKomm - InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 5 Rn . 21 ; HmbKomm - Ins O/Rüther, 7 . Aufl., § 5 Rn. 9 ). Art und Umfang der Ermittlungen , die im pflichtgemäßen Ermes sen des Gerichts stehen , richten sich dabei nach den jeweiligen Behauptungen und Beweisanregungen der Verfahrensbeteilig ten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 201 1, aaO; vom 11. April 2013 IX ZB 170/11, ZVI 2013, 282 Rn. 10). (2) D ies hat das Beschwerdegericht nicht beachtet. Der Verwalt er hat wiederholt vorgetragen , dass etwaige Z ahlungen an den Liquidationstreuhänder diesem nicht zur freien Verfügung ständ en. In der Beschwerdebegründung hat er hierzu näher ausgeführt, der Liquidationstreuhänder übernehme Pflichten, Aufgaben und Risiken und erhalte hierfür zweckgebundene Mittel aus einer möglichen Ausschüttung im Rahmen der Nachtragsverteilung. Die Mittel si cher- ten die Bezahlung etwaiger Verbindlichkeiten aus der Liquidationsbesteuerung der Schuldnerin für die Dauer der Liquidation. Soll t e insoweit ein Liquidations- überschuss verbleiben, stehe dieser wegen § 72 GmbHG der BvS als Gesell- 23 24 - 11 - schafterin zu . Ungeachtet dessen, ob es hierzu ergänzender Absprachen be- darf, die in § 5 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20. April/18. Mai 2007 vorgesehen sind , hätte das Beschwerdegericht mit Blick auf diesen Vortrag zu den Rechten und Pflichten des Liquid ationst reuhänders konkrete E rmittlungen anstellen müssen, an statt ohne näher e Begründung eine n Verbleib der Erlöse beim Li- quidationstreuhänder und eine darauf bezogene Irreführung der Gläubiger zu unterstellen. (3) Da s gilt umso mehr, als sich die BvS und der Verwalt er nach § 3 Abs. 2 der Vereinbarung vom 20. April/18. Mai 2007 ausdrücklich auf die Ein- beziehung eines " Liquidation streuhänders " in den angestrebten Vergleich geei- nigt hatten . Der Umstand, dass nach dieser Bestimmung etwaige Quotenzah- lungen, die im Rahmen der Nachtrag sverteilung an den Liquidationstreuhänder erfolgen würden, insoweit dem Treuhänder verbleiben sollten, als sie nicht die von der BvS, sondern die von den übrigen Gläubigern abgetretenen Forderun- gen betrafen, spricht nicht zwingend gegen die Behauptung des Verwalters, dass mit diesen Mitteln die Kosten der Liquidation bestritten und ein Über- schuss an die Gesellschafter ausgezahlt werden sollte. Die Klausel ist nicht eindeutig. Zwar kann darin eine ungebundene und freie Vermögenszuordnung zu Gunsten des Liqui dationstreuhänders zum Ausdruck gekommen sein. Die Regelung kann sich aber auch nur auf die Vermögenslage nach Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und Abschluss der Nachtragsverteilung be- ziehen. In diesem Fall wäre nicht ausgeschlossen, dass die V ermögensposition des Liquidation streuhänders nach dem übereinstimmenden Willen der Beteilig- ten zweckgebunden und nach Zweckerreichung zu Gunsten eines Treugebers aufzulösen i st. Zur Abgrenzung der divergie renden Auslegungsmöglichkeiten bedarf es geg ebene nfalls weitergehender Fest stellungen, die das Beschwerde- gericht bisher nicht getroffen hat. 25 - 12 - bb) Auch im Übrigen kann eine pflichtwidrige Fehlinformation der Gläubi- ger nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. D ie Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Gläubiger hätten bei ihrer Zustim- mung zum Vergleich nicht überblicken können, dass ihre Entscheidung " gravie- rende wirtschaftliche Nachteile " mit sich bringen würde , entbehrt einer tragfähi- gen Grundlage . Das Beschwerdegericht lei tet eine nachteilige Wirkung des Vergleichs allein au s de m Vergleichsinhalt sowie aus de m Umstand ab , dass zum 14. Dezember 2015 ein liquider Massebestand in Höhe von 22.254 .000 vorhanden gewesen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob und gegebenenfall s in welchem Umfang der Vergleichsschluss die e inzelnen Beteiligten schlechter gestellt hat als eine Regelabwicklung des Verfahrens , zumal der Verwalt er ge- genüber der Masse noch über bereits festgestellte Vergütungsansprüche in Höhe von etwa 1 1 Mio. verf ügt . Darüber hinaus fehlen hinreichende Feststel- lungen zu einer diesbezüglich en Täuschung der Gläubiger durch den Verwalt er. D as Beschwerdegericht hat etwa offen gelassen, ob und gegebenenfalls in wel- chem Umfang die Angaben zu den Quotenerwartungen im Begle ittext zum Ver- gleichsangebot unzutreffend gewesen sind . d ) Die vom Beschwerdegericht angenommene Verletzung der P flicht , der BvS über den Umfang der Masse zu berichten, trägt die Abberufung des Ver- walt ers ebenfalls nicht . Dabei kann dahinstehen, ob di e Regelung in § 3 Abs. 2 der Vereinbarung vom 20. April/18. Mai 2007, nach der die BvS trotz der Abtre- tung ihrer Forderungen an den Liquidationstreuhänder unter bestimmten Vo- raussetzungen Zahlungsansprüche gegen diesen haben sollte, eine Verpflich- tung des Verwalters zu regelmäßigen Berichten über den Massebestand be- gründete und ob eine solche Pflicht weiterhin Bestand hatte, nachdem sich die BvS wegen ihre r restlichen Ansprüche in der mit dem Verwalter g etroffenen 26 27 - 13 - Vereinbarung vom 26. Januar/9. Februar 2011 ab find en ließ. Ebenso kann of- fen bleiben, ob der Verwalt er nach der rechtskräftigen Bestätigung des Ver- gleichs sowie der daran anknüpfenden Auflösung des Gläubigerausschusses noch an den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 12. März 1997, halb- jährlich üb er die Verwaltung und Verwertung der Masse Bericht zu erstatten, gebunden war . Soweit dem Verwalt er hinsichtlich der fehlenden Angaben zum liquiden Massebestand im Zeitraum vom 17. Juni 2009 bis zum 14. Dezember 2015 eine Verletzung seiner Berichtspflicht anzulasten wäre, ist diese jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass sie seine Abberufung rechtfert igen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2014 IX ZB 11/14, ZIP 2014, 2399 Rn. 13 ff) . Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass das Ausbleiben von Berichten nachteilige Auswirkungen auf den Bestand der Masse oder auf das Gesamtvollstre ckungsverfahren gehabt hätte. Ansprüche der BvS aus § 3 Abs. 2 der Vereinbarung vom 20. April/18. Mai 2007 waren noch nicht entstanden, weil sie die Durchführung einer Nachtragsverteilung voraussetzten, zu der es aber noch nicht gekommen war. Es kann daher offenbleiben, ob die Gefähr- dung eines solchen schuldrechtlichen Anspruchs die Abberufung des Gesamt- vollstreckungs verwalters überhaupt rechtfertigen könnte. 3. D ie Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Es kann nicht abschließend entschieden werden, ob die Voraussetzungen für eine Abberufung des Rechtsb eschwerdeführers aus seinem Amt al s Gesamtvollstre- ckungsverwalter nach § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO vorliegen . Insbesondere dem Vorwurf, der Verwalt er habe die Parteien des Vergleichs dar über getäuscht, dass Ausschüttungen im Rahmen der Nachtragsverteilung dem so genannten Liquidation streuhänder ohne treuhänderische Bindung verbleiben würden , wird das Beschwerdegericht unter Beachtung seiner Amtsermittlungs pflicht weiter nachzugehen haben. Zudem bedarf es weiterer Feststellungen bezüglich des 28 - 14 - Vorwurfs, der Verwalter habe die Gläubiger pflichtwidrig nicht ausreichend auf die Möglichkeit späterer umfangreicher Massezuflüsse hingewiesen und sie dadurch zum Abschluss eines nachteiligen Vergleic hs veranlasst. Gegebenenfalls werden durch das Beschwerdegericht darüber hinaus die Entlassungsg ründe zu prüfen sein , auf die das Gesamtvollstreckungsgericht die Abberufung des Verwalt ers ergänzend gestützt und die das Beschwerdege- richt bisher nicht a bschließend beurteilt hat. Gleiches gilt , soweit sich zwischen- zeitlich belastbare Anhaltspunkte für weitere Entlassungsgründe ergeben ha- ben. 4 . Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bisher kei- ne wirksame Übertragung des Beschwerd everfahrens auf die Kammer stattge- funden hat. Fällt das Beschwerdeverfahren in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters, ist die Kammer nicht befugt, selbst über die Übertragung zu ent- scheiden. Erforderlich ist in diesem Fall ein Beschluss des Einzel richters gemäß § 568 Satz 2 ZPO, das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 IX ZB 84/16, ZIP 2017, 2018 Rn. 10 ff). Dara n fehlt es . Angesichts des Gewichts der für die Entlassung des Ver- walters 29 30 - 15 - geltend gemachten Umstände dürften die Voraussetzungen des § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfüllt sein. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 04.04.2017 - 37 N 705/96 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 03.08.2017 - 3 T 208/17 -
Full & Egal Universal Law Academy