BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 473/13 vom 18 . Februar 2015 in der Adoptionssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1747 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4; LPartG § 9 Abs. 7; FamFG § 188 a) Vater im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch ein Samenspender sein (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209). b) Die Einwilligung des möglichen leiblichen Vaters in die Adoption ist nur erforde r- lich, wenn dieser durch eine entsprechende Glaubhaftmachung am Adoptionsve r- fahren mi twirkt. Nur dann ist er vom Familiengericht am Verfahren zu beteiligen. c) Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu s i- chern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Ve r- fahren benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu e r- möglichen. d) Von einer Benachrichtigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstä nde unzweifelhaft ist, dass eine Bete i- ligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von vornherein verzic h- tet hat. Darüber hinaus ist eine Benachrichtigung nur no ch unter den Vorausse t- zungen des § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 - Kammergericht Berlin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Februar 2015 durch d en Vorsitzende n Richter D ose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 19. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammerg erichts in Berlin vom 30. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ka m- mergericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Das betroffene Kind ist mithilfe einer " privaten " Samenspende gezeugt und im N o- vember 2010 von der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Mutter) geboren worden. Die Beteiligte zu 1 hat die Annahme des Kindes beantragt. Sie hat eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters nicht vorgelegt . Sie hat erklärt, ihr seien zwar Name und Aufenthaltsort des Samenspenders bekannt. Dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen, wo ran sie und die Mutter sich g e- bunden fühlten. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag mang e l s Zustimmung des lei b- lichen Vaters zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen geric h- tete Beschwerde der Beteiligte n zu 1 zurückgewiesen. Dagegen richte t si ch deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die Adoption an der fehlende n Zustimmung de s leiblichen Vaters ge mäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB . Danach sei bei Fehlen eines gesetzlichen Vaters derjenige als Vater a n- zusehen, der die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft mache. Zwar greife die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht ein, weil der Samenspender der Mutter nicht beigewohnt habe. Die Vorschrift sei aber jede n- falls entsprechend anzuwenden, wofür sich das Beschwerdegericht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Mai 2013 ( BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209) bezogen hat. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung m üsse die in der Literatur umstr ittene Frage, ob § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Samenspender analog anzuwenden sei, für den Fall bejaht werden, dass der Zeugung des Kindes mittels Samenspende keine Vereinbarung nach § 1600 Abs. 5 B GB vorausgegangen sei. Der vorliegende Fall sei mit einer konsentierten heterolo gen Insemination im Sinne des § 1600 Abs. 5 BGB nicht gleichzusetzen. Auch wenn zwischen dem Vater, der Mutter und der Annehmenden eine Adoption von vornherein vereinbart wo rden sei, verbleibe ein maßgeblicher Unterschied deshalb, weil bei 3 4 5 6 - 4 - ei ner Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB ein Dritter als Ehemann der Mutter oder durch Anerkennung Vater werden solle. Das Gericht könne o h- ne Beteiligung des biologischen Vaters sc hon nicht überprüfen, ob es im Z u- sammenhang mit der privaten Insemination eine solche Vereinbarung gegeben habe. Demnach sei die Einwilligung des biologischen Vaters in die Adoption erforderlich. Auf das Zustimmungserfordernis könne nicht aus Billigkeitsg e- sichtspunkten verzichtet werden. Auch wenn es nachvollziehbar erscheine, dass der Annehmende aufgrund einer Absprache mit dem Vater dessen Ident i- tät nicht preisgeben wolle, könne darin kein Grund gesehen werde n , von dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis abzusehen. Dass der Vater sich ein em späteren Kontakt mit dem Kind verschließen würde, nur weil er im Adoption s- verfahren angehört worden sei, sei nicht wahrscheinlich. Jedenfalls sei kein hi n- reichender Grund gegeben, vom Zustimmungserfordernis gemäß § 174 7 Abs. 1 BGB abzusehen , das das rechtliche Ge hör des Vaters absichern solle. Das Zustimmungserfordernis verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2 oder 3 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verst o- ße es nicht gegen Gru nd - oder Menschenr echte, wenn § 1591 Nr. 1 BGB nicht auf die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter eines Kindes angewendet werde. Entsprechendes müsse auch für die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB gelten . Der Auffassung der Beteiligte n zu 1, der biologische Vater habe auf sein Zustimmungsrecht wirksam verzichtet, könne nicht gefolgt werden. Das Gericht könne keine sicheren Erkenntnisse über den behaupteten Verzicht erlan gen, bevor es den biologischen V ater ordnungsgemäß beteiligt habe. Die bloße B e- hauptung der übrigen Beteiligten, der Vater sei mit der Annahme einverstanden, reiche demgegenüber nicht aus. Dies würde dem Sinn und Zwe ck des § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen, wonach die Einwilligung des Vaters nur im 7 8 - 5 - gerichtlichen Verfahren erklärt werden könne. Nicht s anderes könne für den Verzicht auf das Zustimmungsrecht gelten. Schließlich sei der leibliche Vater zur Abgabe einer Erklärung auch nicht dauerhaft außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt. Ob § 1747 Abs. 4 BGB im Fall einer Weigerung der Mut ter, die Identität des Vaters anz u- geben, entsprechend anzuwenden sei, könne dahinstehen, weil hier jedenfalls auch der Beteiligte n zu 1 als Annehmender die Identität des Vaters bekannt sei. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Pun kt nicht stand. a) Nach § 9 Abs . 7 Satz 1 LPartG kann ein Lebenspartner ein Kind se i- nes Lebenspartners allein annehmen. Die Stiefkindadoption durch einen L e- benspartner setzt die Zustimmung des Kindes und des anderen Elternteils v o- raus (§§ 1746, 1747 BG B ). Dass § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG keinen ausdrückl i- chen Verweis auf diese Vorschriften enthält, steht ihrer Anwendung nicht en t- gegen (Erman/Kaiser BGB 14. Aufl. § 9 LPartG Rn. 14; Staudinger/Voppel BGB [2010] § 9 LPartG Rn. 71; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 94) . Der G e- setzgeber hat zur Anwendung der Adoptionsvorschriften nur im Hinblick auf die Besonderheiten der Stiefkindadoption einzelne Regelungen getroffen , wä h rend die übrigen, nicht die Stiefkindadoption betreffenden Vorschriften des Adopt i- onsre chts ohne gesonderte gesetzliche Anordnung anwendbar sein sollten (vgl. BT - Drucks. 15/3445 S. 15). b) Zur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater anzusehen ist, gilt als Vater, wer die Voraussetzung d es § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB). 9 10 11 12 - 6 - aa) Nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB wird im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB) als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. D ie Vaterschaftsverm u- tung kann nach de m gesetzlichen Regelungskonzept zur gerichtlichen Festste l- lung der Vaterschaft führen, fa lls d er Nachweis der genetischen Vaterschaft nicht erbr acht w orden ist. Ob die Vorschrift auch auf den Samenspende r anz u- wenden ist , ist umstritten ( bejahend etwa MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 d Rn. 98; verneinend Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 50 jeweils mwN ) . Die Frage braucht hier nic ht entschieden zu werden. Denn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB ist der S a- menspender unabhängig von der Entscheidung der Streitfrage schon aufgrund der besonderen Z weckrichtung der Vorschriften umfasst ( im Ergebnis ebenso NK - B GB /Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 25 ff.; BeckOK - BGB/Enders Stand: 1. Au - gust 2014 § 1747 Rn. 7; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 3; Keuter FuR 2014, 261, 262; aA Siegfried FPR 2005, 120, 122) . Während § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB für sich genommen eine Regel der objektiven Beweislast enthält , die trotz Unaufklärbarkeit zur positiven Vaterschaftsfeststellung führen kann (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 4 mwN sowie zu m U m- fang der Amtsaufklärungspflicht Senatsurteil BGHZ 168, 79 = FamRZ 2006 , 1745; BVerfG NJW 2010, 3772; OLG Celle FamRZ 2013, 1669 ) , dient § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Zweck , bei (noch) nicht feststehender rechtlicher Vaterschaft den als Vater in Betracht kommenden Mann zu bezeichnen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen . Die Regelung ist zusammen mit dem Einwilligungserfordernis des nich t- ehelichen Vaters durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz KindRG vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942 ) eingeführt worden. Durch das Einwill i- gungserfordernis sollte unter anderem Entscheidungen des Europäischen G e- 13 14 - 7 - richtshofs für Menschenrechte ( FamRZ 1995, 110) und des Bundesverfa s- sungsgerichts ( FamRZ 1995, 789) Rechnung getragen werden . Die Einwill i- gungsber echtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht leg i- timierten Kindes ist nach der Gesetzesbegründung allerdings nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet w e rd e , rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterscha ft auch gegen den Willen der Mutter geltend zu machen (BT - Drucks. 13/4899 S. 113 ) . D er leibliche Vater sollte demnach die Möglichkeit erhalten, seine Vaterschaft feststellen zu lassen und im Adoption s- verfahren sein Elternrecht geltend zu machen. Das en tspricht dem Schutz nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als solcher zwar noch nicht Träger des Elternrechts au s Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schü tzt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 818; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 521, 524 ). Demnach ist es aufgrund Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der damit überei n- stimmenden Schutzrichtung des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten, de m ve r- muteten Vater eine Beteiligung am Adoptionsv erfahren zu ermöglichen . Dies ist nicht auf die natürliche Zeugung beschränkt, sondern gilt auch im Fall der S a- menspende. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die Vate r- schaftsanfechtung durch den sogenannten biologischen Vater gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht von einer Beiwohnung im Wortsinn abhängig ist , zumal die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine Beiwohnung nicht voraussetzt (Sen atsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209) . Diese lbe Erwägung greift auch im Anwendungsbereich des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ein (NK - BGB/ Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 26) . Denn die Vorschrift trägt ebenfalls dem grun d- rechtlich geschützten Interesse des vermute ten leiblichen Vaters Rechnung, in die Elternstellung einrücken zu können , und soll verhindern, dass diese Mö g- 15 - 8 - lichkeit durch eine kurze Zeit nach der Geburt durchgeführte Adoption ver eitelt wird . bb) N ach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung de s vermuteten leiblichen Vaters nur erforderlich , wenn dieser die Möglichkeit seiner leiblichen Vaterschaft glaubhaft macht. Mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung setzt die Vorschrift voraus, dass ein Vaterschaftsprätendent seine Interessen im Verfahren selbst aktiv wahrnimmt (vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14 ; Helms JAmt 2001, 57, 60 ). Dementsprechend muss der mögliche leibliche Vater vom Familiengericht nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG nicht ohne weiteres am Verfahren beteiligt werden. Er is t vielmehr nur zu beteiligen , wenn er dem Verfahren unter Berufung auf seine mögliche Vaterschaft beitritt (MünchKommFamFG/ Maurer 2. Aufl. § 188 Rn. 8 ; Keuter FuR 2014, 261, 263 ; Schulte - Bunert/Weinreich/Sieghörtner FamFG 4. Aufl. § 188 Rn. 5) . Sieht er hi ngegen von einer Glaubhaftmachung ab, ist seine Zustimmung zu der Adoption nicht erforderlich . Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB und entspricht der mit dem Gesetz verfolgten Absi cht (vgl. BT - Drucks. 13/4899 S. 170) . Dies steht auch mit der verfassungsrechtlichen Grundlage im Einklang . Denn ohne aktive Beteiligung am Verfahren macht d er leibliche Vater von seinem grundrechtlich geschütz t en Interesse, die Recht s- ste l lung als Vater des Kindes einzunehmen ( vgl. BVerfG FamRZ 2003, 81 6, 818 ) , keinen Gebrauch und ist demzufolge nicht schutzbedürftig. Ein Verzicht auf die Mitwirkung am Verfahren setzt allerdings voraus, dass der mögliche leibliche Vater von der Geburt des Kindes und von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat . Ohne eine entsprechende Kenntnis ist ihm die Wahrung seines grundrechtlich geschützten Interesses nicht möglich. De m- entsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der von der Gesetzesbegründung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz in Bezug g e- 16 17 - 9 - nommene n Entscheidung (auch) beanstandet, dass eine Adoption ohne Wis - sen des leiblichen Vaters durchgeführt w u rd e (EGMR FamRZ 1995, 110, 112 [ Keegan ] ; vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 14 ). Der leibliche Vater darf mithin nicht dadurch schutzlos geste llt werden, dass er von dem Adopt i- onsverfahren schon keine Kenntnis erlangt. Die Notwendigkeit seiner Unterric h- tung ist nicht etwa mit der Begründung zu verneinen, der leibliche Vater habe durch Bemühungen um die Mutter vermeiden könne n , dass ihm seine Vat e r- schaft verborgen geblieben sei (so LG Stuttgart NJW 1992, 2897, 2898; Keuter FuR 2014, 261, 263). Allein aus der Unkenntnis kann nicht auf ein Desinteresse des (möglichen) leiblichen Vaters geschlossen werden (vgl. neben EGMR FamRZ 1995, 110, 112 die Fallgestaltungen der Entscheidungen des EGMR FamRZ 2004, 1456 [Görgülü] sowie zum selben Fall BVerfG FamRZ 2004, 1857 und Senatsbeschl uss vom 26. September 2007 XII ZB 229/06 FamRZ 2007, 1969 ; ferner Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 XII ZB 35/1 0 FamRZ 2010, 1242 ). Dementsprechend ist n ach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einwilligungsberechtigung des Vaters eines nicht in der Ehe geborenen und nicht legitimierten Kindes nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet wird, rechtzeitig vo r einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft auch gegen den Willen der Mutter geltend zu machen (BT - Drucks. 13/4899 S. 113). Etwas anderes gilt dann , wenn zuverlässig davon ausgegangen wer - den kann, dass d er mögliche leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa bei der sogenan n- ten anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist ( NK - BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27; vgl. Senatsurteil e vom 28. Januar 2015 XII ZR 201/13 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 21 f. sowie den Fall des OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674 ). In diesem Fall ergibt sich bereits aus den Umständen der med izinisch assistierten Zeugung, 18 - 10 - dass der leibliche Vater seine Grundrechts position nicht wahrnehmen will. Mi t- hin ist dessen Einwilligung in die Adoption nicht erforderlich und bedarf es en t- gegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht seiner Beteiligung am Verfahren ( i.E. ebenso NK - BGB/Dahm 3. Aufl. § 1 747 Rn. 27) . Weder die Person des leiblichen Vaters noch dessen Aufenthalt müssen vom Familieng e- richt er mittel t werde n . cc) Eine Unterrichtung des möglichen leiblichen Vaters vom Verfahren ist ferner unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 B GB entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Zwar gilt diese Vorschrift als Ausnahme vom gesetzlichen Einwilligungserfordernis nur für einen Elternteil im Sinn von § 1747 Abs. 1 BGB , als welcher der Vaterschafts prätendent erst nach Glau bhaftmachung gilt. Wird demgegenüber die Adoption auch dadurch b e- grenzt, dass ein möglicher leiblicher Vater entweder vom Adoptionsverfahren Kenntnis oder aber auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von vornh e- rein verzichtet haben muss, so bedarf es einer entsprechenden Anwendung des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB auch auf den möglichen leiblichen Vater. Denn di e- ser steht nicht besser als der rechtliche Vater, der nicht zu einer Zustimmung imstande ist oder dessen Aufenthalt unbekannt ist. Wenn demnach im Interesse des Kindes an einer Adoption die Einwilligung des rechtlichen Elternteils unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht erforderlich ist, so gilt dies für den möglichen leiblichen Vater ebenfalls . dd) Eine Einbeziehung des Samenspenders ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen entbehrlich . Insbesondere wird die Lebenspartnerin der Mutter nicht ohne rechtfertigende Grundlage anders behandelt als ein mit der Mutter verheirateter Mann. Denn dieser kann und wird in den meisten Fällen auch leiblicher Elternteil (Vater) des Kindes sein. Ähnlich verhält es sich mit einem nicht mit der Mutter verheirateten 19 20 - 11 - Mann, der mit deren Zustimmung die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt. Dass das A doptionsverfahren, wie die Rechtsbeschwerde an führt, mit " H indernissen belastet " ist, trägt dem ebenfalls verfassungsrechtlich gesc h ützten Interesse des möglichen Vaters Rechnung, die rechtliche Vaterstellung einnehmen zu können (vg l. Senatsurteil BGHZ 197 , 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 18 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht s ). ee) Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters ist ve r- fahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entspr e- chend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren zu benachrichtigen ist, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Das Gericht hat demnach im Ra h- men der Amtsaufklärung gemäß § 26 FamFG Name und Anschrift des in B e- tracht kommenden leiblichen Vaters zu ermitteln , wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsäc h- liche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben. D er in diesem Punkt vor allem der Sicherung der Rechte des leiblichen Vaters dienende n Ermittlungs pflicht ist regelmäßig noch nicht dadurch ge - nügt, dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und der Mutter davon ausgeht, der diesen bekannte leibliche Vater sei mit der Ado p- tion einverstanden (a.A. OLG Dresden Beschluss vom 28. Oktobe r 2010 21 UF 443/10 nicht veröffentlicht). Von einer Benachrichtigung des leiblichen Vaters vom Verfahren kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund der umfassend aufg e- klärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblich en Vaters nicht in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn der leibliche Vater auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat. Darüber hinaus ist die Information 21 22 23 - 12 - des möglich en leiblichen Vaters nur noch unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich. Greift keine der vorgenannten Ausnahmen von der Benachrichtigung s- pflicht ein und kann eine Benachrichtigung nicht erfolgen , ist der Adoptionsa n- trag zurück zuweisen, weil anderenfalls das grundrechtlich (und von der Europ ä- ischen Menschenrechtskonvention) geschützte Interesse des möglichen leibl i- chen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, verletzt würde. c) Die angefochtene Entscheidun g entspricht den aufgeführten Grund - sätzen nicht in vollem Umfang . aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Mutter und der Annehmenden nicht benannte Samenspender Elternteil im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB sein kann. Dass die Zeugung nach den Angaben der Bete iligten mithilfe einer Samenspende erfolgt ist, steht dem nicht entgegen. bb) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings da von ausgega n- gen, dass der mögliche leibliche Vater der Adoption in jede m Fall zustimmen müsse. (1) D enn die Zustimmung ist nur erforderlich, wenn er durch eine Glau b- haft machung im Sinn von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB an dem Adoptionsverfa h- ren aktiv mitwirkt . Mangels einer solchen Mitwirkung ist er am Verfahren auch nicht von Amts wegen zu beteiligen. D urch das Fehlen einer Glaubhaftmachung wird die Adoption allerdings noch nicht eröffnet, solange d er mögliche leibliche Vater von dem Adoptionsve r- fahren nicht benachrichtigt ist oder von vornherein auf sein grundrechtlich g e- 24 25 26 27 28 29 - 13 - s chütztes Interesse, in die Elternstellung einzurücken, verzichtet hat. Ist dies nicht der Fall und liegen auch die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vor, darf die Adoption nicht ausgesprochen werden . (2) Das Beschwerdegericht ist zwar i m Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Adoption unter den gegebenen Umständen (noch) nicht ausgesprochen werden kann , wenn dies auch nicht darauf beruht, dass der mögliche leibliche Vater in jedem Fall in die Adoption einwilligen muss, sond ern darauf, dass der gerichtlichen Benachrichtigungspflicht (noch) nicht genügt werden konnte. Dass die Annehmende und die Mutter versichern, der leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden, genügt nach den oben dargestellten Grundsätzen für sich ge nommen noch nicht, um das Gericht von s einer B e- nachrichtigung spflicht zu entbinden . Da bei der Adoption neben den Rechten der Eltern und den Interessen der Adoptionswilligen vor allem auch das Interesse des Kindes zu be rücksicht i- gen ist, kann der Adopti onsantrag aber nur dann allein wegen der von Seiten der Beteiligten verweigerten Information über den Vater zurückgewiesen we r- den, wenn das Familiengericht alle zur Verfügung stehenden Aufklärungsmö g- lichkeiten ausgeschöpft hat. Da s geht aus dem angefochten en Beschluss nicht hervor. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der leibliche Vater am Verfahren zwingend zu beteiligen sei und der Adoption z u- stimmen müsse. Die Beteiligten haben die Nennung des Vaters unter anderem deswegen verwei gert, weil dieser nicht am Verfahren beteiligt wer den wolle . Da sie somit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, ist nicht ausg e- schlossen, dass sie auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung zu einer Nennung des Vaters be reit sind. 30 31 - 14 - d) Da s ich die unrichtige Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts somit auf dessen Verfahrensgestaltung ausgewirkt hat, ist nicht auszuschli e- ßen, dass dieses bei zutreffendem rechtliche n Ausgangspunkt und eine r de m- entsprechenden Verfahrensgestaltung zu einem anderen Ergebnis gelangt w ä- re . Der angefochtene Beschluss kann demnach keinen Bestand haben . Die S a- che ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen , weil es weiterer tatric h- terlicher Aufklärung bedarf . 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Beschwerdegericht wird vor einer Prüfung der allgemeinen Adopt i- onsvoraussetzungen nach § 1741 BGB Name und Anschrift des möglichen Vaters aufzuklären und hierzu die Beteiligten unter den geänderten Vorau s- setzungen erneut zur Mitw irkung nach § 27 FamFG aufzufordern sowie etwa i- ge weitere Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen haben (vgl. Maurer FPR 2005, 196, 198 f. ; NK - BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 29 ) . Zwangsmittel gegen die Mutter und die Annehmende sind in diesem Rahmen nicht zul ässig ( Staudinger / Frank BGB [2007] § 1747 Rn. 15; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1747 Rn. 10 ). Sind sämtliche Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft , wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB vorliegen . Dass der Aufenthalt des möglichen Vaters dauern d unbekannt ist, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht schon d adurch verwirklicht, dass Anneh mende und Mutter, die vom möglichen V ater wissen , dessen Person und Aufenthalt dem G ericht nicht mitteilen ( vgl. jurisPK - B GB/Heiderhoff 7. Aufl. § 1747 Rn. 15 ; N K - BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 31; aA LG Freiburg FamRZ 2002, 1647 ; AG Tempelhof - Kreuzberg FamRZ 2005, 302 ; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1747 Rn. 9 ). Denn der Aufenthalt des möglichen Vaters ist jedenfalls dann nicht mehr unbekannt, wenn der Annehmenden und der Mutter die Ident i- tät und der Aufenthalt des möglichen Vaters bekannt sind. Zwar mag es unter 32 33 34 - 15 - besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden im Einzelfall unz u- mutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen ( vgl. etwa Senat s- beschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 201/13 FamRZ 2014, 1440 Rn. 15 [ zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters ] sowie NK - BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 32 ) . Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich . A llein die Weigerung von M utter und Annehmender, die Identität des Samenspenders preiszugeben, erfüllt die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht . Bleiben demnach im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht auch aufgrund einer den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden umfa s- send en Aufklärung Name und Anschrift des leiblichen Vaters unbekannt und liegt auch kein Fall des § 1747 Abs. 4 BGB vor, so wird die Beschwerde z u- rückzuweisen sein . Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanze n: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 25.01.2013 - 140 F 4500/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2013 - 19 UF 17/13 - 35
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