BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 474/02 vom23. Oktober 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 23. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammerdes Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2002 wird aufKosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 21.474,20 nrnGründe: I.Auf den Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin bestellte das Amts-gericht Pforzheim - Insolvenzgericht - mit Beschluß vom 8. November 2001Rechtsanwalt G. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragtediesen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 gelangte der vorläufige Insolvenz-verwalter zu dem Ergebnis, daß eine die Kosten des Verfahrens deckende - 3 -Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluß vom 12. Juli 2002 wies das Amtsge-richt den Antrag der Insolvenzschuldnerin mangels Masse ab.Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde stützte die Schuldnerindarauf, daß die Entscheidung des Amtsgerichts ohne Gewährung rechtlichenGehörs zu dem Gutachten ergangen sei. Das Landgericht hat die sofortige Be-schwerde zurückgewiesen.Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerdemacht die Schuldnerin geltend, das Insolvenzgericht habe das Vermögen derInsolvenzschuldnerin von Amts wegen ermitteln müssen und wäre gehaltengewesen, nähere Nachforschungen zu den vom Insolvenzverwalter als nichtwerthaltig angesehenen Ansprüchen der Gemeinschuldnerin gegen den Ge-sellschafter Gr. anzustellen. Dann hätte es festgestellt, daß insoweitein fünftes Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig sei, in dem inden nächsten Monaten mit einer Entscheidung zu rechnen gewesen sei.II.Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert(§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO). - 4 -Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzuse-hende und zur Fortbildung des Rechts zu entscheidende Rechtsfrage, welcheBemühungen das Insolvenzgericht von Amts wegen unternehmen muß, umfeststellen zu können, ob die Insolvenzmasse für die Begleichung der voraus-sichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht, ist für die Entscheidungdes Rechtsstreits nicht erheblich.1. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Amtsgericht und das Be-schwerdegericht hätten von Amts wegen erforderliche weitere Aufklärungs-maßnahmen ergreifen müssen, ist die Kausalität des behaupteten Verfahrens-verstoßes nicht dargelegt. Falls der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuder Sache III ZR 282/01 mitgeteilt hätte, daß nicht vor dem 25. Juli 2002 überdie Annahme der Revision entschieden werde, hätte sich daraus keine andereBeurteilung der Werthaltigkeit der Forderung ergeben.2. Der Amtsermittlungsgrundsatz wurde vom Amtsgericht und vom Land-gericht nicht verkannt.Das Vermögen des Schuldners ist, sofern ein zulässiger Insolvenzantragdes Schuldners vorliegt (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02,WM 2003, 396), vom Insolvenzgericht von Amts wegen zu ermitteln, § 5 InsO. - 5 -Das ist hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen. Rechtsfra-gen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich insoweit nicht.KreftFischerGanterKayserVill
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