BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 474/11 vom 22. August 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1, 214, 1836 e, 1902, 1908 i; FamFG §§ 168, 276, 292 Abs. 1 Der Verfahrenspfleger kann für den Betr euten nicht die Einrede der Verjährung erh e ben. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 474/11 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. K linkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rech tsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der B e- schluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und E ntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht z u- rückverwiesen . Beschw erdewert: 4.418 Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 wendet sich als Verfahrenspfleger gegen die Festse t- zung von Vergütungs - bzw. Aufwendungsersatzansprüche n gegen den Betre u- te n aus der Zeit bis einschließlich 2007. In der Zeit vom 14. Januar 2003 bis zu m 31. März 2011 wurden an die Betreuerin des Betroffenen Vergütung und Aufwendungsersat z in Höhe von insgesamt 13.967, 45 Mit Beschluss vom 21. Juli 2011 hat das Amtsgericht die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 9.962,4 5 1908 i, 1836 e BGB aus dem 1 2 3 - 3 - Vermögen des Betreuten angeordnet. Die Beschwerde des Verfahrenspfleger s , die dieser damit begründet hat, dass der über 5.544 gemachte Betrag von 4.418,45 Dezember 2 007 ve r- jährt sei , hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verfahrenspfleger mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Nach § 70 FamFG ist die Rechtsbes chwerde statthaft, weil das Lan d- gericht sie zugelassen hat; der Senat ist gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG an die Zulassung gebunden. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Z u- r ückverweisung der Sache an das Landgericht . a) Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, der Rückforderung s- anspruch bis einschließlich 2007 sei nicht verjährt. Zwar unterlägen die R e- gressforderungen nur noch der dreijährigen Regelverjährung. Doch se i insoweit die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 23 Abs. 2 EGBGB zu beachten. Danach beginne die dreijährige Verjährungsfrist erst am 1. Januar 2010. b) Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen E ntscheidung mit B e- schlüssen vom 25. Januar 2012 entschieden hat, verjähren die - gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangenen - Verg ü- tungs - bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers aus § 1908 i Abs. 1 4 5 6 7 8 9 - 4 - Satz 1 iVm § § 1835, 1836 BG B in drei Jahren. Zugleich hat der Senat entschi e- den, dass die Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 1836 d BGB dem Verjährungsbeginn nicht entgegensteht und nicht zu einer Hemmung der Ve r- jährung nach § 205 BGB führt. Schließlich findet die Übergang sregelung des Art. 229 § 23 EGBGB auf den Regressanspruch aus § 1836 e BGB keine Anwendung . Wegen der Begründung wird auf die Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2012 verwiesen (XII ZB 461/11 - F amRZ 2012, 627 und XII ZB 605/10 - B t Prax 2012, 118; zu dem auf d ie Staatskasse übergegangenen Aufwandsentschädigungsanspruch siehe Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 XII ZB 497/11 - FamRZ 2012, 629 [ Leitsatz ] ). 3. Der Senat kann allerdings nicht gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschließend entscheiden , weil die vom Landgericht getroffen en Feststellungen nicht den von ihm - ersichtlich gezogenen - Schluss zu rechtfe r- tigen vermögen , wonach von einer wirksamen Erhebung der Verjährungseinr e- de auszugehen ist . a) Der Verfahrenspfleger k ann entgegen der An nahme des Beschwerd e- gericht s für den Betreuten die Einrede der Verjährung nicht erheben. aa) Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betreuten einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Intere s- sen des Betreuten erfor derlich ist. Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspfl e- gers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreute n kundzutun und dessen aus Art. 103 A bs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwi rklichen (BT - Drucks. 15/2494 S. 41). Aus d ieser Aufgabenstellung folgt, dass ein Verfahrenspfleger vor allem dann zu bestellen ist, wenn der Betreute nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun bzw. einen freien Willen 10 11 12 - 5 - überhaupt noch zu bilden (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 XII ZB 19 9/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 7 f. mwN). Wie seine Bezeichnung in § 276 FamFG zu erkennen gibt, hat der Ve r- fahrenspfleger die rechtlichen Interessen des Betreuten im Verfahren wahrz u- nehmen bzw. zur Geltung zu bringen. Anders als der Betreuer in den jeweil igen Aufgabenkreisen gemäß § 1902 BGB ist er jedoch nicht (gesetzlicher) Vertreter des Betreuten (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 276 Rn. 27; MünchKommZPO/ Sch midt - Recla 3. A u fl. § 276 FamFG Rn. 3; Haußl eiter/Heidebach FamFG § 276 Rn. 1; Hahne/Munzig /Bohnert BeckOK FamFG § 276 Rn. 8). bb) Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um eine Einrede im materiellen Sinne (Wernecke JA 2004, 331; MünchKom mB GB/Grothe 6. Aufl. § 214 Rn. 4). Sie ändert die materielle Rechtslage und weist damit einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter auf (BGHZ 184, 128 = FamRZ 2010, 887 Rn. 29 mwN; s. auch MünchKommBGB/Grothe 6. Aufl. § 214 Rn. 4; Peters/ Jacoby in Staudinger B GB [2009 ] § 214 Rn. 6). Deshalb kann die Einrede grundsätzlich nur der Schuldner bzw. sein gesetzlicher Vertreter erheben (vgl. BGHZ 131, 376 = NJW 1996, 1060, 1061) . cc) Dem steht nicht etwa der Umstand entgegen, dass auch der Strei t- he l fer im Zivilproz ess gemäß §§ 66, 67 ZPO für die Hauptpartei die Einrede der Verj ährung erheben kann (s. dazu BGH Urteil vom 23. Oktober 1984 III ZR 230/82 - VersR 1985, 80 f.; MünchKommZPO/Schultes 3. Aufl. § 67 Rn. 5; Mu sielak/We th ZPO 9. Aufl. § 67 Rn. 6). Denn die Besonderheit beim Streithelfer besteht darin, dass er durch die zu treffende Entscheidung in seiner eigenen Rechtsstellung betroffen wird und der Gesetzgeber ihm deshalb in § 67 ZPO ausdrücklich die Befugnis eingeräumt hat, Angriffs - und Verte idigungsmi t- tel, damit also auch materielle Einreden für die Hauptpartei geltend zu machen 13 14 15 - 6 - (Münch KommZPO/Schultes 3. Aufl. § 67 Rn. 5; Musielak/Weth ZPO 9. Aufl. § 67 Rn. 6). Aus den gleichen Gründen kann auch der Bürge nach § 768 BGB die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. b) Feststellungen dazu, ob di e Betreuerin des Betroffenen als seine g e- setzliche Vertreterin für ihn die Einrede der Verjährung erhoben hat, finden sich in der angegriffenen Entscheidung indessen nicht. Zwar darf das Gericht nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung der Verjä hrungseinrede hinwirken (s. BGHZ 156, 269 = NJW 2004, 164 ). Nachdem sich aber der Verfahrenspfl e- ger - wenn auch in nicht wirksamer Weise - bereits zugunsten des Betroffenen auf die Einrede der Ve rjährung berufen hat, hätte das Gericht weitere Festste l- lungen zur wirksamen Erhebung der Verjährungseinrede (etwa durch die B e- treuerin) treffen müssen . Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 21.07.2 011 - 13 XVII K 1268 - LG Duisburg, Entscheidung vom 29.08.2011 - 12 T 148/11 - 16
Full & Egal Universal Law Academy