BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 475/02 vom16. Oktober 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Villam 16. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammerdes Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2002 wird aufKosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 300 nrnGründe: I.Auf den Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin bestellte das Amts-gericht Pforzheim - Insolvenzgericht - mit Beschluß vom 8. November 2001Rechtsanwalt Dr. G. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragtediesen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 gelangte der vorläufige Insolvenz-verwalter zu dem Ergebnis, daß eine die Kosten deckende Masse nicht vor- - 3 -handen sei. Mit Beschluß vom 12. Juli 2002 hat das Amtsgericht daraufhin denAntrag der Insolvenzschuldnerin mangels Masse abgewiesen.Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde stützte die Schuldnerindarauf, ihr sei zu dem Ergebnis des Gutachtens kein rechtliches Gehör gewährtworden.Mit Beschluß vom 24. September 2002 wies die 11. Zivilkammer desLandgerichts Karlsruhe die sofortige Beschwerde zurück.Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerdemacht die Schuldnerin weiterhin geltend, ihr sei das rechtliche Gehör versagtworden.II.Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-fordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzuse-hende und zur Fortbildung des Rechts zu entscheidende Rechtsfrage, ob demSchuldner vor einer Abweisung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens Gelegenheit gegeben werden muß, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO - 4 -einen Vorschuß für die nicht gedeckten Verfahrenskosten zu leisten, ist nichtentscheidungserheblich.Wie schon im Abhilfebeschluß des Amtsgerichts und in der angegriffe-nen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zutreffend ausgeführt ist, be-ruhen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf einer Verletzung des rechtli-chen Gehörs. Hierzu hätte die Schuldnerin darlegen müssen, was sie bei ord-nungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen, insbesondere,daß sie einen die Kosten deckenden Vorschuß einbezahlt und daß sie dadurcheine für sie günstigere Entscheidung erreicht hätte.Hieran fehlt es jedoch. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat bisher nichtsvorgetragen, womit sie das Sachverständigengutachten hätte entkräften kön-nen. Sie hat auch den erforderlichen Vorschuß gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsOnicht einbezahlt oder wenigstens rechtlich bindend und unbedingt erklärt, daßsie ihn einzahlen werde (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschl. v. 5. August2002 - IX ZB 51/02, WM 2002, 1894, 1895 f). Sie macht lediglich geltend, ihrhätte vom Amtsgericht Gelegenheit gegeben werden müssen, sich von dritterSeite 1.200 nr "!$#n&%'()**$&$&+,-$&.$$#/$der Darlegung, was die Schuldnerin bei Einräumung dieser Gelegenheit getanhätte.Das rechtliche Gehör konnte außerdem im Beschwerdeverfahren nach-geholt werden (BGH, Beschl. v. 3. April 2003 - IX ZB 373/02; Kirchhof in Hei-delberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 34 Rn. 17; Schmahl in MünchenerKommentar zur InsO, § 34 Rn. 76). Dies ist hier geschehen. Die Beschwerde- - 5 -führerin hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht ausreichend Gele- - 6 -genheit zur Stellungnahme, zur Einzahlung des Kostenvorschusses oder zu-mindest zur Ankündigung, Kostenvorschuß einzahlen zu wollen. Eine möglicheVerletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Gewährung desrechtlichen Gehörs ist deshalb geheilt.Kreft Fischer Raebel Bergmann Vill
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