BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 476/02 vom17. Juni 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,Raebel, Kayser, Dr. Bergmann und nram 17. Juni 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der XI. Zivilkammerdes Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2002 wird aufKosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 200.000 nGründe: I.Der alleinige Geschäftsführer der Schuldnerin beantragte am 8. Novem-ber 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen derSchuldnerin. In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 führte der vom Insolvenz-gericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter als wesentliche Bestandteile desVermögens der Schuldnerin die ihr erteilte Genehmigung zum Abbau und zurAusbeutung der Tonvorräte auf dem von ihr gepachteten Betriebsgelände so-wie die Berechtigung, die infolge des Tonabbaus entstandenen Gruben undAushubräume mit Müll und Sondermüll zu verfüllen, auf. Deren Wert setzte erauf der Grundlage der Einzelpreise für ausgebeuteten Ton und des mittleren - 3 -Verfüllpreises für Müll mit einem Betrag von 100 Mio. ! #"%$&'(führte er weiter aus, allerdings hätten während des gesamten Zeitraumes desAntragsverfahrens weder die bereits ausgebeuteten Vorräte verwertet werdenkönnen noch habe ein Betreiber für die Wiederaufnahme des bereits vor An-tragstellung vollständig eingestellten Geschäftsbetriebes der Schuldnerin unddamit für den Abbau der Tonlager und für die Verfüllung der Tongruben gefun-den werden können. Die Verfahrenskosten bezifferte der vorläufige Insolvenz-verwalter unter Zugrundelegung einer Teilungsmasse von über 102 Mio. $über 2 Mio. $n)+*(,$nn-r/.0132%*,45$,6'(78&,+(99;:i-quide Vermögen, das lediglich aus einem Bankguthaben von 1.223
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