BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 477/10 vom 26. Januar 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 7. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2010 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.100 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 2, eine anwaltliche Verrechnungsstelle, begehrt die Festsetzung einer Verfahrensbeistandsverg374tung, nachdem der Verfahrensbei-stand den Verg374tungsanspruch an sie abgetreten hatte. 1 In dem am 23. Oktober 2009 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren wurde die Beteiligte zu 1 zum Verfahrensbeistand f374r die drei betroffenen minderj344hri-gen Kinder bestellt. Nachdem die von ihr zun344chst begehrte Verg374tung in H366he von 550 200 festgesetzt und angewiesen worden war, hat sie unter Hinweis dar-auf, dass die Pauschalverg374tung gem344337 247 158 Abs. 2 Satz 2 und 3 FamFG f374r jedes Kind gesondert anfalle, die Festsetzung eines weiteren Betrages von 1.100 200 beantragt. Gleichzeitig hat die Beteiligte zu 1 mitgeteilt, dass sie ihren Verg374tungsanspruch an die Beteiligte zu 2 abgetreten habe. Am 9. M344rz 2010 2 - 3 - hat die Beteiligte zu 2 aus abgetretenem Recht ebenfalls beantragt, eine Verg374-tung in H366he von 1.100 200 f374r sie festzusetzen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2010 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Festsetzung einer wei-teren Verg374tung zur374ckgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben am 1. Juni 2010 die Beteiligte zu 2 und am 3. Juni 2010 die Beteiligte zu 1 jeweils mit der Begr374ndung Beschwerde eingelegt, die Verg374tungspauschale sei f374r jedes Kind gesondert festzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts auf die Be-schwerde der Beteiligten zu 1 dahin abge344ndert, dass an sie eine weitere Ver-g374tung in H366he von insgesamt 1.100 200 aus der Staatskasse zu zahlen sei. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdegericht als unzul344ssig ver-worfen. Durch den angefochtenen Beschluss sei allein der Festsetzungsantrag der Verfahrensbeteiligten zu 1 zur374ckgewiesen worden. Dies ergebe sich so-wohl aus dem insoweit eindeutigen Tenor des Beschlusses als auch aus des-sen Begr374ndung, in der ausschlie337lich auf den Festsetzungsantrag der Beteilig-ten zu 1 Bezug genommen werde. Die Zur374ckweisung des Festsetzungsan-trags der Beteiligten zu 1 beschwere die Beteiligte zu 2 nicht. 334ber deren Fest-setzungsantrag sei bislang nicht entschieden worden. 3 Hiergegen haben sich sowohl die Beteiligte zu 2 als auch zun344chst der Beteiligte zu 3 (das Land) mit ihren Rechtsbeschwerden gewandt. Nachdem der Senat in seinen Beschl374ssen vom 15. September 2010 (XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris) entschieden hatte, dass die Verg374tung des Verfah-rensbeistands f374r jedes Kind, f374r das er bestellt ist, gesondert zu gew344hren ist, hat der Beteiligte zu 3 seine Rechtsbeschwerde zur374ckgenommen. 4 - 4 - II. 5 Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist unzul344ssig. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 70 FamFG nicht statthaft. 7 Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Zulassungsgr374nde beziehen sich indes ausschlie337lich auf die Begr374ndetheit der Entscheidung, die auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ergangen ist. Dabei geht es zum einen um die Frage, ob der Verfahrensbeistand wirksam seinen Verg374tungsanspruch abtreten kann und zum anderen um die - vom Senat mitt-lerweile entschiedene - Frage, ob der Verfahrensbeistand f374r jedes Kind, f374r das er bestellt ist, die Pauschalverg374tung gesondert verlangen kann. Die Zulassungsfragen betreffen jedoch nicht die - vom Beschwerdege-richt hinsichtlich der Beteiligten zu 2 verneinte - Beschwerdeberechtigung im Sinne des 247 59 Abs. 1 FamFG. 8 2. Im 334brigen ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2 durch den Beschluss des Amtsgerichts nicht in eigenen Rechten im Sinne des 247 59 Abs. 1 FamFG beeintr344chtigt ist. 9 - 5 - Denn das Amtsgericht hat - wie das Beschwerdegericht zutreffend er-kannt hat - ausschlie337lich 374ber den Antrag der Verfahrensbeteiligten zu 1 auf Festsetzung einer weiteren Verg374tung entschieden. Demgegen374ber ist der Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 2 bislang nicht beschieden. 10 Hahne Dose Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 28.05.2010 - 540 F 3178/09 SO - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.08.2010 - 7 UF 54/10 -
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