ECLI :DE:BGH:2016:060716BXIIZB477.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 477 /1 5 vom 6. Juli 2016 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2016 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose , die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen und des weiteren B e- teiligte n zu 1 wird der Beschluss der 5 . Zivilkammer des Landg e- richts Göttingen vom 28 . September 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Der Betroffenen und dem Beteiligte n zu 1 wird unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 11. November 2015 für das Recht s- beschwerdeverfahren mit Wir kung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W . beigeordnet. Wer Gründe: I. Für die Betroffene, die an einer senilen Demenz leidet, besteht seit März 2015 eine rechtliche Betreuung . Der Beteiligte zu 2 ist zum Berufsbetreuer b e- stellt. 1 - 3 - Die Betreuung wurde auf Anregung des Beteiligte n zu 1, des Sohnes der Betroffenen, der auch ihr Vorsorgebevollmächtigter ist, eingerichtet und umfas s- te zunächst die Vermögenssorge, die Geltendmachung von öffentlichen und privaten Leistungen sowie Rechts - , Antrags - und Behördenangelegenheiten . Durch Beschluss vom 5. August 2015 wurde die Betreuung auf die Ve r- mögenssorge eingeschränkt , eine Aufhebung der Betreuung aber abgelehnt . Die dagegen von der Betroffenen und ihrem Sohn eingelegten Beschwerden hat das Landgericht nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengu t- acht ens zurückgewiesen. Dagegen richte t sich deren Rechtsbeschwerde . II. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Landgericht nicht vo n einer persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen durfte. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeve r- fahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. D ie s um fasst gemäß § 278 Abs. 1 FamFG die persönliche Anhörun g des Betroff e- nen. Zwar kann da s Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen E r- kenntnisse zu erwarten sind . Das ist hier aber nicht der Fall. D ie vom Amtsgericht durchgeführte Anh ö- rung konnte sich noch nicht auf die Ergebnisse des im Beschwerdeverfahren 2 3 4 5 6 7 - 4 - eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachtens zum freie n Willen der Betroffenen nach § 1896 Abs. 1a B GB beziehen . Mithin war das Landgericht gehalten, die Betroffene persönlich anzuhören (vgl. Senatsbeschl üsse vom 2. Dezember 2015 XII ZB 227/12 FamRZ 2016, 300 Rn. 9 und vom 2. Sep - tember 2015 XII ZB 138/15 FamRZ 2015, 1959 Rn. 13). 2. Der angefo chtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das Landgericht wird die persönliche Anhörung der Betroffenen nachzuholen haben. Die weit e- ren von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind indessen nicht begrü n- det. Von einer weiter gehenden Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG a b- gesehen. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Northeim, Entscheidung vom 05.08.2015 - 5 XVII N 271 - LG Göttingen, Entscheidung vom 28.09.2015 - 5 T 182/15, 5 T 207/15 - 8
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