BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 478/02 vom15. Januar 2004in dem InsolvenzeröffnungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein InsO § 26 Abs. 1 Satz 1Zur Anhörung des Schuldners vor Abweisung eines Gläubigerantrags auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckendenMasse.BGH, Beschluß vom 15. Januar 2004 - IX ZB 478/02 - LG Köln AG Köln - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniakam 15. Januar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammerdes Landgerichts Köln vom 11. September 2002 wird auf Kostender Schuldnerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 300 nrnGründe: I.Auf den Insolvenzantrag des Gläubigers beauftragte das Insolvenzge-richt einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens, u.a. zu derFrage, ob eine kostendeckende Masse vorhanden sei. Das Gutachten vom24. April 2002 gelangte zu dem Ergebnis, daß dies nicht der Fall sei und dererforderliche Massekostenvorschuß mindestens 3.000 nnMit Beschluß vom 3. Juli 2002 hat das Amtsgericht den Antrag desGläubigers mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige - 3 -Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbe-schwerde macht die Schuldnerin erstmals geltend, sie sei vor der Ablehnungder Verfahrenseröffnung von dem Insolvenzgericht nicht besonders darauf hin-gewiesen worden, daß der Gläubiger den angeforderten Massekostenvorschußnicht erbracht habe. Darin liege ein Gehörverstoß, weil sich die erforderlicheAnhörung des Schuldners im Beschwerdeverfahren nicht nachholen lasse.II.Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-fordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzu-sehende Rechtsfrage, in welcher Weise dem Schuldner vor Abweisung desGläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gelegenheit gegebenwerden muß, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO einen Vorschuß für die nicht ge-deckten Verfahrenskosten zu leisten, kann nicht allgemein beantwortet werden,sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Streitfall hat das In-solvenzgericht die verfassungsmäßigen Rechte der Schuldnerin auf rechtlichesGehör nach allen von der Rechtsbeschwerde hierzu zitierten Auffassungengewahrt. - 4 -a) Schon aus dem der Schuldnerin übermittelten Beweisbeschluß ergibtsich, daß der Sachverständige zu der Frage der kostendeckenden MasseStellung nehmen sollte. Er beantwortete die an ihn gestellte Beweisfrage aufSeite 14 seines schriftlichen Gutachtens eindeutig dahin, daß die festgestelltefreie Masse nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht ausreiche, um die imRahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens zu erwartenden Massekosten zudecken, und der Insolvenzantrag daher abgewiesen werden müsse, wenn nichtder Antragsteller einen Massekostenvorschuß leiste. Eine Abschrift diesesGutachtens ist der Schuldnerin mit Begleitschreiben vom 2. Mai 2002 übermit-telt worden, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß auch nach denFeststellungen des Gerichts, welches dem Gutachten zu folgen beabsichtige,das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen werde, umnach Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Die Verfah-rensbeteiligten erhielten Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zugangeinen Vorschuß in Höhe von 3.000 !!"$#%$'&(*)+n,#-!!.%/"!10nn-digte an, den Eröffnungsantrag mangels Masse abzuweisen, wenn der Vor-schuß nicht eingehe.Einwendungen gegen die Vermögens- und Kostenermittlungen desSachverständigen hat die Schuldnerin weder innerhalb der ihr gesetzten Fristnoch in der Folgezeit bis zum Erlaß der Entscheidung des Insolvenzgerichtserhoben. Unter diesen Umständen mußte sie nach Fristablauf mit der Abwei-sung des Insolvenzantrags mangels Masse rechnen, wenn sie nicht selbst denauch von ihr angeforderten Vorschuß einzahlte. Damit war ihr - im Entschei-dungszeitpunkt - effektives rechtliches Gehör gewährt worden. Darauf, daß derGläubiger den Massekostenvorschuß einzahlen würde, durfte sie nicht vertrau-en. - 5 -b) Nichts anderes ergibt sich für die hier gegebene Fallgestaltung ausden von der Rechtsbeschwerde zitierten Literaturstimmen (vgl. Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 26 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 26Rn. 24; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § 26 Rn. 46; Braun/Kind, InsO § 26Rn. 29). Der dort im Kern aufgestellten Forderung, daß der Schuldner Gele-genheit haben müsse, auch zu dem Ergebnis der Ermittlungen gezielt Stellungzu nehmen, ist das Insolvenzgericht mit seinem Begleitschreiben vom 2. Mai2002 gerecht geworden. Weitergehende Hinweise nach Ablauf der gesetztenFristen hatte das Insolvenzgericht nicht zu erteilen und werden im Schrifttumauch nicht gefordert.2. Da bereits das Insolvenzgericht effektives rechtliches Gehör zu derbeabsichtigten Abweisung mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO gewährt hat,stellt sich die weitere als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage nicht, ob dasrechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann (bejaht vonBGH, Beschluß vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 475/02).Fischer Ganter Raebel KayserCierniak
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