BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 478/11 vom 9. Januar 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i, 1836 e, 1836 c; VBVG § 1 Abs. 2 Satz 2; SGB XII § 85 Abs. 1 a) Soweit die Staatskasse den Betreuer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG vergütet hat, geht der Vergütungsanspruch auch bei Mittellosigkeit des Betreuten unei n- geschränkt auf sie über. b) Das im Sozialhilferecht geltende "Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einko m- men im Zuflussmonat" gilt für den auf die Sta atskasse übergegangenen Verg ü- tungsanspruch nicht. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 478/11 - LG Kleve AG Moers - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat am 9. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr . Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rech tsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10. August 2011 aufgehoben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 12. Januar 2011 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 31. Januar 2011 wird mit der Ma ß- gabe zurückgewiesen, dass monatliche Ra ten in Höhe von 65 geschuldet sind. Das Verfahren der Rechtsbeschwe rde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 KostO). Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Landeskasse) nimmt die Betroffene aus übergegangenem Recht für geleistete Betreuervergütung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Vergütung für den Betreuungsverein, dessen Mitarbeiter (der Beteiligte zu 2) zum Betreuer für die Betroffene bestellt wurde, für den Zeitraum vom 15. Juli 2010 bis 14. Oktober 2010 auf 924 und die Rückzahlung dieses Betrages aus dem Einkommen der Betroffenen in 1 2 - 3 - monatlichen Raten zu j e 100 hat das Landgericht den Beschluss abgeändert und die Rückzahlung nur in Höhe von 300 Einkommen der Betroffen en in monatlichen Raten von 100 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Landeskasse die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat, und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des B e- schwerdegerichts kann die Landeskasse die gesamte von ihr verauslagte B e- treuervergütung von 924 in monatlichen Raten zurückve r- langen. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, es sei lediglich der einzusetzende Teil des Einkommens der Betroffenen im Lauf des hier gegenständlichen Betre u- ungszeitraums (15. Juli 2012 bis 14. Oktober 2010), also ein Betr ag von mona t- lich 100 e- treuten für geleistete Betreuervergütung setze die nach § 1836 c BGB zu b e- stimmende Leistungsfä higkeit des Betreuten voraus. § 1836 c BGB verweise zur Ermittlung des einzusetzenden Einkomme ns und Vermögens auf §§ 82, 85 Abs. 1 und 86 SGB XII. Der Staat erbringe mit Übernahme der Betreuerverg ü- tung eine Sozialleistung an den Betreuten, dessen Einkommen und Vermögen deshalb zur Deckung der Betreuervergütung einzusetzen sei. Die Heranziehung des Sozialhilferechts trage der Tatsache Rechnung, dass Sozialhilfe wie das Betreuungsrecht das Ziel verfolge, Hilfsbedürftigen Beistand auch in länger 3 4 5 - 4 - andauernden Notlagen zu gewähren, während die Regelungen der Prozessko s- tenhilfe nur die zeitlich begr enzte Absicht verfolgten, Betreuten die Führung eines Rechtsstreits zu ermöglichen. Daher sei die Verweisung des § 1836 c BGB auf die §§ 82, 85 Abs. 1 und 86 SGB XII nicht nur als Verweisung zur B e- rechnung der Höhe des Einkommens zu verstehen, sondern ze ige, dass die Betreuten nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden dürften, wie sie durch den Träger der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden könnten. Nur in diesem Umfang greife auch der gesetzl iche Forderungsübergang. Nach § 1836 c BGB i.V.m. § 85 Abs. 1 SGB XII sei monatliches Einkommen der B e- treuten nur in dem Umfang heranzuziehen, in dem es während der Daue r des Bedarfs die in § 85 Abs. 1 SGB XII genannte Einkommensgrenze übersteige. Insoweit gelte das Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Z u- flussmonat. Dies verde utliche auch die Regelung des § 87 Abs. 3 SGB XII. Auf der Grundlage dieses Prinzips dürfe jedoch Einkommen des Betreuten anders als von ihm später erlangtes Vermögen nur während der Dauer der Hilfe herangezogen werden. Nur in diesem Umfang stelle sich der Eintritt des Sta a- tes als Gewährung eines zinslosen Darlehens dar. Diejenigen Beträge, um die die vom Staat zuvor an den Betreuer gezahlten Beträge das einzusetzende Einkommen übersteigen, seien als Sozialhilfeleistungen rüc kzahlungsfrei. Der Betreute solle beim Regress der Staatskasse nicht schlechter gestellt werden als bei der direkten Inanspruchnahme des Betreuers, der auch nur monatliche Ratenzahlun gen in dem durch § 1836 c BGB vorgegebenen Umfang verlangen könne, also s oweit das Einkommen des Betreuten während der Dauer des B e- darfs die nach § 85 Abs. 1 SGB XII vorgegebene Einkommensgrenze über - steige. Angesichts der Dauer der Hilfe für den Zeitraum 15. Juli 2010 bis 14. Ok - tober 2010 sei von drei Zuflussmonaten und da mit nach dem Prinzip der B e- 6 - 5 - darfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat auch für den Rückgriff nur auf das Einkommen für diese drei Monate abzustellen. 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft ist das Landgericht dav on ausgegangen, dass der Ve r- gütungsanspruch des Betreuers nur in Höhe der Leistungsfähigkeit der B e- troffenen auf die Staatskasse übergegangen ist. a) Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung seiner jeweiligen Amtstät igkeit (Senatsbe schluss vom 25. Januar 2012 XII ZB 461/11 FamRZ 2012, 627 Rn. 15). Die Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 1836 c, 1836 d BGB steht dem Entstehen des Anspruchs anders etwa als die Leistungsunfähigkeit bei e inem Unterhaltsanspruch nicht entgegen. Sie ist allerdings für die Fragen von B e- deutung, ob der Betreuer die Vergütung aus der Staatskasse verlangen kann. Auf die Leistungsfähigk eit des Betreuten i.S.v. § 1836 c BGB kommt es schlie ß- lich für die Beurteilu ng an, ob bzw. inwieweit die Staatskasse den Betreuten aus übergegangenem Recht in Anspruch nehmen kann. aa) Gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG kann der Betreuer, der die Betreuung berufsmäßig führt, im F alle der Mittellosigk eit des Betreuten i.S.v. § 1836 d BGB seine Vergütung aus der Staatskasse verlangen. Ent sprechendes gilt gemäß § 7 Abs. 1 VBVG für den Betreuungsverein, wenn wie hier ein Vereinsbetreuer bestellt ist. Grund für diese Regelung ist e inerseits die Erwägung, dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung au f- zukommen, wenn dadurch seine eigene Lebensgestaltung infrage gestellt wü r- de; deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in di e Haftung einzutreten (Se natsbeschluss vom 25. Januar 2012 XII ZB 461/11 FamRZ 2012, 627 7 8 9 10 - 6 - Rn. 17). Bei nur " fiktiver Mittellosigkeit " (MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 7), also wenn der Betreute etwa Raten zahlen könnte, soll es a n- dererseits dem Betreuer durch den Eintritt der Staatskasse erspart bleiben, vom Betreuten Teilleistungen oder Ratenzahlungen entgegennehmen oder mit g e- richtlicher Hilfe auf Unterhaltsansprüche des Betreuten zugreifen zu müssen (Münch KommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 7). bb) Mit der Leistungserbringung durch die Staatskasse geht der Verg ü- tungsanspruch gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf diese über. Die Staatskasse tritt dadurch in die Gläubigerstellung des Betreue rs ein (Senatsbes chluss vom 25. Januar 2012 XII ZB 461/11 Fa mRZ 2012, 627 Rn. 18). Damit ist der Staatskasse die Möglichkeit eröffnet, nunmehr ihrerseits diesen Anspruch geltend zu machen, also beim Betreuten Regress zu n ehmen (MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e R n. 4). Der Betreute ist damit grundsätzlich anders als im Sozialhilferecht zur Rückzahlung der Betreuervergütung verpflichtet (Jürge ns/Marschner Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1836 e BGB Rn. 2). Die Leistungsfähigkeit des Betreuten gewinnt erst wieder f ür die Frage an Bedeutung, ob bzw. inwieweit die Staatskasse ihn aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann. Maßs tab hierfür ist das nach § 1836 c BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten , auf das seine Inanspruchnahme begrenzt ist (vgl. BT - Drucks. 13/7158 S. 32; Palandt/Götz BGB 72. Aufl. § 1836 e Rn. 2; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. August 2012] § 1836 e Rn. 3). Demzufolge muss auch ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mitte l- loser Betreuter seine nunmehr vorhande nen Mittel im Rahm en des § 1836 c BGB für die Kosten der Betreuung einsetzen, wobei auch der auf die Staat s- kasse übergegangene Vergütungsanspruch freilich in drei Jahren verjährt (vgl. 11 12 - 7 - hierzu Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 XII ZB 461/11 FamRZ 2012, 627). Demgege nübe r findet auf den Regress § 1836 d BGB keine Anwendung, soweit der Betreute danach auch als mittellos gilt, wenn er die Forderung zum Teil oder in Raten erfüllen könnte (vgl. MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 6) . Andernfalls wäre ein Regress s elbst dann ausgeschlossen, wenn der Betreute die übergegangene Forderung ratenweise begleichen kön n- te (vgl. § 1836 d Nr. 1 BGB letzte Alternative). cc) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das monatliche Ein kommen des Betreuten sei nach § 1836 c Nr. 1 BGB i.V.m. § 85 Abs. 1 SGB XII im Rahmen des Regresses nur in dem Umfang heranzuziehen, in dem es während der Daue r des Bedarfs die in § 85 Abs. 1 SGB XII genannte Einkommensgre n- ze übersteige, geht fehl. Das vom Beschwerdegericht dem Sozialhilferecht en t- n ommene " Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat " (vgl. Schoch in LPK - SGB XII 8. Aufl. § 87 Rn. 21), das für die Frage von Bede u- tung ist, ob Hilfen nach dem fünf ten bis neunten Kapitel des SGB XII gewährt werden, findet auf den Regress der Staatskasse für geleistete Betreuerverg ü- tungen keine Anwendung. Zwar ist nach § 85 Abs. 1 SGB XII der nachfragenden Person die Au f- bringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen die dort definierte E inkommensgrenze nicht übersteigt. Dabei ist regelmäßig für die Berechnung allein auf den jeweiligen Kalenderm o- nat abzustellen, in dem ein zu deckender Bedarf besteht (jurisPK - SGB XII/Gutzler [Stand: 14. Juni 2011] § 85 Rn. 23; Schellhorn/Hohm SGB XII 18. A ufl. § 85 Rn. 8). Die Rechtsbeschwerde führt jedoch zut reffend aus, dass der in § 1836 c Nr. 1 BGB enthaltene Verweis auf die §§ 82, 85 Abs. 1 und 86 13 14 15 - 8 - SGB XII allein der Ermittlung der Einkommensgrenze dient. Das ergibt sich b e- reits aus dem eindeutigen Wort laut des § 1836 c Nr. 1 BGB, der allein auf die Einkommensgrenze abstellt. Hinzu kommt, dass § 1836 e BGB, der den geset z- lichen Forderungsübergang eröffnet, die vorerwähnten Vorschriften nicht in B e- zug nimmt. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde zudem darauf hin, dass auch e i- ne teleologische Auslegung das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis nicht zu rechtfertigen verm ag. § 1836 c BGB will sicherstellen, dass der Betre u- te nicht unangemessen in seiner Lebensführung eingeschränkt wird. Da diese Norm aber nicht nur für die Frage von Bedeutung ist, ob der Betreuer seine Vergütung von der Staatskasse verlangen kann, sondern dem Betreuten auch zur Seite steht, wenn es um die Frage geht, ob bzw. in welchem Umfang die Staatskasse bei ihm Rückgriff nehmen ka nn, ist dieser Schutz auch nach einem uneingeschränkten Anspruchsübergang gewährleistet. Schließlich spricht auch der Wille des Gesetzgebers eindeutig gegen das vom Landgericht gefundene Ergebnis. In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, dass di e Staatskasse bei einem Mündel künftig Rückgriff nehmen kann, der " nachträglich zu Geld kommt " (BT - Drucks. 13/7158 S. 32; s. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1485; Staudinger /Bienwald BGB [2004] § 1836 e Rn. 4; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 6) . dd) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts wird der Betreute bei einer Inanspruchnahme durch die Staatskasse auch nicht schlechter gestellt als bei einer Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch den Betreuer selbst. Die Entstehung des Verg ütungsanspruches hängt nicht von der Lei s- tungsfähigkeit des Betreuten ab. Der Anspruch entsteht also in voller Höhe, auch wenn der Betreute mittellos ist. Eine andere Frage ist, ob und in welcher 16 17 18 - 9 - Höhe der Betreuer diesen gegenüber dem Betreuten durchzusetz en vermag. Der Betreuer hat deshalb die Wahl, ob er den Betreuten im Rahmen der von § 1836 c BGB gezogenen Grenzen auf Teilleistungen in Anspruch nehmen oder sich insgesamt an die Staatskasse halten will (MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 7). b) Gemessen an diesen Maßstäben kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kann die Betroffene unter Berücksic htigung der Vorgaben des § 1836 c Nr. 1 BGB von ihrem Ei n- kommen monatliche Raten zahlen. Diese hat sie wie das Amtsgericht zutre f- fend entschieden hat solange zu leisten, bis die übergegangene Vergütung s- forderung erloschen ist. 3. Der Senat kann gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache a b- schließend entscheiden, weil die erfor derlichen Feststellungen getroffen sind und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist. Die von den Instanzgeric h- ten durchgeführte Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der Betroffenen ist von k einer Seite in Frage gestellt und von Rechts wegen nicht zu beansta n- den. Allerdings ist wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zum 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialg e- setz buch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dahin geändert worden, dass der Eckregels atz durch die Regelbedarfsstufe 1 ersetzt worden ist. Diese wiederum ist durch die Regelbedarfsstufen - Fortsch reibungsverordnung 2013 v om 18. Ok - tober 2012 (BGBl. I S. 2173) auf 382 e- trag der Regelbedarfsstufe 1 beläuft sich demnach auf 764 19 20 21 22 - 10 - Diese Gesetzesänderung hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Danach ergibt sich unte r Zugrundelegung der im Übrigen unstreitigen Kostenposition folgende Berechnung: Renteneinkommen zweifacher Betrag der Rege l- bedarfsstufe 1 Wohnkosten einzusetzendes Einkommen Demgemäß ist die an gefochtene Entscheidung des Landgerichts aufz u- heben und die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss mit der im Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Moers, Entscheidung vom 12.0 1.2011 - 2 XVII R 452 - LG Kleve, Entscheidung vom 10.08.2011 - 4 T 30/11 - 23 24
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