BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 478/13 Verkündet am: 19. November 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1361; FamF G § 238 Zur Nachforderung "vergessenen" Altersvorsorgeunterhalts (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 94, 145 = FamRZ 1985, 690). BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 478/13 - KG Berlin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1 3 . Zivil senats des Kammergerichts in Berlin vom 19 . Juli 201 3 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Gründe : I . Die B eteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten um Altersvorsorgeunterhalt für einen Teil der Trennun gszeit. Die Beteiligten lebten seit 1999 getrennt; ihr Scheidungsverfahren war seit dem Jahr 2001 rechts hängig. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunft über seine Einkünfte aus allen Einkommensarten auf . In einem anschließenden Trennungsunterhaltsve r- fahren wurde der Antragsgegner d urch Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2010 verpflichtet, für die Zeit ab Dezember 2010 einen laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.074,19 1 2 - 3 - Juni 2009 bis November 2010 einen U nterhaltsrückstand in Höhe von insg e- samt 9.725,58 zu zahlen. D ie Unterhaltsbemessung in diesem Verfahren b e- ruhte auf einer konkrete n Bedarfsermittlung . Dieser lagen die von der Antra g- stellerin geltend gemachten Aufwendungen für Lebensmittel, Bekleidung, U r- laub, Halten eines Kraftfahrzeuges, Nebenkosten eines mietfrei von ihr bewoh n- ten gemeinsamen Einfamilienhauses , Gesundheitspflege ( Arztbesuche , Ar z- neimittel, Körperpflege ) , Medien ( Zeitschrift en , Bücher, Kabelfernsehen, Run d- funkgebühren ) , Telefon, Kontoführungsgebühren und Geschenke zugrunde. Mit einem am 9. Dezember 2011 zugestellten Abänderungsantrag verlangte die Antragstellerin unter Hinweis darauf , dass sie nach dem Auszug aus dem ehema ligen Familienheim durch die Anmietung einer Mietwohnung höhere Wohnkosten habe, eine Erhöhung des laufenden Trennungsunterhalts von monatlich 2.047,19 zuletzt monatlich 2.547,75 A uf diesen Antrag wurde der Antragsgegner im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 26. April 2012 durch Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Mai 2012 unter Abä n- derung de s Ausgangs beschlusses dazu verpflichtet, für die Zeit ab dem 9. De - zember 2011 an die Antragstellerin einen erhöhten monatlichen Trennungsu n- ter halt in Höhe von 2.295,46 ; d ie von beiden Eheleuten gegen die Abänderungsentscheidung eingelegten wechselseitigen Beschwerde n wurden am 23. November 2012 zurück genommen . Die Scheidung der B eteiligten ist seit dem 6. September 2013 rechtskräftig . I m vorliegenden Verfa hren hat die Antragstellerin mit einem am 5. Sep - tember 2012 zugestellten Nachforderungsa ntrag begehrt , ihr für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2009 über den bereits titulierten Trennungsunterhalt hinaus e i- nen rückständigen und laufenden Altersvorsorgeunterhal t in wechselnder m o- natlicher Höhe zwischen 669,69 746,21 zu zusprechen . Das Amtsg e- richt hat diesem Antrag teilweise entsprochen und den Antragsgegner unter Zu - 3 4 - 4 - rückweisung des weitergehenden Antrages verpflichtet, seit dem 1. Juli 2011 über den in der Entscheidung vom 7. Dezember 2010 und in der Abä nderung s- entscheidung vom 8. Mai 2012 festgesetzten " Trennungs - Elementarunterhalt " hinaus einen Altersvorsorgeunterhalt in unterschiedlicher monatlicher Höhe zwi - schen 569,61 Gegen diese Entscheidung ha b en die beide n Beteiligte n Be schwerde eingelegt. Während die Beschwerde der A n- tragstellerin erfolglos geblieben ist, hat das Beschwerde gericht die angefocht e- ne Entscheidung des Amtsgerichts auf d as Rechtsmittel des Antragsgegners geändert und den Antrag insgesamt als unzulässig zurück gewiesen. Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbe schwerde de r Antra g- steller in, mit der sie ihre Anträge auf Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt seit Juni 2009 weiterverfolgt. II . Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . 1. Das Beschwerdegeric ht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Antragstellerin aus verfa h- rensrechtlichen Gründen daran gehindert sei , Altersvorsorgeunterhalt isoliert geltend zu machen. Hierzu hat es das Folgende ausg eführt: Zwar entfalle bei der konkreten Bedarfsberechnung die zweistufige B e- rechnung von Elementar - und Vorsorgeunterhalt, so dass über diese Ansprüche im Falle ihrer gemeinsamen Anhängigkeit per Teilbeschluss entschieden we r- den könne. Die Möglichkeit ei ner Entscheidung durch Teilbeschluss eröffne dem Unterhaltsberechtigten aber nicht in jedem Fall die Geltendmachung des Altersvorsorgeunterhalts im Wege des Teilantrages. Wenn im Vorverfahren U n- 5 6 7 8 - 5 - terhalt ohne nähere Aufschlüsselung in Elementar - und Vorsorge unterhalt ge l- tend gemacht werde, könne Vorsorgeunterhalt mit einem isolierten Zusatza n- trag grundsätzlich nur noch dann nachträglich geltend gemacht werden, wenn sich der Unterhaltsberechtigte zumindest erkennbar eine Nachforderung vorb e- halten habe. Auch bei einem konkret berechneten Unterhaltsbedarf müsse sich ein Unterhaltsschuldner nicht generell darauf einrichten, dass noch Altersvorsorg e- unterhalt geltend gemacht w erde . Einen Vorbehalt bezüglich einer weiteren Nachforderung ha b e die Antragstellerin im Ausgangsverfahren nie ausdrücklich erklärt. Zwar habe der von der Antragstellerin konkret geltend gemachte Bedarf keinerlei Positionen enth alten , d ie dem Bereich der Altersvorsorge zugerechnet werden k önnten. Ohne weitere Anzeichen müsse der Unterhaltssch uldner aber selbst dann noch nicht damit rechnen, dass noch Altersvorsorgeunterhalt ge l- tend gemacht werden würde . Gerade bei guten Einkommensverhältnissen k ö n- ne bereits ein zur Versorgung im Alter geeignetes Vermögen auf Seiten des Un - terhaltsberechtigten vorhanden sein . Die Antragstellerin sei Miteigentümerin eines Grundstücks gewesen und es habe angesichts der wirtschaftlichen Ve r- hältnisse der Beteiligten nahegelegen, dass sie ihren Miteigentumsanteil - wie später auch geschehen - gegen Zahlung eines ange messenen Kapitalbetrags als Wertausgleich auf den Antragsgegner übertragen würde. Es sei auch den k- bar, dass der Unterhaltsberechtigte beabsichtigt habe, durch ein im Wege des Zugewinnausgleichs zugeflossenes Vermögen Altersvorsorge zu betr eiben und deshalb keinen gesonderten Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht habe . Hier habe die Antragstellerin im Scheidungsverfahren in der Folgesache Zug e- winnausgleich von dem Antragsgegner die Zahlung eine s erststelligen Teilb e- trags in Höhe von 1.000.000 verlangt . Die Antragstellerin ha be auch sonst nicht erkennen lassen, dass sie beim Trennungsunterhalt zunächst nur einen Elementarunterhalt geltend gemacht habe . A uch im Scheidungsverfahren habe 9 - 6 - sie ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch zunächst nur nac h einem konkret ermittelten (Elementar - ) Bedarf berechnet und erst fast drei Jahre nach Anhä n- gigkeit der Folgesache Unterhalt zeitgleich mit dem Antrag im vorliegenden Ve r- fahren zusätzlichen Vorsorgeunterhalt verlangt. Aus dem verzu gsbegründenden Schre iben vom 2. Juni 2009 könne die Antragstellerin nichts herleiten. Allein die Schaffung der Voraussetzungen, um Unterhalt für die Vergangenheit fordern zu können, bedeute noch nicht, dass sich der Unterhaltsschuldner deshalb auf eine Geltendmachung von Alte rsvo r- sorgeunterhalt auf unabsehbare Zeit einrichten müss te . Die Antragstellerin h a- be die Möglichkeit gehabt, Altersvorsorgeunterhalt im Wege eines Abänd e- rungsverfahrens geltend zu machen, wobei dann, wenn die Voraussetzungen für einen zulässigen Abänderung santrag gegeben s eien , auch Altersvorsorg e- unterhalt erstmals geltend gemacht werden könne. Dies hätte die Antragstell e- rin zum Anlass nehmen müssen, i n de m am 9. Dezember 2011 rechtshängig gewordenen Abänderungsverfahren einen weiteren Unterhalt in Form des A l- tersvorsorgeunterhalts geltend zu machen . Dies sei aber in d em Abänderung s- verfahren nicht geschehen, welches bis zum rechtskräftigen Abschluss in der Beschwerdeinstanz nur den Elementarunterhalt zum Gegenstand gehabt habe . Die Rechtskraft des zwischenze itlich durchgeführten Abänderungsverfahrens ha be damit zur Konsequenz, dass der im Weg des Zusatzantrags verfolgte A n- spruch der Antragstellerin auf Altersvorsorge unterhalt als unzulässig zurückz u- weisen sei . Gegen diese Ausführungen wendet sich die Recht sbeschwerde ohne E r- folg . 2. Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass der Zulässigkeit des von der Antragstellerin angebrachten Nachforderungsantrags die Recht s- 10 11 12 - 7 - kraft der in den Trennungsunterhaltsverfahren ergangenen Entscheidungen ent - gegenste ht. a) In der zivilprozessualen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit jeher anerkannt, dass sich das Problem d er sogenannten verdeckten Tei l- klage nicht stell en kann , wenn in einem Vorprozess wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 258 ZPO zue rkannt worden sind. Hat die im Vorprozess obsi e- gende Partei in diesem Verfahren nur scheinbar die volle Leistung geltend g e- macht , kann sie i m folgenden Prozess um eine Zusatz - oder Nachforderung s- klage dem Einwand entgegenstehender Rechtskraft nicht mit dem Argument begegnen, dass sich die Rechtskraft der im Vorprozess er strittenen Entsche i- dung von vornherein nur auf den dort eingeklagten Betrag beschränke. D ies beruht auf der Regelung des § 323 ZPO. Nach deren Sinn und Zweck ist nach rechtskräftige r Verurte ilung zu wiederkehrenden, sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergebenden Leistungen eine Klage auf zusätzliche Leistungen nur unter den Voraussetzungen und im Umfang des § 323 ZPO zulässig. A u- ßerhalb des An wendungsbereichs von § 323 ZPO ist eine iso lierte Zusatz - oder Nachforderungsklage nur in den Ausnahmefällen zulässig, in denen in dem Vor - proze ss die aus dem bestimmten Rechtsverhältnis fließenden wiederkehrenden Leistungen nur teilweise eingeklagt waren. Eine solche Teilklage im Vorprozess ist je doch nur dann anzunehmen, wenn dort ausdrücklich erklärt oder aus den Umständen eindeutig zu entneh men war, dass die in bestimmter Höhe be - gehrten wiederkehrenden Leistungen nur einen Teil einer an sich höheren Fo r- derung darstellen ( BGH Urteil vom 10. Jul i 1986 - IX ZR 138/85 - NJW 1986, 3142 f. und grundlegend BGHZ 34 , 110, 113 ff. = NJW 1961, 871, 872 f. ) . b) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat in ständiger Rech t- sprechung erkannt, dass ein Leistungs antrag auf Unterhalt nur dann zulässig ist , wenn kein Abänderungs antrag zu erheben ist. Die Forderung eines zu - 13 14 - 8 - sätzlichen Unterhalts im We ge des Zusatz - oder Nachforderungsantrages ist folglich nur dann möglich, wenn sich der schon vorliegende Unterhaltstitel ei n- deutig nur auf einen Teilbetrag des geschuldeten Unterhalts beschränkt ( Senatsurteile BGHZ 94, 145, 146 ff. = FamRZ 1985, 690 f. und vom 3. De - zember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 13). Wie der Senat in diesem Zusammenhang wiederholt entschieden hat, ist im Unterhaltsrecht im Zwe ifel davon auszugehen , dass Unterhalt in voller Höhe geltend gemacht wird , so dass di e Vermutung gegen das Vorliegen eines Teilantrag s spricht . F ür die Annahme eines Teilantrags ist daher zu fordern, dass der Unterhaltsberechtigte im Erst verfahren entweder ausdrücklich einen Unterhaltsteilanspruch geltend gemacht oder sich wenigstens erkennbar eine Nachforderung von Unterhalt vorbehalten hat (Se natsurteile BGHZ 94, 145, 147 = FamRZ 1985, 690, 691; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - FamRZ 1990, 863, 864; vom 27. No - vember 2002 - XII ZR 29 5/00 - FamRZ 2003, 444 f. und vom 3. Dezember 2008 XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 13 ) . Hinsichtlich des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt gelten in dieser Hinsicht keine grundlegenden Besonderheiten. Der nac h § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. nach § 1578 Abs. 3 BGB geschuldete Vorsorgeunterhalt ist dazu b e- stimmt, als Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf des Berechti g- ten umfassenden Unterhaltsanspruchs den Aufbau einer Altersvorsorge zu e r- möglichen. O b der Unterhaltsberechtigte neben seinem laufenden Elementa r- u n terhalt auch Vorsorgeunterhalt geltend machen will, steht in seinem freien Belieben . Hat der Unterhaltsberechtigte im Erst verfah r en lediglich Elementaru n- terhalt geltend gemacht, hängt die Zuläss igkeit einer Nachforderung von Vo r- sorgeunterhalt im Wege eines neuen Leistungsantrags davon ab, ob sich der Berechtigte diese Nachforderung im Erst verfahren vorbehalten hat (Senatsurteil BGHZ 94, 145, 147 f. = FamRZ 19 85, 690, 691). 15 - 9 - c ) Ob im Erst verfah ren ein Nachfor derungsvorbehalt erklärt worden ist oder ob aus den Umständen eindeutig entnommen werden kann , dass sich der Anspruchsteller im Erstverfahren die Geltendmachung weiterer Unter - haltsa nsprüche vorbehalten wollte, unterliegt der selbständigen und unb e- schränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ( vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - FamRZ 1994, 1095, 1096; BGH Urteil vom 20. November 1997 - VII ZR 26/97 - NJW 1998, 995). Der Senat teilt im vorli e- genden Fall das vom B eschwerdegericht gefundene Auslegungsergebnis . aa) D ie Antragstellerin hat sich im Erst verfahren zum Trennungsunterhalt die Nachforderung von Vorsorgeunterhalt nicht ausdrücklich vorbehalten, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt . Die Re chtsbeschwerde zeigt auch - über den Umstand der Nichtgeltendmachung von solchen, der Verm ö- gensbildung dienenden Bedarfspositionen im Erstverfahren hinaus - keine we i- teren Gesichtspunkte auf, die den Schluss rechtfertigen könnten , dass sich d ie Antragstell erin die Nachforderung von Vorsorgeunterhalt vorbehalten haben könnte . Die bloße Nichtgeltendmachung von Vorsorgeunterhalt im Erstverfa h- ren kann aber für sich genommen noch nicht die Annahme eines Nachford e- rungsvorbehalts begründen . bb) I n den Fällen d er zweistufigen Unterhaltsberechnung nach einer Ei n- kommensquote ergibt sich dies bereits daraus, dass die Forderung von Vorso r- geunterhalt zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes zwangsläufig zu einer Verkürzung des laufenden Elementarunterhalts führt . Dahe r kan n in diesen Fä l- len ein na he liegendes Motiv für die unterlassene Geltendmachung von Alter s- vorsorgeunterhalt in der fehlende n Bereitschaft des Berechtigten liegen , sich auf den mit dem Aufbau eines Altersvorsorge vermögens einhergehenden Ko n- sumverzicht e inzulassen . Schon dies er Gedanke schließt die Annahme eines 16 17 18 - 10 - Nachforderung svorbehalts regelmäßig aus (S enatsurteil BGHZ 94, 145, 148 = FamRZ 1985, 690, 691). cc ) Aber auch i n den Anwendungsfällen d er einstufigen Unterhaltsb e- rechnung (etwa bei der Gelten dmachung eines konkreten Unterhaltsbedarfs oder bei einer am Nachteilsausgleich orientierten Unterhaltsbemessung) , in d e- nen der Unterhaltspflichtige Altersvorsorgeunterhalt ohne Verletzung des Hal b- teilungsgrundsatzes neben dem vollen ungekürzten Elementaru nterhalt leisten kann, können allein aus der unterbliebenen Geltendmachung von Vorsorgeu n- terhalt für sich genommen keine genügenden Anhaltspunkte für einen Nachfo r- derungsvorbehalt gew o nnen werden . D enn di e unterlassene Geltendmachung von Vorsorgeunterh alt kann auch dadurch begründet sein, dass sich der Unterhaltsberechtigte im Erst ve r- fahren überhaupt nicht bewusst war, ohne Kürzung des Elementarunterhalts auch Vorsorgeunterhalt verlangen zu können. Auch dann kann ein Nachford e- rungsvorbehalt nicht bejaht werden, weil aus Sicht des Unterhaltsberechtigten nämlich der gesamte von ihm erstrebte Unterhalt geltend gemacht worden ist , während die Annahme eines Nachforderungsvorbehalts gerade voraussetzt, dass sich dieser des Bestehens einer weiteren Forderung be wusst war ( vgl. Senatsurteil BGHZ 94, 145, 148 = FamRZ 1985, 690, 691 und Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 46) . Selbst wenn das Bewusstsein für die Geltendmachung von Vorsorgeu n- terhalt beim Unterhaltsberechtigte n vorhanden gewesen sein sollte, sind bei der einstufigen Unterhaltsberechnung - abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls - durchaus wirtschaftliche Opportunitätsgründe für die unterla s- sene Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt denkbar . B ei einer zeitlich absehbar begrenzten Unterhaltspflicht - etwa wegen einer beabsichtigten Wi e- derverheiratung des Unterhaltsberechtigten - kann die Beschränkung auf den 19 20 21 - 11 - Elementarunterhalt dadurch veranlasst sein, dass die zusätzliche Geltendm a- chung von Alte rsvorsorgeunterhalt nur zum Aufbau einer Bagatellversorgung führen würde, die für den Unterhaltsberechtigte n von geringem Interesse ist . B ei überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt - ein mögliches Motiv für die Beschrä n- kung auf den Elementarunterhalt auch darin gesehen werden, dass der unte r- haltsberechtigte Ehegatte aus der vermögens - und güterrechtlichen Auseina n- dersetzung der Eheleute den Zuwachs ei nes erheblichen Kapitalvermögen s erwartet, mit dem er sich für das Alter ausreichend versorgt sieht und der de s- halb die gesonderte Geltendmachung eines Altersvorsorgebedarf s bei wir t- schaftlicher Betrachtungsweise entbehrlich erscheinen läs st (zur Auswirkung von Kapitaleinkünften auf den A ltersvorsorgebedarf vgl. Senats urteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 425). d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht diesem Erge b- nis auch die Rechtsprechung des Senats zu §§ 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB nic ht entgegen. Der Senat hat ausgesprochen, dass es wegen der Einheitlichkeit von Elementar - und Altersvorsorgeunterhalt für eine Inanspruc h- nahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit ausreicht , wenn von di e- sem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmach ung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist; eines gesonderten Hinweises, es werde auch Altersvorso r- geunterhalt verlangt, bed arf es nicht ( vgl. Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193 Rn. 43 f.). D iese Ausführungen beziehen sich aber - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - allein auf die Schaffung der materiell - rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt für die Vergangenheit. Ihnen lässt sich nichts für die Beurteilung der hie r maßgeblichen Frage entnehmen, ob es dem Unte r- haltsberechtigten angesichts eines bestehenden rechtskräftigen Unterhaltstitels aus verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt ist, die zusätzliche Leistung von 22 - 12 - Altersvorsorgeunterhalt im Rahmen eines weiteren Le istungsantrag es nachz u- fordern ( vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 46). 3. Es kommt auch nicht in Betracht , den als Nachforderungsantrag unz u- lässigen Antrag der Antragstellerin entsprechend § 140 BGB in einen Abänd e- rungsantrag (§ 238 FamFG) umzudeuten. a) Hat sich der Unterhaltsberechtigte im Erstverfahren die Nachforderung von Vorsorgebedarf nicht vorbehalten und damit aus Sicht des Gerichts und des Verfahrensgegners den gesamten Unterhaltsanspruch zu m Gegenstand des V erfahrens gemacht, kann er eine Erhöhung des im Erstverfahren titulierten Unterhalts wegen des nicht geltend gemachten Vorsorgebedarfs allerdings noch mit einem Abänderungsantrag erreichen . Haben dabei - wie hier - die V o- raussetzungen des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB (oder des § 1578 Abs. 3 BGB) bereits im Erstverfahren vorgelegen, kann eine wesentliche Änderung der ta t- sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (§ 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG) nicht allein mit dem nachträglich gefassten Entschluss be gründet werden, nunmehr auch einen - im Erstverfahren möglicherweise " vergessenen " - Altersvorsorg e- bedarf nachträglich geltend machen zu wollen. Erst wenn eine A npassung des bestehenden Unterhaltstitels dadurch eröffnet wird, dass sich die für die Un - terh altsbemessung in der Erstentscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, kann auch Vorsorgeunte r- halt verlangt werden (Senatsurteil BGHZ 94, 145, 149 = FamRZ 1985, 690, 691 ; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht i n der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 10 Rn. 168 ). b) Die Umdeutung eines unzulässigen Nachforderungsantrags in einen (zulässigen) Abänderungsantrag ist zwar grundsätzlich möglich, wenn die A n- tragsbegründung die abzuändernde Endentscheidung beze ichnet und im Übr i- 23 24 25 - 13 - gen den Anforderungen des § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG genügt (vgl. BGH U r- teil vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03 - FamRZ 2004, 1712, 1713). Unter den hier obwaltenden Umständen scheidet eine Umdeutung aber aus, weil der Antrag der Antragsteller in auch als Abänderungsantrag aus mehreren Gründen unz u- lässig wäre. aa) Ändern sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster I n- stanz oder nach dem ihm im schriftlichen Verfahren gleichstehenden Zeitpunkt ( § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO ) die der erstinstan z- lichen ( Abänderungs - ) E ntscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse, kann der durch diese Entwicklung begünstigte Beteiligte nach seiner Wahl entweder B e- schwerde einlegen oder einen ( neuen ) Abänderungsantrag stellen ( vgl. Keid el / Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 238 Rn. 47 ; Wendl/Schmitz Das Unterhalts - recht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 10 Rn. 171; Prütting/Helms/ Bömelburg FamFG 3. Aufl. § 238 Rn. 34) . Im vorliegenden Fall könnte der Antrag der Antragstellerin als neuer A b- änderungsantrag nur dann die Zulässigkeitsv oraussetzungen des § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfüllen, wenn mit dem Antrag (auch) geltend gemacht worden wäre , dass sich die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verh ältnisse seit dem Ablauf der Schriftsatzfrist im erstinsta n z- lichen Abänderungsverfahren (26. April 2012) wesentlich geändert hätten. Ein solches Vorbringen ist weder der Antragsbegründung noch dem sonstigen Vo r- trag der Antragstellerin zu entnehmen; ihr Ant rag stützt sich allein auf die nac h- trägliche Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt. bb) Darüber hinaus hatte die Antragstellerin ihr Wahlrecht, gegen den erstinstanzlichen Abänderungsbeschluss vom 8. Mai 2012 entweder Rechtsmi t- tel einzulegen oder neuerl ichen Abänderungsantrag zu erheben, bereits verl o- ren, nachdem die erstinstanzliche Entscheidung von dem Antragsgegner (und 26 27 28 - 14 - auch von der Antragstellerin selbst) mit der Beschwerde angegriffen worden war . Im Zeitpunkt seiner Anbringung bei Gericht im Juli 20 12 wäre der Antrag der Antragstellerin somit als (neuer) Abänderungsantrag auch deshalb offe n- kundig unzulässig gewesen, weil ihm als Verfahrenshindernis die anderweitige Rechtshängigkeit (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) des bis zur Rü cknahme der Beschwerden im November 2012 noch in der B e- schwerdeinstanz anhängigen Abänderungsverfahrens entgegenstand. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 29.01.2013 - 139 F 13696/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2013 - 13 UF 56/13 -
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