ECLI:DE:BGH:2016:100216BXIIZB478.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 478/15 vom 10. Februar 2016 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2, §§ 319, 321, 329 Abs. 2 Satz 1 a) Im Verfahren betreffend die Verlängerung einer Unterbringu ngsmaßnahme gelten sämtliche Verfahrensgarantien für die Erstentscheidung uneing e- schränkt, insbesondere die zwingende Anhörung des Betroffenen gemäß § 319 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. September 2015 XII ZB 250/15 FamRZ 2015, 2156). b) In einem Unterbringungsverfahren kann das Beschwerdegericht nicht g e- mäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Betroff e- nen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (im A n- schluss an Senatsbeschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805). BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - XII ZB 478/15 - LG Nürnberg - Fürth AG Nürnberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2016 durc h den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürt h vom 10. Sep - tember 2015 auf gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht z u- rückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: I. Die 70 - jährige Betroffene befindet sich wegen einer schweren Alkoho l- abhängigkeit mit organisch bedingter Wesensveränderung seit 2012 mit einze l- nen Unterbrechungen in der geschlossene n Unterbringun g . Am 20. Februar 2015 beantragte die Betr euerin die Verlängerung der U n terbringungsgenehmigung. In d er Anhö rung vor dem Amtsgericht am 12. Mai 2015 wurde als Alternative zur weiteren dauernden Unterbringung der Betroff e- nen deren Entlassung in ihr häusliches Umfeld unter Beaufsichtigung durch e i- 1 2 - 3 - ne 24 - Stunden - Pflegekraft erörtert. Während die Betroffene ihre häusliche B e- aufsichtigung zunächst vehement ablehnt e , wurde schließlich vereinbart, die Unterbringung um (nur) drei Monate zu verlängern , um während dieser Zeit e i- ne Pflegekraft zu suchen, die s ich um die Betroffene kümmern könne. Sollte dies funktionieren, solle der dreimonatige Unterbringungsbeschluss ersatzlos auslaufen. Der Abrede entsprechend verlängerte das Amtsgericht die Unte r- bringung mit Beschluss vom 13. Mai 2015 für drei Monate bis zum 13. August 2015. Nachdem die Betroffene am 28. Mai 2015 einen Suizidversuch beg angen hatte , hat das Amtsgericht d urch Beschluss vom 7. Juli 2015 die geschlossene Unterbringung bis längstens 12. Mai 2016 genehmigt, ohne ein neues Gutac h- ten einzuholen und ohne die Betroffene erneut anzuhören. Das Landgericht hat die d agegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen und des für sie bestellten Verfahrenspflegers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde de r Betroffenen . II. Die zulässige Rec htsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen liege bei der Betroffenen eine schwere Alkoholabhängigkeit vor. I hre äthyltoxisch bedingten hirnorgan i- s chen Teil leistungs störungen entspr ä ch en einer seelischen Behinderung; ihre Persönlichkeitsstörung sei als psychische Krankheit zu klassifizieren. Aufgrund ihrer erheblich beeinträchtigten Kritik - und Urteilsfähigkeit und Realitätswah r- nehmung, verbunden mit Selbstüberschätzung und dem Unvermögen, sachlich 3 4 5 - 4 - und realitätsgerecht abzuwägen, sei sie nicht geschäftsfähig und zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage. Sie verleugne im Sinne eines psychischen Abwehrmechanismus ganz überwiegend ihr süchtiges V erhalten und nehme die wiederholten Rückfälle und damit verbundene Risiken nicht wahr mit der Folge einer verzerrten Realitätswahrnehmung. Aufgrund der formalen Denkstörungen vermöge sie sich mit logischen Argumenten nicht flexibel auseinanderzusetzen, son dern beharre sehr rigide auf ihren Standpunkten. Bei einer Rückkehr in den häuslichen Bereich würde sie sich dem Alkoholkonsum hingeben . E s bestehe ein hohes Selbstgefährdungspotenzial; in der Vergangenheit sei es immer wi e- der zu einem zeitweilig exze ssive n Alkoholkonsum gekommen. Die Betroffene sei mehrfach in hilflosem Zustand aufgefunden worden. Derartige Vorfälle wü r- den sich bei einer Rückkehr in ihre Wohnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wiederholen. Sofern sie nicht durch somatische Komplikat i- onen oder durch einen Sturz zu Tode komme, würde eine Fortsetzung ihres Alkoholkonsums früher oder später zu einem geistigen Verfall führen. Zwar könne sie kurzfristig abstinent bleiben und passe sich insbesondere deswegen der Situation vordergrü ndig an, um die Unterbringung und die Betreuung zu vermeiden. Dies werde ihr jedoch nicht dauerhaft gelingen, da sie überwiegend ihr Suchtverhalten leugne sowie Krankheitseinsicht und Therapiemotivation nicht bestünden. Die B etroffene müsse daher weiterhin zu ihrem Wohle in der beschützenden Abteilung eines Pflegeheims zu ihrem Selbstschutz unterg e- bracht werden. Eine dauerhafte Abstinenz sei nur durch die dauerhafte g e- schlossene Unterbringung mit Freiheitsentziehung zu erzielen. Ihren Suizidversuch am 28. Mai 2015 habe sie unternommen , um eine Rückkehr in ihr häusliche s Umfeld ohne 24 - Stunden - Beaufsichtigung zu e r- pressen . Nach d ies em Vorfall könne der Versuch ihrer Entlassung in das häu s- liche Umfeld nicht weiter verfolgt werden. Soweit die Betroffene sich im Nac h- gang zu dem Vorfall wieder mit einer 24 - Stunden - Pflegekraft einverstanden e r- 6 - 5 - klärt habe, sei dies nur erfolgt, um eine positive Entscheidung des Gerichts zu erlangen. In Wahrheit wolle sie dringlich alleine in die Wohnung zurückkehren. Nach dem Suizi dversuch der Betroffenen gerade wegen der Auflage einer 24 - Stunden - Beaufsichtigung scheide diese Möglichkeit nunmehr aus. 2 . Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist wie die Rechtsbeschwerde zu Rec ht rügt ver fahrensfehlerhaft ergangen. a) Gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme die Vorschri f- ten für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Das bede u- tet, dass sämtliche Verfahrensgarantien für die Erstentscheidung uneing e- schränkt auch im Verlängerungsverfahren gelten, insbesondere die zwingende An hörung des Betroffenen gemäß § 319 FamFG sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum (Fort - )Besteh en der Unterbringungsvorau s- setzungen gemäß § 321 FamFG (Senatsbeschluss vom 16. September 2015 XII ZB 250/15 FamRZ 2015, 2156 Rn. 10 mwN ). b) Das gesamte Verfahren leidet unter einem schwerwiegenden Verfa h- rensfehler. aa) Zwar räumt § 68 Abs. 3 Sat z 2 FamFG auch in einem Unterbri n- gungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anh ö- rung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt ke i- ne neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den pe r- sönlichen Eindruck des Gerich ts von dem Betroffenen nicht ankommt. Im B e- 7 8 9 10 - 6 - schwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Ve r- fahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fa ll muss das Beschwerdegericht, vorbeha ltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen oder das gesamte Verfahren wiederholen. Die Anhörung des Betroffenen in Unterbri n- gungsverfahren nach § 319 Ab s. 1 FamFG dient der Verwirklichung der in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Rechte eines Betroffenen in Freiheit s- entziehungssachen. Die Anhörung des Betroffenen nach § 319 Abs. 1 FamFG vor der Entscheidung über die Unterbringung gehört zu den wesentl ichen Förmlichkeiten i.S.v. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Verfahrensfehler bei der Durc h- führung der Anhörung verletzen den Betroffenen deshalb nicht nur in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, son - dern auch in seinem gru nd rechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805 Rn. 13 f. mwN). Das Amtsgeric ht hat entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Betroff e- ne vor der erneuten Verlängerung der Unterbrin gungsmaßnahme nicht persö n- lich angehört . Zwar is t die Betroffene zuletzt am 12. Mai 2015 angehört worden mit dem Ergebnis einer Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung , jedoch nicht wie vom Sachverständigen vorgeschlagen um ein Jahr, sondern (nur) um dr ei Monate, um ihre Entlassung in das häusliche Umfeld unter Beaufsichtigung durch eine 24 - Stunden - Pflegekraft vorzubereiten. Nachdem dieses Konzept in - folge des zwischenzeitlichen Suizidversuchs aus der Sicht des Amtsgerichts gescheitert war, hätte die Bet roffene zu den neuen Umständen , die eine weitere Verlängerung ihrer Unterbringung begründeten, erneut angehört werden mü s- sen. 11 - 7 - bb) Weil die Entscheidung des Amtsgerichts vom 7. Juli 2015 ein Verfa h- ren zur Verlängerung der Unterbringung im Sinne des § 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG betrifft, hät ten die Instanzgerichte gemäß § 321 FamFG au ßerdem ein neues Sachverständ igengutachten einholen müssen. c) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rec htsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG) . Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 07.07.2015 - XVII 2386/03 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 10.09.2015 - 13 T 6170/15 - 12 13
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