BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 4 79 /11 vom 25 . Januar 201 2 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1804, 1821 Abs. 1, 1907 Abs. 1; FamFG § 299 Zum beabsichtigten Verzicht des Betreuers auf ein zugunsten des Betreuten be stel l tes Wohnungsrecht, welches dieser nicht mehr nutzen kann. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 479/11 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . Januar 201 2 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, d ie Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die R echtsbeschwerde de s Betro ffenen wird der Beschluss der 9 . Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23 . August 201 1 aufgehoben. Die Sache wi rd zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht z u- rückverwiesen. Verfahrenswert: 3.000 Gründe: I. Der 77 Jahre alte Betroffene ist an Demenz erkrankt und lebt seit 2010 auf eigenen Wunsch in einem Pflegeheim. E ine Rückkehr in seine frühere Wohnung steht nach den Angaben der Betreuerin nicht zu erwarten und we rd e von ihm auch nicht ange strebt. Für die frühere Wohnung ist z u gunsten des Betroffenen ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen. Dieses hatte ihm 1 2 - 3 - die Wohnungseigentümerin, seine frühere Lebensgefährtin , bedingt für den Fall ihres Vorversterbens und mit der Maßgabe bestellt, dass das Wohnungsrecht nicht eine m Dritten zur Ausübung überlassen werden dürfe und dass der B e- rechtigte Hausgelder und die anfallenden Nebenkosten insgesamt zu tragen habe. Im September 2008 verstarb die frühere Lebensgefährtin ; sie wurde te s- tamentarisch von ihren Enkeln beerbt . Die Beteiligte zu 1 hat als Betreuerin beantragt, ihr die Bewilligung der Löschung des eingetragenen Wohnungsrecht s gerichtlich zu genehmigen , da der Betroffene durch die laufenden Hausgelder und Nebenk osten, für die er aufzukommen habe, belastet sei, ohne noch irgend einen Nutzen aus dem Wohnungsrecht ziehen zu können . Er könne das Wohnungsrecht nicht mehr selbst ausüben und es auch nicht anderweitig verwerten, da es ihm nicht g e- stattet sei, es einem Dri tten zur Ausübung zu überlassen . Eine Kapital a bfindung für den Verzicht auf das Wohnungsrecht hätten die derzeitigen Eigentümer a b- g e lehnt. Das Betreuungsgericht hat den Antrag der Betreuerin abgelehnt ; das B e- schwerdegericht hat die Beschwerde des Betroff enen zurückgewiesen. Hierg e- gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefocht e- nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das L andgericht. 3 4 5 - 4 - 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesen t- lichen ausgeführt : Die beabsichtigte Löschungsbewilligung sei ein nach §§ 1908 i Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftiges Geschäft. Der m it der Löschung bezweckte Verzicht auf das Wohnungsrecht o hne jegl i- che Gegenleistung stelle der Sache nach eine Schenkung dar. Die se sei nur genehmigungsfähig, wenn sie unter Berücksichtigung der materiellen und i m- materiellen Belange letztlich im Interesse des Betroffenen liege. Das sei hier nicht der Fall, denn es sei eine Abfindung des Wohnungsrecht s durch die E i- gentümer unterhalb d es nach der Lebenserwartung berechneten Restmiet w erts denkbar . 2 . Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nach prüfung nicht stand. a) Gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 182 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf der Betreuer zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück einer Genehmigung des Betreuungsgerichts. Bei dem im Grundbuch eingetr a- genen Wohnungsrecht des Betroffenen handelt es sich um eine besondere Ar t der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB), somit um ein Recht an einem Grundstück , über das die Beteiligte zu 1 nur mit gerich t- licher Zustimmung verfügen kann. Außerdem folgt die Genehmigungsbedürfti g- keit aus einer entspreche nden Anwendung des § 1907 Abs. 1 BGB, da die Au f- gabe des Wohnungsrecht s eine endgültige Wohnungsauflösung bedeutet und deshalb nach dem Schutzzweck des § 1907 BGB der Kündigung eines Mie t- verhältnisses über Wohnraum gleichsteht. Da es sich bei der beabsicht igten Löschungsbewilligung um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, ist über die gerichtliche Genehmigung vorab zu ent scheiden (§ 1831 BGB). 6 7 8 - 5 - b) Maßstab für die gerichtliche Entscheidung über die Genehmigung ist das Interesse des Betreuten . Das Gericht ha t dabei eine Gesamtabwägung a l- ler Vor - und Nachteile sowie der Risiken des zu prüfenden Geschäfts für den Betreuten vorzunehmen ( vgl. OLG Hamm RPfleger 2004, 214, 216; Staudi n- ger/Engler BGB [2004] § 1828 Rn. 16 ; MünchKommBGB/Wagenitz 5. Aufl. § 1828 Rn. 17 ) . Die Abwägung aller für die Entscheidung in Betracht kommenden Ge - sichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann - ähnlich einer Ermessens - entscheidung - vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin überprüft werden, ob der Tatrichter die gesetzli chen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten oder einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch von seiner Entscheidungsbefugnis gemacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - juris Rn. 21; Keidel/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 8 mwN). Letzteres ist hier alle r- dings der Fall. c) D ie Genehmigung richtet sich nach dem sonstigen Interesse des B e- treuten unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 1901 Abs. 3 BGB) . Hat der Betreute den Willen gefasst, endgültig nicht mehr in die frühere Wohnung zurückzukehren, bedarf es einer Aufrechterhaltung des Wohnung s- rechts für diesen Zweck nicht mehr. Eine anderweitige Nutzung des Wohnungsrechts durch den Betreuten, insbesondere im Wege der Ver mietung, ist ausgeschlossen. Das dingliche Wohnungsrecht ist eine besondere Art der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB). Deshalb darf Dritten, wenn sie nicht zu den in § 1093 Abs. 2 BGB genannten Personen gehören, die 9 10 11 12 13 14 - 6 - All ein - oder Mitbenutzung der Wohnung nur bei Gestattung durch den E igent ü- mer überlassen werden (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für eine solche Gesta t- tung bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Eigen tümer und dem Berec h- tigten (BGH Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06 - FamRZ 2007, 632 , 634 mwN) . Eine solche ist nicht abgeschlossen . V ielmehr hat d ie frühere Lebensgefährtin dem Betreuten lediglich ein Wohnungsrecht zugewendet , das er nur persönlich ausüb en darf . Dies es folgt bereits aus der in die Bewillig ungserklärung vom 9. Januar 2007 aufgenomm e- ne n Bestimmung, wonach die Überlassung des Wohnungsrechts zur Ausübung an einen Dritten ausdrücklich ausgeschlossen ist . d ) Das Landgericht hat seine Entscheidung schließlich darauf gestützt , dass dem Wohnungsr echt des Betreuten ein Vermögenswert beizumessen sei, welchen die Betreuerin nicht schenkweise, ohne eine angemessene Abfindung, weggeben dürfe. D iese Einschätzung beruht jedoch auf einem unzutreffenden Schenkungsb egriff. Gemäß §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1 , 1804 BGB darf der Betreuer nicht in Vertretung des Betreuten Schenkungen machen. Der Zweck dieser Vorschrift liegt in dem Schutz des Vermögens des Betreuten, aus dem nichts zu sei nem Nachteil unentgeltlich weggegeben werden soll. Nach dies em Schutzzweck ka nn auch der Erlass einer Forderung unter den Schenkungsbegriff des § 1804 BGB fallen (OLG Stuttgart FamRZ 1969, 39 , 40 ), ebenso der Verzicht auf ein im Grundbuch eingetragenes Recht . Voraussetzung ist jedoch, dass d ie Recht s- position, die der Betreuer weggi bt, einen realen Vermögenswert des Betreuten darstellt. Eine Rechtsposition, die keinen Vermögenswert darstellt , und deren Weggabe dem Betreuten keinen Nachteil zufügt , untersteht nicht dem Schutz des § 1804 BGB. 15 16 17 - 7 - Das vom Betreuten innegehaltene Wohnungs recht stellt einen aktiven Vermögenswert insoweit dar, als es ihm persönlich die Wohnnutzung ermö g- licht. Daher läge in dem Verzicht auf das Wohnungsrecht eine dem § 1804 BGB unterfallende Vermögenszuwendung , s olange eine Wiederaufnahme der Wohnnutzung durc h den Betreuten in Betracht kommt . Best ünde jedoch das Interesse an der Wohnnutzung endgültig nicht mehr, verlöre das Wohnung s- recht seinen Nutz wert und - da es auch durch Vermietung nicht fruchtbar g e- macht werden kann - seinen Vermögenswert insgesamt . Der Verzicht auf ein wertlos gewordenes Wohnungsrecht erfüllte nicht den Begriff der Schenkung im Sinne des § 1804 BGB . Die Rechtsposition, die der Betreute dann noch inne hat, entfaltet ledi g- lich eine Sperr wirkung . Sie hat zur Folge, dass die dem Wohnungsre cht unte r- liegenden Räume nach dem Umzug des Berechtigten in das Pflegeheim von niemandem genutzt werden könnten. Der Betreute ist aus tatsächlichen Grü n- den gehindert, sein Recht wahrzunehmen; die Erben wären angesichts des fortbestehenden Wohnungsrechts ni cht befugt, die Räume ohne Zustimmung des Betreuten selbst zu nutzen oder Dritten zu überlassen . 18 19 - 8 - e) Hier steht dem verbliebenen Vorteil, die Wohn nutzung im Bedarfsfalle wiederaufnehmen zu können, eine laufende Kostenbelastung durch Hausgeld und Nebenkos ten gegenüber. Je unwahrscheinlicher eine Rückkehr in die frühere Wohnung ist, desto mehr entspricht die Aufgabe des Wohn ungs rechts dem Interesse des Betreuten, um sich der monatlichen Kosten last zu entled i- gen. Der Aufklärung dieser für die Genehmigung des Rechtsgeschäfts en t- scheidenden Frage dient die persönliche Anhörung des Betroffenen (§ 299 Satz 1, 2 FamFG) , welche noch aussteht. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Hannover, Entsc heidung vom 0 4 .07.2011 - 666 XVII F 2195 - LG Hannover, Entscheidung vom 23.08.2011 - 9 T 47/11 - 20
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