BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 479/12 vom 20. August 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3; VBVG § 5 Abs. 1 a) Formell - rechtliche oder materiell - rechtliche Män gel bei der Bestellung des Betre u- ers bleiben ebenso wie die nachträgliche Aufhebung der Bestellung ohne Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Betreuers. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung vorgelegen haben, ist für die Wirksamk eit der Beste l- lung und damit für den Vergütungsanspruch des Betreuers ohne Belang und im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen. b) Im Verfahren über die Festsetzung der pauschalen Betreuervergütung nach §§ 4, 5 VBVG ist nicht zu überprüfen, ob und in welc hem Umfang der Betreuer tätig g e- worden ist. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird typisierend u n- terstellt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883). BGH, Beschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 4 79/12 - LG Meiningen AG Suhl - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 durch die Richter D r. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Lan dgerichts Meiningen vom 20. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. W Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Festsetzung der Betreuerverg ü- tung. In dem a uf Anregung der Betroffenen eingeleiteten Betreuungsverfahren bestellte das Amtsgericht - n ach Anhörung der Betroffenen und der Betre u- ungsbehörde s owie Einholung eines ärztlichen Gutachtens - mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 die Beteiligte zu 1 als Mitarbeiterin eines Betreuungsver eins (Beteiligter zu 2) zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssor ge und Vertretung gegenüber G e- richten, Behörden und Versicherungen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Betroffenen half das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. März 2011 ab und hob die Betreuung auf. 1 2 - 3 - Dem Antrag des Betreuungsvereins folgend hat das A mtsgericht für die Zeit vom 3. November 2010 bis 2. Februar 2011 eine Betreuerv ergütung in H ö- he von gesetzt . D ie hiergegen eingelegte Beschwerde der Betroff e- nen ist erfolglos geblieben . Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffe ne weiter die Zurückweisung des Festse tz ungsantrags . II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus geführt , de m Betreuungsverein sei die geltend gemach te Vergütung aus dem Vermögen der Betroffen en zu bewilligen. Der Vergütungsanspruch des Vereins berechne sich nach der persönlichen Qualifikation des Vereinsbetreuers. Es sei gericht s- bekannt, dass die Betreuerin für den Betreuungsverein im fraglichen Zeitraum tätig gewesen sei und dass diese über e inen Hochsch u labschluss verfüge , der für die Betreuertätigkeit nutzbare Kenntniss e ver mitt e le . U nerheblich sei , ob die rechtlichen Voraussetzungen der Betreuerbeste l- lung vorgelegen hätten . Eine fehlerhafte Anordnung der Betreuung stehe der Vergütungsfes tsetzung ebenso wenig entg egen wie eine zu lange aufrecht e r- haltene Betreuung. Voraussetzung sei allein die Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers , die weder durch Mängel bei der Anordnung der Betreuung noch durch die nachträgliche Aufhebung beseitigt wer de . Das Fehlen der Vorausse t- zungen des § 1896 BGB führe nicht zur Unwirksamkeit einer Betreuerb este l- lung. 3 4 5 6 - 4 - D ie Vergütung sei auch der Höhe h- tig berechnet worden und die nicht im Heim lebende Betroffene sei nicht mitte l- los. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Dem B e- treuungsverein steht gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 2 VBVG der geltend gemachte Anspruch auf pauschale Vergütung nach §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG zu. a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung geltend , eine Betreuung habe bereits nicht angeordnet werden dü r- fen. aa) Die Bewilligung einer Vergütung für den Betr euer setzt - neben der (hier allerdings gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG nicht erforderlichen) Festste l- lung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB - lediglich dessen wirksa me Bestellung voraus (allgemeine M einung , vgl. etwa BayObLG Fa mRZ 1997, 701, 702 mwN ; BeckOK BGB/ Bettin [Stand: 1. Mai 2014] § 1836 Rn. 8; HK - BUR/Bauer [Stand: Februar 2010] § 1836 BGB Rn. 59; Erman/Saar BGB 14. Aufl. § 1836 Rn. 4a; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Dezember 2011] § 1836 BGB Rn. 2; Münc h- KommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 3; Staudin ger/Bienwald BGB [2014] § 1836 Rn. 21; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 141, 142 und BayObLG FamRZ 1999, 1603 für den Nachlasspfleger sowie BayObLG FamRZ 1998, 1053, 1054 für den Verfahrenspflege r; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 168 Rn. 14; Prütti ng/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 168 Rn. 21 ) , die - von den Fällen des § 287 Abs. 2 FamFG abgesehen - gemäß § 287 Abs. 1 FamFG mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuer erfolgt (Ke i- del/Budde FamFG 18. Aufl. § 287 Rn. 4 und § 289 Rn. 1) . Hieran än dert auch 7 8 9 10 - 5 - eine gegen die Betreuung eingelegte Beschwerde nichts. Denn sie hat in B e- treuungssachen - wie schon nach früherem Recht gemäß § 24 Abs. 1 FGG - keine aufschiebende Wirkung (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 17; Jurgeleit/Stauch Betr euungsrecht 3. Aufl. § 303 FamFG Rn. 75; Keidel /Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 58 Rn. 8; Schulte - Bunert/Weinreich/ Unger FamFG 4. Aufl. § 64 Rn. 22; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. Rn. 20). Aufgr und wirksa mer Bestellung ist der Betreuer berechtig t und verpflic h- tet, die Interessen des Betroffenen wahrzune hmen (BayObLG FamRZ 1997, 701, 702 ) und in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich tätig zu werden . Grundlage für den Vergütungsanspruch des Betreuers ist - im durch § 5 VBVG pauschalierten Umfang - a llein dieses Tätigwerden. Diese Grundlage wird w e- der durch formell - rechtliche oder materiell - rechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers noch durch die nachträgliche Aufhebung der Bestellung wegen solcher Mängel beseitigt ( OLG München FamRZ 2008, 22 16, 2218 ; BayObLG Fa mRZ 1997, 701, 702 ). Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, wird die Vergütungsfestsetzung daher nicht durch die fehlerhafte Anordnung einer Betreuung gehindert. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine B e- treuerbestellung vorgele gen haben , ist für den Vergütungsanspruch des B e- treuers mithin ohne Belang und aus diesem Grund im Festsetzungsverfahren auch nicht zu prüfen. bb) Die Annahme des Landgerichts, die Betreuerin sei vorliegend wir k- sam bestellt worden, begegnet kein en rechtlichen Bedenken und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Die Angriffe der Rechtsb e- schwerde zielen insoweit allein darauf ab, dass das Amtsgericht bei der Anor d- nung der Betreuung zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen d es § 1896 11 12 - 6 - BGB bejaht habe. Damit aber kann die Betroffene im Festsetzungsverfahren nicht gehört werden. b) Ebenfalls z u Recht hat das Beschwerdegericht dem Betreuungsverein die sich aus §§ 4 und 5 VBVG ergebende pauscha le Vergütung zuerkannt . aa) Wi e d er Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung en t- schie den hat , steht dem Betreuer gemäß §§ 1 Abs . 2 , 4, 5 VBVG i.V.m. § 1908 i BGB ein Vergütungsanspruch in dem pauschal festgelegten Umfang zu, ohne dass der Rechtspfleger im Verfahren über die Fes tsetzung der Vergütung zu überprüfen hat, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist (Senatsbe schlüsse vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 7 und vom 11. Ap ril 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn . 22). Durch die Einführung der Pauschalierung der Betreuervergütung - deren Ziel es ist, Betreuer und Rechtspfleger von zeitaufwändigen Abrechnungen zu entlas ten - ist ein vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängiges Vergütungssystem geschaffen worden. Die in § 5 VBVG anhand einer Misc h- kalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen festgele g- ten Stundenansätze stehen von Beginn des Betreuungsverfahrens an fest. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird bei der pauschalen Verg ü- tung t ypisierend unterstellt; nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Zeitraum auch tatsächlich für den Betreuten in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig ge worden ist (Senatsbe schlu ss vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 8 mwN). Auf den ko n- kreten zeitlichen Aufwand im Einzelfall kommt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde daher nicht an. bb) Die Rechtsbeschwerde dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch , die Betreuung habe früher aufge hoben werden müssen, so dass die beantragte 13 14 15 16 - 7 - Vergütung (jedenfalls teilweise) nicht angefallen wäre . Nach §§ 4, 5 VBVG ist der Zeitraum zwischen der wirksamen Betreuerbestellung und der Aufhebung der Betreuung zu vergüten . Die Betreuung endet - außer im Fal l des Todes des Betroffene n - erst mit einer gerichtlichen Entscheidung ( vgl. Senatsbes chluss vom 7. Au gust 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 9 zu § 1908 d BGB ), hier der Aufhebung der Betreuung durch die Abhilfe entscheidung des Amtsgerichts vom 14. März 2011. Im Verfahren über die Festsetzung der Ve r- gütung ist nicht zu prüfen, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen müssen (S e- natsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 7 mwN ) . Vielmehr ist hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundensatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts - oder behördeninterne Abläufe und die Prüfung, ob die Vorausse t- zungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen, zurückzuführen ist (Senatsbeschluss vom 7. Au gust 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 9). D ass im vorliegenden Fall die Aufhebung der Betreu ung im Rahmen des Beschwerde verfahrens und - anders a ls in der Senatsentscheidung vom 7. August 2013 - nicht im Rahmen einer Überprüfung nach § § 1908 d BGB, 294 FamFG erfolgte, führt zu keiner ande ren Bew ertung. Denn im Beschwerdeve r- fahren wird die Notwendigkeit der Betreuung zum Zeitpunkt der Beschwerd e- ents cheidung (und nicht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Betreuerbestellung) geprüft und eine eventuelle Aufhebung der Betreuung ebenfalls nicht rückwi r- kend vorgenommen. cc) Die von der Rechtsbeschwerde angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gehen ins Leere. D ass d ie in §§ 4, 5 VBVG getroffene Vergütung s- regelung gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, ist weder ersichtlich 17 18 - 8 - noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt. Soweit die Rechtsbeschwerde auch in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass nach ihrer Auffassung die Betreuung nicht habe angeordnet werden dürfen oder doch jedenfalls früher hätte aufgehoben werden müssen, ist daraus weder generell noch im vorli e- genden Einzelfall etwas für eine Verfassungswidrigkeit der Betreuervergütung abzuleiten . dd) Die Berechnung der Vergütung i.H.v. 4 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 S atz ist rechtlich be anstandungs frei ; die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit auch nichts . Gle i- ches gilt für d ie Annahme des Landgerichts, die Betroffene sei nicht mittellos (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1836 d BGB). Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Suhl , Entscheidung vom 09.08.2011 - XVII 181/10 - LG Meiningen, Entscheidung vom 20.07.2012 - 3 T 234/11 (80) - 19
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