ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB480.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 480/13 v om 1 1 . Mai 201 6 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 27, 39, 41; SGB VI §§ 77, 109 Abs. 6 a) Bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35). b) Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn die für die Verminderung des Zugangsfaktors maßgebl i- chen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs von der ausgleichspflichtigen Person ganz oder teilweise innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden sind. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - OLG Stuttgart AG Böblingen - 2 - Weitere Beteiligte: - 3 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 1 . Ma i 201 6 durch den Vo r- sit zenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18 . Familien - s enat s des Oberla ndesgerichts Stuttgart vom 1 9. August 201 3 wird auf Kosten de s Antragstellers zurückgewiesen . Beschwe rdewert : 1.000 Gründe : I . Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich. Die im Juli 1969 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurd e auf einen im Dezember 2009 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschi e- den. Die Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1969 bis zum 30. November 2009 verschiedene Versorgungsanrechte erlangt. Der 1947 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) hat bei der DRV Bund ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 52,5359 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 2 6 , 2680 Entgeltpunkten (korrespondi erender Kapitalwert: 161.414,78 erworben. Daneben hat der 1 2 3 - 4 - Ehemann zwei Anrechte der betrieblichen Altersversorgung mit Ausgleichswe r- ten von 39.303 abschließend in einen gerichtl i- chen Vergleich der Eheleute über die Vermögensauseinandersetzung einbez o- gen wo rden sind. Die 194 6 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) hat ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Baden - Württemberg mit einem Ehezeitanteil von 16,9133 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 8,4567 Entgeltpunkten (ko rrespond ierender Kapitalwert: 51.965,75 Beide Ehegatten sind Altersrentner. Der Ehemann bezieht bereits seit dem 1. August 2007 ein um 60 Monate vorgezogenes Altersruhegeld mit einem dementsprechend verminderten Zu gangsfaktor von 0,82 . Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Ausschluss eines Ausgleichs der übrigen Anrechte dahingehend geregelt, dass es die von beiden Ehegatten erworbenen gesetzlichen Rentena nrechte auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerte intern geteilt hat. Mit s einer Beschwerde hat sich der Ehemann gegen den Ausgleich der von ihm erworbenen Anrechte bei der DRV Bund gewendet und dabei geltend gemacht, dass mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz der bei seiner Altersrente vorg e- nommene Versorgungsabschlag im Verso rgungsausgleich mindes tens wegen der (richtig:) 2 8 Monate vorzeitigen Rentenbezug s berücksichtigt werden mü s- se, die vor dem Ende der Ehezeit zurückgelegt worden s eien (1. August 2007 bis 30. November 2009) . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurüc k- ge wiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Eheman n s, mit der er sein Begehren aus dem Beschwerdeverfahren weiterve r- folgt . 4 5 - 5 - II . Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet . 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass der Versorgu ngsa b- schlag bei der internen Teilung eines gesetzlichen Rentenanrechts nicht zu b e- rücksichtigen sei. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass die Teilung auf der Ebene der jeweiligen Bezugsgrößen des Versorgungssystems erfolge, zu denen der Zugangsfaktor nicht gehöre. Damit sei auch die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinfällig geworden, weil nicht mehr tatsächliche oder fiktive Rentenbeträge, sondern ehezeitlich erworbe ne Bezugsgrößen geteilt würden. 2. G egen d iese Ausführungen wendet sich di e Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. a) Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdeg e- richt die vom Ehemann während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung erworbenen Entgeltpunkte hälftig getei lt, ohne hierbei den durch vo r- zeitige Inanspruchnahme der Altersrente verringerten Zugangsfaktor zu berüc k- sichtigen. aa) Scho n nach früherem Recht schloss § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB für die gesetzliche Rentenversicherung eine Berücksichtigung des geminde rten Zu - gangsfaktors aus. Danach war bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Be - rücksichtigung des Zuga ngsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe. Der Z u- gangsfaktor sah gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 lit. a SGB VI bei vorzeitiger Ina n- 6 7 8 9 10 - 6 - spruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Kalendermonat einen Abschlag von "0,003 niedriger als 1,0" vor. bb) Allerdings wurden durch die §§ 1587 ff. aF BGB im Versorgungsau s- gleich Renten beträge und nicht Entgeltpunkte ausgeglichen . Aus diesem Gru n- d e hatte der Senat eine einschränkende Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB für geboten erachtet und einen verminderten Zugangsfaktor im Verso r- gungsausgleich insoweit berücksichtigt , als die für die Verminderung des Z u- gangsfaktors maßgeblichen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden waren . Nur dadurch sah der Sen at unter der Geltung des früheren Rechts gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Rentenanrecht mit seinem wirklichen (Renten - )Wert zum Stichtag am Ehezei t- ende und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der von der ausgleichspflic h- tigen Person bi s zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht we r- den k onnte bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung fi n- den und es nicht zu einer (renten betragsbezogenen ) Verfehlung des Halbte i- lungsgrundsatz es komm en k onnte ( vgl. Senatsbesc hlüsse vom 1. Oktober 2008 XII ZB 34/08 FamRZ 2009, 28 Rn. 11 mwN und vom 22. Juni 2005 XII ZB 117/03 FamRZ 2005, 1455, 1457 ). cc ) Diese Rechtsprechung des Senats , die eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei ehezeitlicher Inanspruchnahme vo rgezogenen Altersruh e- geld s ausnahmsweise zuließ, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Strukturr e- form des Versorgungsausgleichs ausdrücklich nicht aufgreifen und in das neue Recht übertragen wollen ( vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 80) . Eine Berücksicht i- gung des Zu gangsfaktors im Versorgungsausgleich ist nach neuem Recht bei der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb ausgeschlossen, weil der Au s- gleich nicht mehr durch die Teilung tatsächlicher oder fiktiver Rentenbeträge, sondern nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 VersAusg lG durch die Teilung ehezeitlich 11 12 - 7 - erworbener Bezugsgrößen erfolgt. Teilungsgegenstand in der gesetzlichen Rentenversicherung sind dabei nach § § 41 Abs. 1, 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG i . V . m . § 109 Abs. 6 SGB VI die ehezeitlich erworbenen Entgel t- pun kte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelalter s- grenze , nicht aber die mit dem individuellen Zugangsfaktor der ausgleichspflic h- tigen Person mu ltiplizier ten persönlichen Entgeltpunkte. Auf dieser Grundlage wird auch der Halbteilung sgrundsatz nicht verletzt. Das während der Ehezeit erworbene Stammrecht in Form der erworbenen En t- geltpunkte wird zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Ob der Ausgleichspflic h- tige aus dem bei ihm verbleibenden Teil dieselbe Rente wie der Ausgleichsb e- rech tigte bezieht oder der Rentenbetrag wegen der vorzeitigen Inanspruc h- nahme und der daraus folgenden längeren Renten bezugs dauer durch einen ge - änderten Zugangsfaktor gemindert wird, hängt von seiner eigenen Entsche i- dung und damit von individuellen Umständen ab. Es handelt sich somit um pe r- sonenbezogene, nicht anrechtsbezogene Umstände, die im Versorgungsau s- gleich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2015 XII ZB 211/15 FamRZ 2016, 35 Rn. 16 mwN) . dd ) Z war verbleibt für de n Ehemann aus dem geteilten Anrecht nur eine geringere Altersrente, als sie der Ehefrau ab dem Erreichen ihrer Regelalter s- grenze zust eht . Damit geht jedoch einher, dass der Ehemann die um den Versorgungsabschlag gekürzte Rente vorgezogen beantragt hat und diese b e- reits vor dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze bezieht. Sein vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathemat i- schen Barwert einer betragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch ge nommen würde und nach seiner Wahl auch von ihm hätte bezogen werden können (Senatsbeschlüsse vom 9. September 13 14 - 8 - 2015 XII ZB 211/15 FamRZ 2016, 35 Rn. 17 und vom 18. Mai 2011 XII ZB 127/08 FamRZ 2011, 1214 Rn. 17). b) Bleibt bei einem unmittelbar z u bewertenden Anrecht der verminderte Zugangsfaktor trotz ehezeitlicher Verminderungszeiten im Versorgungsau s- gleich unberücksichtigt, kann das durch formale Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Bezugsgrößen erzielte Ausgleichsergebnis auch nicht ohne weit e- res über die Anwendung des § 27 VersAusglG korrigiert werden. Der Geset z- geber hat sich dafür entschieden, dass d ie Nichtberücksichtigung eines v erminderten Zugangsfaktors den gesetzlich bestimmten Regelfall darstellt . Wie der Senat in seiner ständ igen Rechtsprechung betont hat, können Härt e- klauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedin g- ter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen (vgl. S e- natsbeschlüsse vom 15. April 2015 XII ZB 252/14 FamRZ 20 15, 1004 Rn. 10 und vom 8. April 2015 XII ZB 428/12 FamRZ 2015, 1001 Rn. 17 ). Allein der bloße Rentenbezug durch den Ausgleichspflichtigen mit einem geminderten Zugangsfaktor ist deshalb noch kein ausreichender Grund für die Anwendung des § 27 VersAusg lG , auch wen n die Zeiten des vorzeitigen Rentenb ezug s ganz oder teilweise in die Ehezeit fallen ( vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 177; Palandt/Brudermüller BGB 75. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 10; NK - BGB/ Rehbein 3. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 12) . c) Das schließt es freilich nicht aus, dass der Versorgungsausgleich in Fällen eines ganz oder teilweise in die Ehezeit fallenden vorzeitigen Re n- tenbezugs einer wertenden Korrektur nach § 27 VersAusglG unterliegen kann, wenn die Nichtb erücksichtig ung des verminderten Zugangsfaktors bei einer Gesamtwürdigung aller bedeutenden Umstände des Einzelfalls zu einem grob unbilligen Ergebnis füh ren würde ( vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Fami - 15 16 - 9 - lien recht 5. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 15; NK - BGB/Rehbein 3. Aufl . § 41 VersAus glG Rn. 12; vgl. bereits BT - Druck s. 16/10144 S. 80). aa) Anlass zu einer solchen P rüfung mag dann bestehen , wenn der vo r- zeitige Renteneintritt sofern er vor dem Ende der Ehezeit erfolgt ist vom g e- meinsamen Willen der Ehegatten getragen wurde (vgl. Wick Der Versorgung s- ausgleich 3. Aufl. Rn. 177) und der ausgleichsberechtigte Ehegatte dabei von der vorzeitigen Inanspruchnahme de s Ruhegeld s durch den ausgleichspflicht i- gen Ehegatten unterhaltsrechtlich profitiert hat ( vgl. auch Borth Versor gung s- ausgleich 7. Aufl. Rn. 326) . In solchen Sachverhaltskonstellationen kann es im Einzelfall unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG erscheinen , wenn der au s- gleichspflichtige Ehegatte die m it dem geminderten Zugangsfaktor einherg e- hende wirtschaftliche Bela stung soweit diese auf den vor dem Ehezeitende zurückgelegten Verminderungszeiten beruht nach der Durchführung des Ve r- sorgungsausgleichs künftig allein tragen soll, während sein Ehegatte demg e- genüber in den Genuss einer ungekürzten Rente aus dem geteil ten Anrecht kommt. Auch diese Wertung setzt allerdings eine umfassende Gesamtwürd i- gung aller Umstände voraus, zu denen insbesondere die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse der Ehegatten gehören (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2016, 53, 55) . bb) Nach diesen Maßstäbe n hat das Beschwerdegericht die Anwendung von § 27 VersAusglG nicht in Betracht ziehen müssen. (1) Das Gericht braucht trotz des in Familiensachen der freiwilligen G e- richtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) nicht von sich aus nach Umständen zu forschen, die Anlass zur Prüfung der Härteklausel geben könnten. Vielmehr darf das Gericht davon ausgehen, dass die au s- gleichspflichtige Person von sich aus die ausschlussrelevanten Tatsachen vo r- trägt und damit eine Kürzung des Ausgleichs anr egt (vgl. Senatsbeschluss vom 17 18 19 - 10 - 23. März 1988 IV b ZB 51/87 FamRZ 1988, 709, 710 ; Wick Der Versorgung s- ausgleich 3. Aufl. Rn. 554). (2) Der Ehemann hat sich allein darauf berufen , dass ihm seine gesetzl i- che Altersrente zum 1. August 2007 mit einem vermi nderten Zugangsfaktor bewilligt und ein Teil der für den Versorgungsabschlag maßgebenden Vermi n- derungszeit vor dem Ende der Ehezeit am 30. November 2009 zurückgelegt worden ist. Dies vermag eine Anwendung des § 27 VersAusglG für sich g e- nommen nicht zu rech tfertigen. Darüber hinaus fehlt es an jedem belastbaren Tatsachenv ortrag oder sonstigen erkennbaren Gesichtspunkten, die unter den obwaltenden Umständen eine nähere Befas sung mit der Härteklausel des § 27 VersAusglG hätte n gebieten können. Ausw eislich der Angaben des Ehemann s im Scheidungsantrag lebten die beteiligten Eheleute nur unterbrochen durch einen kurzfristigen gescheiterten Versöhnungsversuch schon seit längerer Zeit getrennt, als der Ehemann im August 2007 in den vorzeitigen Ruhestand ging. 20 - 11 - D er Ehemann behauptet selbst nicht, da s s was die Ehefrau auch ausdrücklich in Abrede genommen hat die Entscheidung zum vorzeitigen Eintritt in den R u- hestand auf einer gemeinsamen Willensentschließung der Eheleute beruhte . Schließlich ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Ehefrau vo n der Gewährung einer vorgezogenen Altersrente an den Ehemann (gegenüber dem Verzicht auf die Inanspruchnahme einer solchen Vorruhestandsregelung) in unterhaltsrechtli cher Hinsic ht profitiert hätte. Dose Klinkhammer RiBGH Schilling ist im Ur - l aub und kann deswegen nich t unterschreiben. Dose Botur Guhling Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 13.02.2013 - 18 F 1761/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.08.2 013 - 18 UF 85/13 -
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