BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/02 vom 21. März 2002 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3; InsO §§ 4, 34 a) Das Rechtsbeschwerdegeric ht kann im Wege der einstweiligen Anor d - nung die Vollziehung der Entscheidung erster Instanz (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens) aussetzen. b) Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn durch die weitere Vollzi e - hung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint. In aller R e - gel kann dies ohne eine den gesetzlichen Anforderungen genügende B e - gründung der Rechtsbeschwerde nicht angenommen werden. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02 - LG Kassel AG Korbach - 2 - - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 21. Mrz 2002 beschlossen: Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Korbach vom 1. Dezember 2001 wird zurckgewiesen. Grnde: I. Durch Beschluû vom 1. Dezember 2001 hat das Amtsgericht auf Antrge der Beteiligten zu 1 und 2 das Insolvenzverfahren ber das Vermgen der G e - meinschuldnerin erffnet und Rechtsanwalt Bo. zum Insolvenzverwalter b e - stellt. Der Beschluû ist der Beteiligten zu 1 am 5. Dezember 2001 zu Hnden ihrer Geschftsfhrerin B. zugestellt worden. Gegen diesen Beschluû hat die Beteiligte zu 1, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschfts- fhrer A. unter dem 7. Dezember 2001 sofortige Beschwerde eingelegt, die mit nherer Begrndung darauf gesttzt worden ist, daû es an einer Überschu l - dung der Beteiligten zu 1 mangele. Das Landgericht hat die sofortige B e - schwerde durch Beschluû vom 30. Januar 2002 zurckgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 mit einem am 28. Februar 2002 beim Bu n - - 4 - desgerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihrer - beim Bundesgerichtshof z u - gelassenen - Verfahrensbevollmchtigten Rechtsbeschwerde eingelegt, die noch nicht begrndet ist. Mit Antrag vom 1. Mrz 2002 beantragen ihre Verfahrensbevollmchti g - ten den Erlaû einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 1. Dezember 2001 auszusetzen. Zur B e - grndung des Antrages fhren sie aus, die Aussetzung der Vollziehung sei nicht nur bei Erfolgsaussicht des Rechtsmittels mglich. Im derzeitigen Stadium sei die Beschwerdefhrerin nicht in der Lage, diese nher zu begrnden. Sie knne auch nicht darlegen, daû sie im Verfahren der ersten Beschwerde einen Antrag nach § 572 Abs. 3 ZPO a.F. gestellt habe. Darauf komme es indes nicht an. II. Der Antrag ist zulssig, aber unbegrndet. 1. Die gegen die Entscheidung ber die sofortige erste Beschwerde ei n - gelegte Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich nach neuem Ve r - fahrensrecht (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO), weil die angefochtene Entscheidung nach dem 31. Dezember 2001 erlassen worden ist. Nach der Neuregelung des Rechtsmittelrechts durch das Zivilprozeûreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist der Beschwerdezugang zum Bundesgerichtshof nach Maûgabe des § 574 Abs. 1 ZPO erffnet. Danach ist gegen einen Besc hluû die Rechtsbeschwerde unter anderem statthaft, wenn dies im Gesetz - wie hier in - 5 - § 6 Abs. 1, § 34 InsO - bestimmt ist. Damit ist dem Rechtsbeschwerdefhrer zugleich die Mglichkeit erffnet, nach § 4 InsO i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO n.F. um Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen En t - scheidung nachzusuchen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist dabei nicht auf die in § 570 Abs. 3 Halbs. 2 ZPO vorgesehene Mglichkeit beschrnkt, die Vollzi e - hung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Gerichts der ersten Beschwerde, auszusetzen. Es kann im Wege der einstweiligen A n - ordnung gemû § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO auch die Vollziehung der Entsche i - dung der ersten Instanz aussetzen (vgl. Zller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 570 Rn. 5). 2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat ber die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemûem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile fr die g e - samte Glubigerschaft gegeneinander abzuwgen (vgl. MnchKomm-InsO/ Schmahl, § 34 Rn. 18). Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde besttigt worden ist, wird regelmûig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollzi e - hung dem Rechtsbeschwerdefhrer grûere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maûnahme, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 34 Rn. 22; Kbler/Prtting/ Pape, InsO § 34 Rn. 18a) und die Recht s - beschwerde zulssig erscheint. Dies setzt in den Fllen des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO voraus, daû die Rechtssache grundstzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsor d - nung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Nach § 575 - 6 - Abs. 3 Nr. 2 ZPO muû die Begrndung der Rechtsbeschwerde diese Zulssi g - keitsvoraussetzung darlegen. Nach diesen Grundstzen kommt vorliegend die Aussetzung der Vol l - ziehung der das Insolvenzverfahren erffnenden Entscheidung des Amtsg e - richts nicht in Betracht. a) Daû mit der weiteren Durchfhrung des Insolvenzverfahrens fr die Beteiligte zu 1 berwiegende Nachteile verbunden sind, wird nicht geltend g e - macht und ist auch sonst nicht erkennbar. Ein Vortrag hierzu ist auch nicht zwingend davon abhngig, daû den Verfahrensbevollmchtigten die Gericht s - akten zur Einsicht zur Verfgung gestanden haben. Beschwerdefhrerin ist die Beteiligte zu 1, die im vorliegenden Rechtsbeschw erdeverfahren durch ihre Geschftsfhrer vertreten wird. Es ist nicht erkennbar, wodurch die Geschft s - fhrer gehindert sein knnten, ihre Verfahrensbevollmchtigten ber die der Gesellschaft drohenden Nachteile zu informieren. Die Verfahrensbevollmchtigten haben um Entscheidung ber die eins t - weilige Anordnung bereits in dieser frhen Phase des Rechtsbeschwerdeve r - fahrens gebeten. Die Beteiligte zu 1 muû es deshalb hinnehmen, daû der S e - nat ohne eine nhere Begrndung berwiegende Grnde fr die Aussetzung der Vollziehung nicht feststellen kann. b) Entsprechendes gilt fr die Prfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Das Landgericht hat den Erffnungsgrund der Zahlungsunfhigkeit (§ 17 InsO) im Kern mit der Begrndung bejaht, die im einzelnen festgestellten liquiden Mittel der Beteiligten zu 1 reichten offenkundig - 7 - nicht aus, die ebenfalls festgestellten flligen Verbindlichkeiten innerhalb einer Monatsfrist (zur Monatsfrist vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, ZIP 1995, 929, 931; HK-InsO/Kirchhof aaO § 17 Rn. 18) auszugleichen. Diese B e - urteilung liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet und erschpft sich in der Anwendung feststehender Rechtsgrundstze auf den zur Entscheidung st e - henden Einzelfall. Zulassungsgrnde nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht e r - kennbar. Danach kann auf der Grundlage der Entscheidung des Beschwerd e - gerichts ohne das Vorliegen der noch ausstehenden Begrndung der Recht s - beschwerde nicht davon ausgegangen werden, daû das Rechtsmittel zulssig ist. Stodolkowitz Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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