BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 48/03 vom4. Dezember 2003in dem InsolvenzeröffnungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja InsO § 63; InsVV § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, §§ 9, 10; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2; BGB§§ 286, 288Die verzögerte Bearbeitung des Antrages auf Festsetzung der Vergütung des vor-läufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht rechtfertigt weder eine Ver-zinsung des Vergütungsanspruchs noch die Festsetzung eines Zuschlags zur Re-gelvergütung noch ohne weiteres die Erstattung von "Vorfinanzierungsauslagen".BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2003 - IX ZB 48/03 - LG Darmstadt AG Offenbach - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 4. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammerdes Landgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2003 wird auf Ko-sten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf2.334,71 esetzt.Gründe: I.Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Insol-venzgerichts - Offenbach am Main vom 7. September 2001 zum vorläufigenVerwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen derP. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) bestellt. Die Bestellung en-dete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Be-schwerdeführers zum Insolvenzverwalter durch Beschluß vom 11. Oktober2001. - 3 -Der Beschwerdeführer hat am 17. Oktober 2001 beantragt, die Vergü-tung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Ausla-gen und Umsatzsteuer auf 18.397,01 DM (9.406,24 nrrrn April2002 hat er zudem beantragt, die festzusetzende Vergütung seit Eingang desFestsetzungsantrags in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ( 8,62 %, § 247Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzinsen.Mit Beschluß vom 6. August 2002 hat das Amtsgericht- Insolvenzgericht - die Festsetzung von Zinsen abgelehnt. Die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Darmstadt mit Beschlußvom 14. Februar 2003 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbe-schwerde.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); es hat indessenkeinen Erfolg. Dem Beschwerdeführer stehen keine Zinsen auf die Vergütungals vorläufiger Insolvenzverwalter zu. Außerdem kann weder eine "Kompensa-tion" durch einen gesonderten Zuschlag zur Verwaltervergütung noch eine Er-stattung von "Vorfinanzierungsauslagen" erfolgen.1. Schon unter der Geltung der Konkursordnung und der Verordnungüber die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mit-glieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats(VergVO) vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) war eine Verzinsung der festzu-setzenden Vergütung nicht vorgesehen. Auch die Insolvenzordnung und die - 4 -insolvenzrechtliche Vergütungsordnung (InsVV) ordnen keine Verzinsung derVergütung ab Eingang des Festsetzungsantrags an.a) Ein dahingehender Anspruch ergibt sich - entgegen der Auffassungdes Beschwerdeführers - insbesondere nicht aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPOi.V.m. § 4 InsO. Allerdings wird in der Literatur (Wasner ZInsO 1999, 132, 134;Hess, in: Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 9 InsVV Rn. 37 ff) teilweise dieMeinung vertreten, ein Ausgleich des dem vorläufigen Insolvenzverwalterdurch die verspätete Festsetzung seiner Vergütung eintretenden Schadenssolle dadurch erfolgen, daß das Gericht in entsprechender Anwendung des§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO die Vergütung verzinse. Die §§ 103 ffZPO seien auch im Insolvenzverfahren anwendbar (so auch Schmerbach, in:FK-InsO 3. Aufl. § 2 Rn. 34, § 4 Rn. 9; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO§ 4 Rn. 27). Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Kostenerstattungkönnen im Insolvenzverfahren jedoch nur angewendet werden, soweit sichVerfahrensbeteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen (OLGZweibrücken Rpfleger 2002, 477 unter Bezugnahme auf OLG Köln ZIP 2001,1209, 1210 f; ebenso Ganter, in: MünchKomm-InsO § 4 Rn. 27; Uhlenbruck,InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 16; Kirchhof, in: HK-InsO 3. Aufl. § 4 Rn. 7; Goetsch, in:Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 4 Rn. 11 ff; gegen die Anwendbarkeit von§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus anderen Gründen auch von Holdt ZInsO 2002,1122, 1123). Dies trifft auf den vorläufigen Insolvenzverwalter im Verhältniszum Schuldner nicht zu.b) Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Verzin-sung seines Vergütungsanspruchs ab Eingang des Festsetzungsantrags hat,wird er damit nicht schlechter behandelt als vergleichbare Berufsgruppen. - 5 -Aus § 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, der auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ver-weist und damit eine Verzinsung des Gebührenanspruchs des Rechtsanwaltsgegen seinen Mandanten ermöglicht, kann die Rechtsbeschwerde nichts her-leiten. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ist mit dem Vergütungsan-spruch des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht vergleichbar. Die Rechtsan-waltsgebühren werden auf vertraglicher Grundlage geschuldet; lediglich ihreHöhe bemißt sich nach dem Gesetz (§ 1 Abs. 1 BRAGO). Demgegenüber be-ruht der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht aufeinem Vertragsverhältnis, sondern auf einer Bestellung des Verwalters durchdas Insolvenzgericht (§ 56 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter nimmt nichtdie Interessen eines Mandanten, sondern eine im öffentlichen Interesse lie-gende Aufgabe wahr (BGHZ 116, 233, 238). Er ist Träger eines privaten Amtes(vgl. Graeber, in: MünchKomm-InsO § 56 Rn. 107).Die Vergütungsansprüche des Vormunds (§§ 1836 bis 1836 b BGB), derebenfalls ein privates Amt wahrnimmt, sind nur im Falle des Verzuges zu ver-zinsen (LG Stuttgart BtPrax 1999, 158; LG Hildesheim FamRZ 2001, 1642;Palandt/Diederichsen, BGB 63. Aufl. § 1835 Rn. 1, § 1836a Rn. 11), also nichtschon ab Eingang des Festsetzungsantrags. Für den Betreuer gilt Entspre-chendes (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Anspruch auf Verzinsung der Ver-gütung oder Entschädigung im Festsetzungsverfahren nach § 16 des Gesetzesüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) vom1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) wird abgelehnt (Meyer/Höver/Bach, ZSEG21. Aufl. § 16 Rn. 9.6). - 6 -c) Dieser Rechtszustand ist interessengerecht. Wie sich aus den Darle-gungen der Rechtsbeschwerde ergibt, billigt sie der Festsetzungsstelle durch-aus eine angemessene Zeit für die Bearbeitung des Festsetzungsantrags zu.Sie will nur nicht hinnehmen, daß "das die Antragsbearbeitung verschleppendeGericht dem Verwalter faktisch einen zinslosen Zwangskredit zugunsten derMasse abnötigt". Dann schießt sie mit dem Begehren einer Verzinsung ab Ein-gang des Festsetzungsantrags über das Ziel hinaus.2. Eine Verzinsung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges kommtebenfalls nicht in Betracht. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwaltersist eine Verbindlichkeit des Schuldners, nicht des Insolvenzgerichts. Ein Ver-zug des Schuldners setzt voraus, daß seine Verpflichtung auch der Höhe nachfeststeht. Bis zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwal-ters durch das Insolvenzgericht ist das Unterlassen der Leistung nicht schuld-haft. Dies ist auch für die Vergütung des Vormunds anerkannt (BayObLGFamRZ 2002, 767; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 477; Pa-landt/Diederichsen, § 1835 BGB Rn. 1).3. Die Rechtsbeschwerde rügt, sowohl im Festsetzungs- als auch im Be-schwerdeverfahren sei verfahrensfehlerhaft ein Hinweis darauf unterblieben,daß die lange Vorfinanzierung der Vergütung durch den Beschwerdeführermittels eines Zuschlags gemäß § 3 Abs. 1 InsVV hätte aufgefangen werdenkönnen. Diese Rüge ist unberechtigt.Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Blersch, in: Breuti-gam/Blersch/Goetsch, InsO § 9 InsVV Rn. 32) kann der Nachteil, daß der vor-läufige Insolvenzverwalter während der Dauer der Bearbeitung seines Antrags - 7 -nicht über den Betrag seiner Vergütung verfügen kann, nicht als Zuschlag i.S.v.§ 3 Abs. 1 InsVV geltend gemacht werden.Die Vorschrift des § 3 InsVV ist eine Konkretisierung des bereits in § 63Satz 2 InsO enthaltenen materiell-rechtlichen Grundsatzes, daß dem Umfangund der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichun-gen von dem nach § 2 InsVV ermittelten Regelsatz Rechnung getragen werdenmuß (Blersch, aaO § 3 InsVV Rn. 1). Dem entsprechend betrifft die Aufzählungin § 3 Abs. 1 InsVV ausschließlich Umstände, die auf den Arbeitsaufwand des(vorläufigen oder endgültigen) Insolvenzverwalters gemünzt sind. Die Dauerder Bearbeitung des - nach der Beendigung der Verwaltertätigkeit gestellten -Festsetzungsantrags läßt sich damit nicht vergleichen.4. Die Vorfinanzierung der Vergütung läßt sich auch nicht unter den Be-griff der "Auslagen" im Sinne von § 4 Abs. 2 InsVV fassen. Als Auslagen zuerstatten sind dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 4 Abs. 2, § 10InsVV "besondere Kosten", die ihm im Einzelfall - über die allgemeinen Ge-schäftsunkosten hinaus - tatsächlich entstanden sind. Als Beispiel für diesebesonderen Kosten nennt die Verordnung den Aufwand durch Reisen. Zu die-sen besonderen Kosten gehört der Zinsverlust des vorläufigen Insolvenzver-walters nicht, der damit verbunden ist, daß zwischen der Einreichung des Fest-setzungsantrags und der Festsetzung durch das Gericht zwangsläufig einegewisse Zeit vergeht. Er kann die Qualität als besondere Kosten auch dannnicht erlangen, wenn der Zeitraum im Einzelfall größer ist, als der Antragstellervon sich aus zugesteht. Die damit verbundenen Nachteile sind auch nicht als"Vorfinanzierungsauslagen" erstattungsfähig, solange der vorläufige Insolvenz- - 8 -verwalter nicht dartut, daß er etwas anderes als die allgemeinen Geschäftsun-kosten vorfinanziert hat. Insofern ist der Vortrag des Beschwerdeführers uner-giebig.5. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedeutet der Stand-punkt des Beschwerdegerichts keinen rechtserheblichen Eingriff in die Be-rufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).a) Zwar läßt es sich mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbaren, einenStaatsbürger für Aufgaben des öffentlichen Interesses umfangreich in An-spruch zu nehmen, ohne ihn hierfür angemessen zu bezahlen. Die gesetzli-chen Vergütungsregeln für Insolvenzverwalter sind daher an diesem Maßstabzu messen (vgl. BVerfGE 54, 251, 271; 68, 193, 216; 88, 145, 160).b) Der Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung (vgl. dazu zu-letzt BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870; v.17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, WM 2003, 1871) wird jedoch nicht nennenswerteingeschränkt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter auf seinen Vergütungs-anspruch bis zur Festsetzung durch das Insolvenzgericht keine Zinsen odereine den Zinsen vergleichbare "Kompensation" erhält.Der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters, der schonmit der Tätigkeit und nicht erst mit der Festsetzung durch das Gericht entsteht(vgl. BGHZ 116, 233, 242), ist auf eine unverzügliche Erfüllung gerichtet. In-sofern gibt es keinen Unterschied zu dem Vergütungsanspruch des endgülti-gen Insolvenzverwalters (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB - 9 -53/02, NJW 2003, 210). Deshalb hat das Gericht die Festsetzung mit der ge-botenen Beschleunigung vorzunehmen.Das Risiko einer verzögerten Festsetzung kann der vorläufige Insol-venzverwalter durch Vorschüsse auf seine Vergütung vermindern (§§ 9, 10InsVV; dazu Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 82). Steht ihmdie Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldnerszu (§ 22 Abs. 1 InsO), kann er mit Zustimmung des Insolvenzgerichts ohneweiteres den Vorschuß entnehmen. Andernfalls kann ihm das Insolvenzgerichtim Einzelfall nach § 22 Abs. 2 InsO Verfügungen über das Vermögen desSchuldners gestatten (Haarmeyer, in: MünchKomm-InsO § 22 Rn. 131 f; Kirch-hof, in: HK-InsO § 22 Rn. 48; Eickmann, InsO - Vergütungsrecht § 11 InsVVRn. 28) oder dem Schuldner aufgeben, einen bestimmten Betrag als Vorschußauf die Vergütung zu zahlen. Bei alledem hat das Insolvenzgericht nicht klein-lich zu verfahren. Es hat - freilich unter Berücksichtigung der besonderen Ver-hältnisse, insbesondere der regelmäßig geringeren Dauer der vorläufigen In-solvenzverwaltung - nach ähnlichen Grundsätzen zu verfahren wie bei derendgültigen Insolvenzverwaltung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002aaO).Für den Fall der schuldhaften Verzögerung oder Versagung eines bean-tragten Kostenvorschusses durch das Insolvenzgericht kommt ein Schadenser-satzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) inBetracht.Kreft Fischer Ganter - 10 - Kayser Vill
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