BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/05 vom 5. April 2006 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 5. April 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 20. Januar 2005 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem fr374heren Insolvenzer366ffnungsverfahren, das durch Antragsr374cknahme beendet worden war, zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; seine Verg374tung hatte die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfahren war der Beteiligte zu 2 zun344chst erneut zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Endg374lti-ger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2 1 - 3 - meldete die Verg374tung aus dem fr374heren Insolvenzer366ffnungsverfahren zur Ta-belle an. Im Berichtstermin vom 12. November 2003, fortgesetzt am 10. Dezember 2003, an dem der Beteiligte zu 2 in seiner Eigenschaft als Gl344ubiger teilnahm, stimmte die Gl344ubigerversammlung 374ber die Wahl des Beteiligten zu 2 zum In-solvenzverwalter ab. Nach Festsetzung des Stimmrechts von Gl344ubigern be-strittener Forderungen durch das Gericht gem344337 247 77 Abs. 2 Satz 2 InsO erhielt der Beteiligte zu 2 nicht die erforderliche Mehrheit. Die Festsetzung des Stimm-rechts ist Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens IX ZB 49/05. Der Be-teiligte zu 2 regte im Berichtstermin au337erdem an, das Gericht m366ge den Betei-ligten zu 1 gem344337 247 59 InsO von Amts wegen aus seinem Amt entlassen; ein weiterer Gl344ubiger stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Beteiligten zu 1. Beide Antr344ge sind zur374ckgewiesen worden. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Ablehnung der Entlassung des Beteiligten zu 1 von Amts wegen ist als unzul344ssig verworfen worden. Mit seiner Rechtsbe-schwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 die Antr344ge, den angefochtenen Be-schluss aufzuheben und den Beteiligten zu 1 f374r befangen zu erkl344ren, hilfswei-se ihn aus wichtigem Grund zu entlassen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsantrags unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grunds344tzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, 3 - 4 - ZIP 2004, 2340; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall. 1. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den F344l-len einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdr374cklich vor-schreibt (247 6 Abs. 1 InsO). Gem344337 247 59 Abs. 2 Satz 2 InsO steht einem Insol-venzgl344ubiger nur dann die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grunde zu, wenn die Gl344ubigerversammlung den Antrag gestellt hat. Einen entsprechen-den Beschluss der Gl344ubigerversammlung hat es jedoch nicht gegeben. F374r den Fall, dass das Insolvenzgericht der Anregung eines Gl344ubigers nicht nach-kommt, den Insolvenzverwalter abzul366sen, ist eine sofortige Beschwerde nicht vorgesehen. 4 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann in der Abstimmung 374ber die Wahl eines anderen Verwalters gem344337 247 57 InsO nicht zugleich ein Antrag auf Entlassung des Verwalters nach 247 59 InsO gesehen werden. Die genannten Vorschriften unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und in dem einzuhaltenden Verfahren. Die Wahl eines neuen Verwalters nach 247 57 InsO steht im freien Belieben der ersten Gl344ubigerversammlung. Der neue Verwalter ist gew344hlt, wenn neben der in 247 76 Abs. 2 InsO genannten Mehrheit der abstimmungsbeteiligten Summen auch die Mehrheit der abstimmenden Gl344ubiger f374r ihn gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gew344hlten nur versagen, wenn dieser f374r die 334bernahme des Amtes nicht geeignet ist. Die Entlassung des Verwalters nach 247 59 Abs. 1 InsO setzt demgegen374ber einen wichtigen Grund voraus. Die Entscheidung obliegt dem Insolvenzgericht, das den Verwalter zu h366ren hat; die Entlassung kann auch von Amts wegen erfol-gen. 5 - 5 - Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die eine Auslegung des am 12. November 2003 gefassten Beschlusses in dem von der Rechtsbe-schwerde gew374nschten Sinne verlangen oder auch nur erm366glichen w374rden. Das Protokoll der Gl344ubigerversammlung vom 12. November 2003 (GA 186) enth344lt zum Tagesordnungspunkt "Wahl eines anderen Insolvenzverwalters" den Antrag des Gl344ubigervertreters Rechtsanwalt G. "zu 374berpr374fen, ob der bestellte Insolvenzverwalter 205 m366glicherweise befangen ist, weil vertragliche Beziehungen (Mietvertrag) zwischen dem Insolvenzverwalter und einem der Hauptgl344ubiger 205 bestehen" (GA 185). Dieser Antrag sollte dem Protokoll nach gesondert beschieden werden. Nach einer Pause folgten die Antr344ge des Rechtsanwalts G. und zweier weiterer Rechtsanw344lte als Gl344ubigervertreter, einen neuen Verwalter zu w344hlen, sowie die Abstimmung. Ein Antrag auf Ent-lassung des Beteiligten zu 1 aus wichtigem Grund ist von keinem der - rechts-kundigen - Gl344ubigervertreter gestellt worden; auch eine gesonderte Abstim-mung 374ber einen solchen Antrag ist nicht erfolgt. 6 - 6 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 10.12.2003 - IN 23/03 - LG Regensburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 2 T 615/03 -
Full & Egal Universal Law Academy