BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 21. Februar 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (fortan: Gl344ubigerin) vom 30. November 2004 wurde am 11. Au-gust 2005 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Er366ffnungsbeschluss wurde zur374ckgewiesen, seine Rechtsbeschwerde mit Senatsbeschluss vom 27. Juli 2006 (IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564) als unzul344ssig verworfen. Die Ver-fassungsbeschwerde des Schuldners wurde nicht zur Entscheidung angenom-men (1 BvR 2413/06). 1 - 3 - Im vorliegenden Verfahren will der Schuldner die Aufhebung des Insol-venzverfahrens von Amts wegen erreichen. Dazu beruft er sich auf folgenden Sachverhalt: Die Gl344ubigerin hatte ihren Antrag mit Beitragsbescheiden aus den Jahren 1995 bis 2003 begr374ndet, die bestandskr344ftig geworden waren und aus denen sie vergeblich zu vollstrecken versucht hatte. Am 22. M344rz 2006, also nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, schlossen der Schuldner, dessen Tochter und die Gl344ubigerin vor dem Sozialgericht L374neburg einen Ver-gleich, in dem die Gl344ubigerin die Erkl344rung 374ber die Feststellung der Unter-nehmereigenschaft des Schuldners aufhob und die gegen ihn gerichteten Be-scheide zur374cknahm; die Tochter des Schuldners erkannte ihre Unternehmer-eigenschaft an und verpflichtete sich, einen Betrag von 1.800 200 zur Abgeltung der Beitragsforderungen zu zahlen. Das Insolvenzgericht hat ein T344tigwerden abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist als unzul344ssig verwor-fen worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Eine Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn schon die Erstbeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall. Gem344337 247 6 InsO unterliegen die Entschei-dungen des Insolvenzgerichts nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gl344u- 3 - 4 - bigers kennt die Insolvenzordnung nicht. Darauf hat der Senat bereits im Be-schluss vom 27. Juli 2006 hingewiesen. Dementsprechend gibt es auch keine Vorschrift, nach welcher die Entscheidung des Insolvenzgerichts, nicht in dieser Weise t344tig zu werden, mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt der vorliegende Fall nicht deshalb besonders, weil die Forderung der Gl344ubigerin "von Anfang an nicht bestanden hat". Im ma337geblichen Zeitpunkt des Er366ffnungsbeschlusses (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006, aaO) lagen vollstreckbare Bescheide gegen den Schuldner vor, die erst sp344ter im Rahmen eines Vergleiches aufge-hoben wurden. Die Ausf374hrungen der Rechtsbeschwerde dazu, "die Anmel-dung" (richtig wohl: der Antrag) habe "auf einer falschen prozessualen Erkl344-rung und somit auf einer strafbaren Handlung" beruht, entbehren damit jeglicher Grundlage. 4 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG L374neburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 46 IN 420/04 - LG L374neburg, Entscheidung vom 21.02.2007 - 3 T 15/07 -
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