BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/08 vom 19. August 2008 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 19. August 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdef374hrerin zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerdef374hrerin, eine Gesellschafterin der Schuldnerin, hat sofortige Beschwerde gegen die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist als un-zul344ssig verworfen worden, weil nur die Schuldnerin selbst beschwerdebefugt sei. Gegen diesen Beschluss hat die Gesellschafterin Rechtsbeschwerde einge-legt. Sie hat geltend gemacht, die sofortige Beschwerde namens der Schuldne-rin, nicht in eigenem Namen eingelegt zu haben. Die Rechtsbeschwerde ist als unzul344ssig verworfen worden, weil die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht erf374llt waren; das ausdr374cklich namens der Gesellschafterin - nicht namens der Schuldnerin - eingelegte Rechtsmittel war au337erdem un-statthaft. Nunmehr r374gt die Gesellschafterin - erneut in eigenem Namen - die Verletzung ihres rechtlichen Geh366rs. 1 - 3 - Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. Juli 2008 die von der Anh366rungsr374ge der Gesellschafterin umfassten Angrif-fe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Be-anstandungen s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffen-de Begr374ndung (247 577 Abs. 6 ZPO) beigef374gt. Von einer weiterreichenden Be-gr374ndung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-dung des 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-gr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2 - 4 - 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt f374r das Rechtsbeschwer-deverfahren (BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB 264/04, n.v.). Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.01.2008 - 145 IN 1163/07 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.01.2008 - 6 T 69/08 -
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