BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/08 vom 17. Juli 2008 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30. Januar 2008 wird auf Kosten der Gesellschafterin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 281.850,40 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin ist eine aus acht Gesellschaftern bestehende Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts. Auf Antrag eines Gesellschafters ist am 7. Januar 2008 das Insolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen er366ffnet worden. Gegen diesen Beschluss hat die Rechtsbeschwerdef374hrerin, eine weitere Gesellschafterin, sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss ist die sofortige Beschwerde als unzul344ssig verworfen worden, weil die Gesellschafte-rin zwar analog 247 15 Abs. 1 InsO berechtigt gewesen sei, die Gesellschaft im Verfahren der sofortigen Beschwerde zu vertreten, das Rechtsmittel aber nicht 1 - 3 - namens der Gesellschaft eingelegt worden sei. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gesellschafterin weiterhin die Aufhebung des Er366ffnungsbeschlusses errei-chen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grund-s344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Der Zul344ssigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht erf374llt. Der angefochtene Be-schluss enth344lt keinen Rechtssatz, der von einem den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007 (IX ZB 51/06, NZI 2008, 121) tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 154, 288, 293). Der Senat hat seinerzeit die von beiden Gesell-schaftern einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts eingelegte Rechtsbeschwerde als eine solche der Gesellschaft verstanden. Er hat jedoch keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass ein von einem Gesellschafter eingeleg-tes Rechtsmittel immer ("ohne weiteres") als Rechtsmittel der Gesellschaft aus-zulegen sei. Das ergibt sich auch aus dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006 (IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822). Hier hat der Senat den von einer Gesellschafte-rin in eigenem Namen gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r das Rechts-beschwerdeverfahren als Antrag der Gesellschafterin selbst verstanden und unter Hinweis auf das alleinige Antrags- und Beschwerderecht der Gesellschaft abschl344gig beschieden. Das Senatsurteil vom 6. Juli 2006 (IX ZR 88/02, WM 2006, 2057 f Rn. 5 f), auf welches die Rechtsbeschwerde sich ebenfalls beruft, 3 - 4 - betraf einen anderen Fall, n344mlich denjenigen der unrichtigen Bezeichnung ei-nes Unternehmenstr344gers. Wie eine bestimmte Prozesserkl344rung auszulegen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. 2. Der angefochtene Beschluss beruht auch nicht auf einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Rechtsbeschwerdef374hrerin. Insbesondere wurde ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt. Die Insolvenzordnung r344umt den Gesellschaftern einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts im Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Gesellschaft (vgl. 247 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) kein eigenes An-trags- oder Beschwerderecht ein. Nach 247 15 Abs. 1 InsO kann jeder pers366nlich haftende Gesellschafter die Gesellschaft jedoch unabh344ngig von den Vertre-tungsverh344ltnissen bei der Stellung des Insolvenzantrags vertreten. Er kann so verhindern, dass die Gesellschaft neue Verbindlichkeiten begr374ndet, f374r die er pers366nlich einzustehen hat. M366glichen Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern dar374ber, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, tr344gt 247 15 Abs. 2 InsO Rechnung, wonach der Insolvenzgrund dann, wenn der Antrag nicht von allen pers366nlich haftenden Gesellschaftern gestellt wird, glaubhaft zu machen ist und diejenigen Gesellschafter, welche den Antrag nicht gestellt haben, zum Antrag zu h366ren sind. So ist das Insolvenzgericht auch im vorliegenden Fall verfahren. Analog 247 15 Abs. 1 InsO kann schlie337lich jeder pers366nlich haftende Gesell-schafter namens der Gesellschaft sofortige Beschwerde gegen den Er366ff-nungsbeschluss einlegen (vgl. etwa Jaeger/M374ller, InsO 247 15 Rn. 61; M374nch-Komm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. 247 15 Rn. 90). Eines eigenen Antrags- oder Be-schwerderechts des Gesellschafters selbst bedarf es dann nicht. 4 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erforderte die vom Be-schwerdegericht vertretene Ansicht, das Recht der sofortigen Beschwerde ge- 5 - 5 - gen den Er366ffnungsbeschluss stehe ausschlie337lich der Gesellschaft und nicht den einzelnen Gesellschaftern zu, keinen rechtlichen Hinweis (247247 4 InsO, 139 ZPO). Dass nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen den Er366ff-nungsbeschluss zusteht, folgt aus dem Gesetz (247 34 Abs. 2 InsO). 334berdies waren die das fehlende Antrags- und Beschwerderecht des Gesellschafters betreffenden Senatsbeschl374sse im Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Be-schwerde (am 21. Januar 2008) l344ngst ver366ffentlicht (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822; Beschl. v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZG 2007, 623 = NZI 2008, 121). War die sofortige Beschwerde - wie das Be-schwerdegericht angenommen und der Senat nicht sachlich nachzupr374fen hat - im Namen der Rechtsbeschwerdef374hrerin pers366nlich eingelegt worden, h344tte ein richterlicher Hinweis 374berdies nichts mehr bewirken k366nnen. Eine nach Ab-lauf der Beschwerdefrist (247247 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO) namens der Gesellschaft eingelegte Beschwerde w344re wegen Nichteinhaltung dieser Frist als unzul344ssig zu verwerfen gewesen (247 4 InsO, 247 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 3. Darauf, dass die Rechtsbeschwerde ausdr374cklich namens der Gesell-schafterin - nicht: namens der Gesellschaft - eingelegt und begr374ndet worden ist, also ihrerseits nicht statthaft ist (247247 6, 7, 34 Abs. 2 InsO), kommt es nach alledem nicht an. 6 - 6 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.01.2008 - 145 IN 1163/07 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.01.2008 - 6 T 69/08 -
Full & Egal Universal Law Academy