BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 48/10 vom 11. August 2010 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 7. Januar 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2. verworfen. Gr374nde: Das Amtsgericht hat in einem Betreuungsverfahren 374ber einen am 10. September und 17. November 2009 gestellten Verg374tungsantrag des Betei-ligten zu 1. entschieden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2. mit der zugelassenen und von einer Justizamtfrau unterzeichneten Rechtsbeschwerde. 1 Die vom Beteiligten zu 2. eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Da das Verg374tungsverfahren nach dem 31. August 2009 eingeleitet worden ist, bestimmt sich die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde nach dem Recht des FamFG. Gem344337 247 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Der Beteiligte zu 2. ist auch gem344337 247 304 Abs. 1 Satz 1 FamFG beschwerdeberech-tigt. Er kann sich vor dem Bundesgerichtshof gem344337 247 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG aber nur durch einen Besch344ftigten mit Bef344higung zum Richteramt vertreten lassen (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 149/10 - zur Ver366ffentlichung 2 - 3 - bestimmt). Eine von einer Beh366rde - hier vom Bezirksrevisor beim Landgericht - eingelegte Rechtsbeschwerde muss, um zul344ssig zu sein, deshalb erkennen lassen, dass der unterzeichnende Besch344ftigte 374ber die Bef344higung zum Rich-teramt verf374gt; ein besonderer Hinweis ist entbehrlich, wenn sich die Bef344hi-gung des Unterzeichners zum Richteramt bereits aus den Umst344nden ergibt. Das ist hier nicht der Fall. Hahne Wagenitz V351zina Dose Schilling Vorinstanzen: AG Hohenstein-Ernstthal, Entscheidung vom 03.12.2009 - XVII 268/00 - LG Zwickau, Entscheidung vom 07.01.2010 - 9 T 366/09 -
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