BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/10 vom 23. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richteri n Möhring am 23. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 26. Februar 2010 wird auf Ko s- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdev erfahren wird auf 66.000 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft , sie ist aber unzulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde zeigt eine n Zulässigkeitsgrund nicht auf. Die Frage, wie das Beschwerdegericht zu entscheiden habe, wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen haben, der Gläubiger seinen Insolvenzantrag jedoch erst nach B e- schwerdeeinlegu ng durch den Schuldner im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht hat, hat keine Grundsatzbedeutung, weil der Senat diese Frage b e- reits im Sinne der Beschwerdeentscheidung entschieden hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 188/11, unter II. 1. a ). Jedenfalls durch 1 - 3 - Mitteilung der (unbestritten gebliebenen) verschiedenen Pfändungsversuche im Beschwerdeverfahren hat der Gläubiger den Eröffnungsgrund der Zahlungsu n- fähigkeit hinreichend glaubhaft gemacht. Auf die von der Rechtsbeschwerdeb e- gründung au fgeworfene Frage, ob es ausreiche, wenn ein Gläubiger einen e r- folglosen Pfändungsversuch nachweise, kommt es mithin nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 26.04.2005 - 253 IN 171/03 - LG Dortmund, Entscheidung vom 26.02.2010 - 9 T 278/05 - 2
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