BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/11 vom 11. Februar 2011 in dem Insolvenzantragsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 11. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 14. Dezember 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-l344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist 374berdies unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (st344ndige Rechtsprechung, u.a. BGH, Beschluss vom 31. M344rz 2009 - IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221, Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen die Verf374gung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 28. April 2010 erhobene sofortige Be-schwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat. Gem344337 247 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzge-richts nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdr374cklich vorsieht. Die f366rmliche Zulassung eines Insolvenzantrags ist nach der Insolvenzordnung nicht erforderlich. Folg- 1 - 3 - lich sieht sie auch kein Rechtsmittel gegen eine solche Zwischenentscheidung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 226 IX ZB 214/05, NZI 2006, 590 Rn. 6). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 28.04.2010 - 1 IN 251/10 - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 14.12.2010 - 43 T 207/10 -
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