BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 481/11 vom 9. Mai 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1; VBVG § 5 Abs. 1 a) Die für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 5 VBVG maßgeb ende Dauer der Betreuung richtet sich auch bei einem Betreuerwechsel nach dem Beginn der ersten angeordneten Betreuung. Das gilt auch für den Wechsel von einem ehre n- amtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer. b) Die Erweiterung des Aufgabenkreises des neue n Betreuers führt ebenso wenig wie die Nichtausübung der Betreuertätigkeit durch den früheren Betreuer zu einer Ausnahme von dieser Berechnung der Dauer der Betreuung. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 481/11 - LG Chemnitz AG Freiberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2012 durch den Ric h- ter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerich ts Chemnitz vom 5. August 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.056 Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 , ein Rechtsanwalt, ist seit dem 29. Oktober 2008 B e- rufsbetreuer des bemittelten , in einem Heim lebenden Betroffene n . Er hat die se it Anordnung der Betreuung am 22 . Mai 2007 bestellten beiden ehrenamtl i- chen Betreuer abgelöst. Seine Aufgaben umfassen alle Angelegenheiten , in s- besondere Aufenthalt s bestimmung, Vermögens - und Gesundheitssorge, Ge l- tendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber den bisherigen Betre u- ern, einschließlich Prüfung einer Antragstellung gemäß § 247 StGB und des Vorgehens n ach §§ 246, 266 St GB . Die beiden bisherigen Betreuer hatten e r- heblich gegen ihre Pflichten verstoßen. F ür die Zeit vom 30. O ktober 2008 bis zum 29. Oktober 2009 hat der B e- teiligte zu 2 die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG 1 2 - 3 - und eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VBVG gestaffelten Stundenan satzes au s- gehend von einem Betreuungsbeginn am 30. Oktober 2008 beantragt. Das Betreuungsgericht hat dem Antrag ausgehend von einem Betre u- ungsbeginn i m Mai 2007 nur unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von zweieinhalb Stunden pro Monat gemäß § 5 Ab s. 1 Satz 1 Nr. 4 VBVG stattg e- geben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten z u 2 ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter. II. 1. Die Rechtsbes chwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg eführt, für die Anzahl der zu vergütenden Stunden stelle § 5 VBVG auf die nach Mon a- ten gestaffelte Dauer der Betreuung ab, so dass für den Beginn der Betreuung deren erstmalige Einrichtung durch Bestellung eines Betreuers maßgeblich sei . Dies gelte auch da nn , wenn zunächst ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt wo r- den sei und sodann ein Wechsel zu einem Berufsbetreuer erfolge. Ein Wechsel des Betreuers, eine Änderung der Aufgabenkreise oder der Übergang von einer vorläufigen zu einer endgültigen Betreuung wir ke sich auf die Berechnung der Monate nicht aus . Diese Auslegung des § 5 VBVG entspreche dem Gesetze s- 3 4 5 6 7 - 4 - wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem gesetzgeberischen Ziel der Ne u- regelung. b) Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. D er dem Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer zu vergütende Zeitaufwand für die Betreuung des bemittelten, in einem Heim lebenden Betroffenen beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VBVG zweieinhalb Stunden im Monat . Nach § 5 VBVG ist der dem Betreuer zu ver gütende Zeitaufwand abhä n- gig von der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsort des Betreuten sowie davon, ob der Betreute bemittelt oder mittellos ist . Für eine n bemittelten Betre u- ten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, wird der zu verg ü- tende Zeitaufwand in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfeinhalb, im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb, im siebten bis zwölften Monat mit vier und danach mit zweieinhalb Stunden im Monat in Ansatz gebracht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VBVG). aa) Zu Recht ist das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass die Ber echnung der Dauer der Betreuung nach § 5 VBVG mit der Anor d- nung der Erstbetreu u ng beginnt und bei einem s ich daran a nschließenden B e- treuerwechsel - auch von einem ehrenam tlichen zu einem Berufsbe treuer - nicht neu beginnt, sondern weiter läuft ( OLG Saarbrücken OLGR 2007, 904; OLG Köln Beschluss vom 14. Juni 2006 - 16 Wx 109/06 - juris; OLG München FamRZ 2006 , 647; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 169; OLG Stuttgart Beschluss vom 30. November 2006 - 8 W 406/06 - juris; OLG Hamm OLGR 2006, 686; OLG Schleswig FamRZ 2006, 649; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 5 VBVG Rn. 7 f.; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 5 VBVG Rn. 11 f.; Knittel Betreuungsrecht Stand 1. Juni 2010 § 5 VBVG Rn. 2 7 mwN; 8 9 10 11 - 5 - aA Deinert JurBüro 2005, 285, 286 ). Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 5 VBVG. Der Gesetzeswortlaut, der auf die " ersten drei Monate der Betreuung" abstellt, spricht dafür, dass auf den Lauf der Betreuung als solcher abzustellen ist und nicht auf den Beginn der Betreuung durch den die Vergütung verlange n- den Betreuer. Für ein solches Verständnis spricht auch die Entste hungsg e- schichte und der Zweck des § 5 VBVG. Mit der Einführung der Pauschalierung der Vergütung der Berufsbetreuer durch das zweite Betreuungs rechts änderungsgesetz vom 21. April 2005 ( BGBl. I S . 1073) wollte der Gesetzgeber ein Abrechnungssystem schaff en , das einfach, Streit vermeidend, an der Realität orientiert und für die Berufsbetreu e- rinnen und - betreuer auskömmlich ist (B T - Drucks. 15/2494 S. 20, 31). Grundlage der zu bewilligenden Vergütung ist nicht mehr der dem B e- treuer im Einzelfall tatsächl ich entstandene von ihm konkret darzulegende Zei t- aufwand, sondern ein pauschaler von dem tatsächlichen Zeitaufwand unabhä n- giger Stundenansatz, dessen Umfang nur von der Betreuungsdauer, dem Au f- enthaltsort des Betreuten und davon abhängt , ob der Betreute be mittelt oder nicht bemittelt ist. Die Bildung der Fallgruppen und Festlegung der Stundena n- sätze für die F a llgruppen beruhen auf Durchschnitts werten, die unter Zugrund e- legung der Ergebnisse einer rechtstatsächlichen Studie ermittelt worden sind , die das Bun desministerium der Justiz dem Institut für Sozialforschung und G e- sellschaftspolitik (ISG) in Auftrag gegeben hat. Um den mit der Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung und Streitvermeidung nicht zu vereiteln, hat der Gesetzgeber die Ausnahme n von dem Pauschalierungssystem so weit wie möglich begrenzt (vgl. BT - Drucks . 15/2494 S. 34). § 6 VBVG regelt eine Abweichung vom Pauschalierungssystem 12 13 14 15 - 6 - für bestimmte Sonderfälle der Be treuung. Darüber hinaus sieht § 5 Abs. 5 VBVG für den W echsel vom Berufsb etreuer zum ehrenamtlichen Betreuer a b- weichend von § 5 Abs. 4 VBVG keine taggenaue Vergütung, sonder n für den Berufsbetreuer eine Vergütung für den gesamten Monat, in den der Wechsel fällt und für den Folgemonat vor. Damit soll der Wechsel vom Berufsbetreu er zum ehrenamtlichen Betreuer gefördert werden . Für den W echsel vom ehrenamtlichen Betreuer zum Berufsbetreuer und unter Berufsbetreuern sieht das Gesetz keine Ausnahme von dem Pauschali e- rungssystem vor . Dies wird in dem Gesetzesentwurf damit begründet , dass der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende Mehrbedarf und die Fä l- le besonderer Betreuungssituationen in den vom ISG im Rahmen der Studie erhobenen Zahlen enthalten und somit in die gebildeten Pauschalen bereits eingeflossen s ind (vgl. BT - Drucks. 15/2494 S. 34 ). F ür die Berechnung der Pauschalen nach § 5 VBVG ist daher auch bei einem Betreuerwechsel die erstmalige Bestellung eines Betreuers maßgebend . Dies gilt auch bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu ein em Berufsbetr euer . Denn insoweit ist - ebenso wie bei der erstmaligen Betreuung durch einen Be rufsbetreuer - von dem aus der Studie des ISG gewonnenen Erfahrungswert au s zugehen , dass der Betreuungsaufwand mit der Dauer der Betreuung ab nimmt ( OLG München FamRZ 2006, 647 , 64 8 ; OLG Hamm OLGR 2006, 686 , 68 7 ; vgl. auch BT - Drucks. 15/2494 S. 34) . Soweit vertreten wird, bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen B e- treuer zu einem Berufsbetreuer könne die Dauer einer ehrenamtlichen Betre u- ung nicht anrechnungsfähig sein, weil d as Gesetz über die Vergütung von Vo r- mündern und Betreuern (VBVG) nur für Berufsbetreuer gelte (Deinert Jur Büro 2005, 285, 286), steht dieser Einwand der Anrechnung nicht entgegen. Verg ü- 16 17 18 - 7 - tungsansprüche entstehen ausschließlich für berufsmäßig geführte Betreu u n- gen, während ehrenamtliche Betreuungen stets unentgeltlich erfolgen (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Daraus folgt jedoch nicht, dass für die Bemessung der Vergütung der Berufsbetreuer allein die Zeiträume der Berufsbetreuung zugrunde zu legen sind ( OLG Schleswig FamRZ 2006, 649 , 650). bb) Das Beschwerdegericht hat - entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerde - auch zu Recht angenommen, dass die Erweiterung de r Aufgabe n- krei se des Beteiligten zu 2 um die Geltendmachung von Ersatzansprüch e n g e- gen die bisherigen Betreuer und die Prüfung eine r Antragstellung nach § 247 StGB sowie eines Vorgehens nach §§ 246, 266 StGB , keine Ausnahme von der für die Berechnung der Vergütung nach § 5 VBVG maßgeblichen Dauer der Betreuung zulässt (aA OLG Zweibr ücken FamRZ 2006, 1060). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsaufwand des Beteiligten zu 2 durch die Erweiterung de r Aufgabenkreise größer geworden ist. Der Zweck der Vergütungspauschalierung liegt jedoch darin, keine Differenzi e- rung zwis chen aufwändigen und weniger aufwändigen Betreuungen zuzula s- sen. De shalb ist das Pauschalierungssystem von Anzahl und Umfang der Au f- gabenkrei se unabhängig. Der durch eine aufwändige Betreuung entstandene Mehraufwand ist in die Bemessung der pauschalen Stun denansätz e eingeflo s- sen (BT - Drucks. 15/2494 S. 34) . D en im Einzelfall nicht vergüteten Zeitaufwand kann der Berufsbetreuer aufgrund der der Pauschalvergütung zugrundeliegenden Mischkalkulation durch die weiteren von ihm übernommenen Betreuungen kompensi eren. Denn die Mischkalkulation führt dazu, dass der pauschale Stundenansatz im Einzelfall 19 20 21 - 8 - geringer aber auch höher als der tatsächlich angefallene Zeitaufwand sein kann. cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt auch eine durch Untätigkeit d es früheren Betreuers eingetretene faktisch e Unterbrechung der Betreuung nicht zu einer Neuberechnung der Betreuungsdauer bei der Verg ü- tung des nachfolgenden Betreuers. Das Pauschalierungssystem kompensiert den geringeren oder höheren Zeitaufwand durch die Mischkalkulation und schließt Einzelfallbetrachtungen aus . Dose Vézina Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Freiberg, Entscheidung vom 06.12.2010 - 1 XVII 67/07 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 05.08.2011 - 3 T 71/11 - 22
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