BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 481/12 vom 2 1 . November 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 Eine Betreuung ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn der Betroffene noch in der Lage ist, jemanden mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten zu b e- auftragen. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - XII ZB 481/12 - LG Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 1 . November 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die R ichterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der für sie eingerichteten Betreuung. Die Betroffene leidet an einer amyotrophen Lateralsklerose. Im Jahr 2004 wurde eine Betreuung angeordnet und der Ehemann der Betroffenen zum Betreuer mit de n Aufgabenkreis en Aufenthaltsbestimmung, Wahrnehmung der Rechte bei einer Heilbehandlung, Wahrnehmung der Vermögens - und Wo h- nungs angelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden, Post und G e- richten bestellt. Nachdem di e Betreuung zunächst mit Beschluss vom 17. April 2009 verlängert worden war, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen B e- schluss den Aufgabenkreis des Betreuers dahin eingeschränkt, dass der B e- reich "Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten" entfä llt. Die B e- 1 2 - 3 - schwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, vor allem gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthaft. Sie hat jedoch in der Sache keinen E r- folg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach § 1908 d Abs. 1 Satz 2 BGB sei der Aufgabenkreis des Betreuers einzuschränken, wenn die Voraussetzung en für die Bestellung eines Betreuers hinsichtlic h eines Teils seiner Aufgaben wegfallen. Ein Betreuer dürfe gemäß § 1896 Abs. 2 BGB nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die B e- treuung erforderlich sei. Sie sei dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenhe i- ten des Volljährigen von diesem selbs t , gegebenenfalls mit anderen Hilfen, oder durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könn t en. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Für den Bereich "Vertretung gege n- über Behörden, Post und Gerichten" sei kein Regelungsb edürfnis erkennbar, das die Tätigkeit eines Betreuers verlange. Da der Betreuer in dem ihm übe r- tragenen Aufgabenkreis die Betreute gemäß § 1902 BGB ohnehin gerichtlich und außergerichtlich vertrete, habe die Einschränkung des Aufgabenkreises nur für den Be reich "Postangelegenheiten" und für Angelegenheiten, die nicht unter die Vermögenssorge, die Wohnungsangelegenheiten sowie die Aufenthaltsb e- stimmung und d i e Gesundheitsfürsorge fielen, praktische Bedeutung. Trotz mehrfacher Nachfrage hätten weder die Betro ffene selbst noch ihr Betreuer 3 4 5 6 - 4 - auch nur eine Angelegenheit nennen können, in denen zwingend ein Betreuer habe tätig werden müssen. Gerade im Bereich der Postangelegenheiten sei es die Betroffene gewesen, die ihrerseits dafür gesorgt habe, dass der im Ausla nd weilende Betreuer ihn betreffende Schreiben bekommen habe. Ihre eigenen Aufenthalte in den USA zeigten, dass auch P ass angelegenheiten für die B e- troffene derzeit nicht zu besorgen seien. Im Übrigen sei die Betroffene gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Möglichkeit zu verweisen, ihren Ehemann und jetzigen Betreuer umfassend zu bevollmächtigen. Die in den Akten befindlichen Schreiben der Betroffenen b e- legten eindrucksvoll, dass sie hierzu trotz ihrer schweren Erkrankung imstande sei. Entgegenstehende G utachten oder ärztliche Zeugnisse, die Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit wecken könnten, seien nicht bekannt. 2. Die angegriffene Entscheidung h ä lt den Angriffen der Rechtsb e- schwerde stand. Das Beschwerdegericht hat in aus Rechtsgründen nicht zu beanst andender Weise festgestellt, dass ein Erfordernis für die Bestellung e i- nes Betreuers im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB für den Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten" nicht besteh t . Soweit es die Feststellungen des Beschwerd egerichts anbelangt, dass die Betroffene zum einen selbst in der Lage sei, die von diesem Aufgabenkreis umfassten Angelegenheiten zu regeln , und zum anderen, eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vollmacht zu erteilen, wird das vom Beschwerdegericht durch geführte Verfahren seitens der Rechtsbeschwerde nicht gerügt. Gerügt wird allein, dass das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen den Amtsermit t- lungsgrundsatz (§ 26 FamFG) sich nicht mit dem wirtschaftlichen und rechtl i- chen Hintergrund der Sache befasst hab e. Es sei ein sozialgerichtliches Verfa h- ren anhängig gewesen; zudem mache eine Wohnungsvermietungsgesellschaft 7 8 9 - 5 - Ansprüche gegen die Betroffene geltend und habe diese insoweit im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung lad en lassen. Angesichts dieser nicht nur wirtschaftlichen und rechtlichen, sondern auch psychischen Belastung bedürfe die Betroffene eines Betreuers, der ihre Rechte wahrnehme und unberechtigte Ansprüche abwehren könne. Abgesehen davon, dass die von der R echtsbeschwerde angeführten Ve r fahren Vermögens - und Wohnungs angelegenheiten der Betroffenen betre f- fen dürften , für die ihr Ehemann nach wie vor als Betreuer zuständig ist , ist auch der vom Landgericht gezogene Schluss nicht zu beanstanden, wonach die Betr offene ihren Ehemann entsprechend bevollmächtigen könne . Denn gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Betreuung nicht erforde r- lich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der wie hier nicht zu dem Personenkreis des § 18 97 Abs. 3 BGB zählt, oder durch andere Hilfen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kö n- nen. Eine Betreuungsanordnung erübrigt sich deshalb jedenfalls dann, wenn der Betroffene wie hier noch in der Lage ist, eine Person seines Vertrauens mi t der Wahrnehmung der Angelegenheiten zu beauftragen ( vgl. Palandt/ Götz BGB 72. Aufl. § 1896 Rn. 12) und ein besonderes Bedürfnis für die mit der B e- treuung verbundene gerichtliche Kontrolle (vgl. MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 63) nicht ersichtlic h ist . 10 11 - 6 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 01.09.2011 - 54 XVII L 1086 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.07.2012 - 83 T 493/11 - 12
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