BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/12 vom 7. Februar 2013 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vi ll, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer a m 7. Februar 2013 beschlossen: Auf die Rechts beschwerde des Antragstellers w i rd der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneut en Entscheidung an das Beschwerdeg e- richt zurückverwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen der w . GmbH (Schuldnerin). Er beabsichtigt, den Beklagten u n- ter dem Gesichtspunkt der Inso Zinsen in Anspruch zu nehmen , und hat Prozesskostenhilfe für die beabsichti g- te Klage beantragt, weil die Prozesskosten nicht aus der Insolvenzmasse von aufgebracht werden könnten. 1 - 3 - Das Landgericht h at den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO zur Prozessführung weder verpflichtet noch berechtigt sei. Die sofortige Beschwe r- de des Antragstellers ist erfolglos geblieben. M it seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren we i- ter. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1 . Das Beschwerdegericht hat gemeint, das Insolvenzverfahren müsse gemäß § 207 Abs. 1 InsO eingestellt werden, weil die Verfahrenskosten v o- t unterschreiten würden, während der wirtschaftliche Wert der mit der beabsichtigten Klage verfolg t en Forderung nur Die Forderung, für deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe beantragt werde, sei bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO mit zu berücksichtigen. Sie sei jedoch nicht mit ihrem Nennwert anzuse t- zen, sondern mit ihrem mutmaßlichen Realisationswert, bei dessen Besti m- mung die Prozessaussichten, die Werthaltigkeit und die Kosten zu berücksicht i- gen seien. Diesen hab e der Antragsteller selbst mit 50 v.H. angegeben. 2 . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 2 3 4 5 - 4 - a ) Der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts trifft zu. Die Klage eines Insolvenzverwal ters ist nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn dieser Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist das Verfahren einzustellen, wenn nicht ein ausreichender Ge ldbetrag vorgescho s- sen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden (§ 207 Abs. 1 InsO). Prozesskostenhilfe für ein Klage - oder Rechtsmittelverfahren kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (BG H, Beschluss vom 16. Juli 2009 IX ZB 221/08, NZI 2009, 602 Rn. 4 ff, 8). Forderungen, die im Wege der Klage durc h- gesetzt werden müssen, sind jedoch grundsätzlich Bestandteil der Insolven z- masse. Der Eintritt von Massekostenarmut steht der Gewährung von Prozes s- kostenhilfe daher dann nicht entgegen, wenn d er aus der Prozessführung zu erwartende Erlös voraussichtlich ausreicht, um die Massekostenarmut zu bese i- tigen . Dies hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Beschlüsse entschi e- den und näher begründet ( vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 IX ZB 6 2/12, ZIP 2012, 2526 Rn. 9 ff). Bei der Prü fung der tatsächlichen V o- raussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes ist neben den ohnehin im Ra h- men des § 114 ZPO zu bewertenden Erfolgsaussichten außerdem zu erwägen, ob eine stattgebende Entscheidung gegen den Be klag ten durchgesetzt werden kann. Falls die Leistungsfähigkeit des Beklagten mit Rücksicht auf seine wir t- schaftliche Lage und die Höhe der Klageforderung nicht außer Zweifel steht, ist nach Maßgabe der voraussichtlichen Beitreibbarkeit ein prozentualer Abs ch lag vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 22. November 2012, aaO Rn. 13) . b ) Die Bewertung des Beitreibungsrisikos obliegt dem Tatrichter. Die B e- gründung, mit welcher das Beschwerdege richt hier eine n Abschlag von 50 v.H. vorgenommen hat, ist jedoch unzurei chend. Der Antragsteller , auf dessen Au s- führungen das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, hat die Forderung nur 6 7 - 5 - im Zusammenhang mit der Fra ge bewertet , ob die Insolvenzgläubiger gehalten seien, einen Vorschuss auf die Prozesskosten zu leisten . Begründet hat er den Abschlag mit dem allgemeinen Prozessrisiko einer Anfechtungsklage sowie dem Umstand, dass es sich bei dem Antragsgegner um eine natürliche Person handelt, also mit abstrakten, nicht auf den zu entscheidenden Fall abgestellten Überlegungen. Das B eschwerdegericht hat mit seiner Bezugnahme auf diesen Teil der Ausführungen des Antragstellers weder die Erfolgsaussichten der b e- absichtigten Klage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft noch b e- gründet, warum der Antragsgegner nicht in der La ge sein sollte , gegebenenfalls den nicht ge ringen, aber auch nicht übermäßig (nebst Kosten und Zinsen) an die Masse zu zahlen. - 6 - III. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und z ur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 23.02.2012 - 8 O 289/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.03.2012 - 13 W 20/12 - 8
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