BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/13 v om 13 . März 2014 in dem Verbraucherinsolvenz verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Schweigen sowohl der Ausspruch als auch die Gründe einer Beschwerdeentsche i- dung zu r Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde, liegt in der Beif ü gung einer Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13 - LG Stralsund AG Stralsund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer a m 13 . März 2014 beschlossen: D ie Rechtsb eschwer de gegen den Be schluss der 2 . Zivil kam mer des Landgerichts Stralsund vom 5. Juni 2013 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsb t- gesetzt. Gründe: I. A uf Antrag des Schuldners wurde am 18. September 2 008 das Inso l- venzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Treuhänder bestellt. Die Restschuldbefrei ung versag te das Insolven zgericht auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 23. März 2013, weil der Schuldner bei der Antragstellung mindestens grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Die gegen die Versagung der Restschuldbefreiung gerichtete sofortige Besc hwerde des Schuldners hat das Landgericht durch den angefochtenen B e- schluss vom 5. J uni 2013 zurück gewiesen . Dem Beschluss ist eine Recht s- 1 2 - 3 - behelfsbelehrung angefügt . Diese folgt deutlich abgesetzt nach der Kostenen t- scheidung , unter der durch Fett druck h ervorgehobenen Überschrift "Recht s- behelf s belehrung" , außerhalb der Gliederung der Beschluss gründe , aber noch vor der Unterschrift des entscheidenden Einzelrich ters. Im ersten Satz der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es , dass g e gen d en Be schluss die Rechtsb e- sc hwerde nach §§ 574 ff ZPO statthaft sei . Im Weiteren wird darauf hingewi e- sen, die Rechtsbeschwerde sei "in den Fällen des § 574 Ab s. 1 Nr. 1 ZPO" nur zulässig , wenn die Rechtssache grundsätzlich e Bedeutung habe oder die For t- bildung des Rechts oder die Sich erung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere . Zum notwendigen Inhalt der Begründung der Rechtsbeschwerde wird ausgeführt, die se müsse eine Darl e- gung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO ent halten. N ach Erlass des angefochtenen Beschlusses teilte d ie weite re Beteili g- ten zu 2 mit Schreiben vom 25. November 2013 dem Insolvenzgericht mit, die dem Versagungsantrag zugrunde liegenden Forderungen seien " inzwischen " erle digt . Ferner wurde ausgef ührt, die Versagung der Restschuldbefreiung dür f- te gegenstandslos geworden sein. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft , weil sie durch das Landg e- richt nicht zugelassen worden ist ( § 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) . Si e ist daher als unzulässig zu verwerfen. a) Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit 3 4 5 - 4 - Wir kung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsb e- schwe rde gegen Beschwerdeentscheidungen in V erfahren nach der Insolven z- ordnung nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen wor den ist. Gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO ist die Neuregelung auf die Rechtsb e- schwerde gegen solche Beschwerdeentscheidunge n anzuwenden, die wie vorliegend nach Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 9 mwN) . b) Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss ü ber die sofortige Beschwerde zuzulassen . D as Beschwerdeg e- richt , das mit dem Sachverhalt und den entscheidungserheblichen Rechtsfr a- gen bereits vertraut ist, hat neben der Zulässigkeit und gegebenenfalls Begrü n- detheit des ersten Rechtsmittels daher auch zu p rüfen, ob einer der in § 574 Abs. 2 ZPO ge nannten Zulassungsgründe für die Rechtsbeschwerde vorliegt. Gegebenenfalls ist die Zulassung auszusprechen (§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Zulassungsentscheidung ist eine gebundene Willensbetätigung des Beschwe rdeg erichts, der eine Prüfung der Zulassungsgründe vorauszugehen hat. Im Sinne der Rechts mittel klarheit (vgl. BVerfGE 87, 48, 65) ist es wü n- schenswert, dass die Zu lassung der Rechtsbeschwerde in den Ausspruch des Beschlus ses aufgenommen wird . Zwingend ist dies jedoch nicht. Es reicht aus, we nn sich die Zulassung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Grün den der Beschwerdee ntscheidung ergibt ( BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2007 - RiZ ( R) 4/07 , NJW 2008, 1448 Rn. 16 zu § 80 DRiG; Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10, NJW - RR 2011, 1569 Rn. 15 zu § 70 Abs. 1 FamFG; vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg ) 44/12 , nv Rn. 4 zu § 112e BRAO ) . Letzteres wird etwa dann der Fall sein, wenn sich das Beschwerdegericht in den Gründen se i ner 6 7 - 5 - Entscheidung zu den Zulassungsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO verhält und einen oder mehrere annimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - V ZA 25/12, nv; vom 28. März 2013, aaO ). E ine Rechtsbehel fsbelehrung vermag diesen Anforderungen grundsät z- lich selbst dann nicht zu genügen, wenn ihr die Unterschriften der entscheide n- den Richter nachfol gen. In diesem Fall wird sie zwar formal ein Bestandteil der Entscheidung. Als Belehrung über die nach (fehlerhafter) An si cht des B e- schwerdeg erichts gegebenen Rechtsmittel stellt sie jedoch regelmäßig nur eine Wis sens erklärung dar und bringt als solche keinen Zulassungswil len zum Au s- druck . Nur ausnahmsweise kann deshalb allein aus der Rechtsbehelf sbele h- rung auf eine Zulassung des in dieser genannten Rechtsmittels geschlossen wer den ( vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007, aaO Rn. 16 zu § 80 Abs. 2 DRiG ; BVerw GE 71, 73, 75 f mwN; BFH/NV 2004, 1291 ). c) Danach kann im Streitfall v on einer Zulassu ng der Rechtsbeschwerde nicht ausgegangen werden . Weder hat das Landgericht die Zulassung im Au s- spruch erklärt noch ergibt sich der Zulassungswil le aus den Gründe n des B e- schlus ses , d ie hierzu schweigen . Auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit a uf eine Zulassung der Rechtsb e- schwerde geschlossen werden. Diese erschöpft sich in einer bloßen Wissen s- erklärung. Dabei verhält sie sich erkennbar nur zur Statthaftigkeit de r Recht s- beschwerde aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) u nd bringt auch deshalb keinen Zulassungswillen zum Aus druck. Zutage tritt vielmehr die rechts fehlerhafte Ansicht des Landgerichts, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerd e ergebe sich (noch) aus dem Gesetz . 8 9 - 6 - 2. Die rechtsfehlerhafte Ansicht des Landg erichts, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergebe sich ( noch) aus dem Gesetz, vermag ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu führen. Enthält eine Beschwerdeen t- scheidung keine Ausführungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Der Bundesgerichtshof kann mit der Sache nicht mehr in statthafter Weise befasst werden. Dies gilt unabhängig davon, welche Erwägungen das Beschwerdegericht dazu veranlasst haben, die Rechtsb e- schwerde nicht zuzulassen und auch dan n , wenn das Beschwerdegericht rechtsirrig davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei kraft Gesetzes zulässig (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 15 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Besch werde g e- gen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT - Drucks. 14/4722 S. 69, 116). Es widerspräche der gesetzlichen Unanfechtbarkeit auch der Entscheidung über die (Nicht - )Zulassung, wenn diese im Rechtsmittelweg daraufhin überprüft werden könn te, ob das Beschwerdegericht die ihm obli e- gende Verantwortung für die Zulassungsentscheidung erkannt hat ( BGH, B e- schluss vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 16; vom 19. Juli 2012 - IX ZB 31/12, nv Rn. 2). 3 . Mit der Statthaftigkei t der Rechtsbeschwerde fehlt es an einer Vorau s- setzung für eine Entscheidung in der Sache ; d er angefochtene Beschluss ist rechtskräftig. Schon deshalb bleibt d as erst nach Eintritt der Rechtskraft zu den Akten gelangte Schreiben der w eiteren Beteiligten zu 2 ohne Auswirkungen auf die er folgte Versagung der Restschuldbefreiung. D ie vom Schuldner in Aussicht gestellt Rücknahme des Versagungsantrags durch die weitere Beteiligte zu 2 10 1 1 1 2 - 7 - wäre nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Versagung der Res tschuldbefreiung möglich gewesen und bliebe deshalb ebenfalls wi r- kungslos (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09 , NZI 2010, 780 Rn. 4 ). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 23.03.2013 - 12 IK 61/08 - LG Stralsund, Entscheidung vom 05.06.2013 - 2 T 119/13 -
Full & Egal Universal Law Academy