BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48 /1 4 vom 5 . März 2015 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5 . März 2015 beschlossen: Die Rechtsbesc hwerde gegen den Beschluss der 8 . Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18 . J uli 201 4 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Gegenstandsw ert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 13.142 . Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem am 1. Mai 2008 eröf f- neten Insolvenzverfahren über das Vermögen der h . ( S c huldnerin ) . Mit Schreiben vom 14. August 2013 beantragte er ausgehend von einer Rege l- vergütung von 44.174,08 215.169,95 Zuschlägen beantragte er 3,0 der Regelvergütung, davon 0,25 zum Zwecke des Inflationsausgleichs wegen der Geldentwertung seit 1999 und wegen der sei t- her eingetretenen generellen Aufgabenmehrungen. Das Amtsgericht hat Zu - 1 - 3 - schläge von insgesamt 2,0 der Regelvergütung gewährt und die Vergütung auf insgesamt 161.951,77 fortige B e- schwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Beide Vorinsta n- zen haben die Gewährung eines generellen (Regel - )Zuschlags von 0,25 als A usgleich für Inflation und allgemeine Aufgabenmehrung versagt. Mit der vom Beschwerdegericht zuge lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolven z- verwalter d ies en allgemeinen Z uschlag von 0,25 weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zutre f- fend haben Amtsgericht und Landgericht einen Zuschlag zur Regelvergütung von 0,25 nach § 3 Abs. 1 InsVV als generellen Ausgleich für die Inflation und für den allgemeinen Zuwachs an Aufgaben des Insolvenzverwalters seit 1999 a b- gelehnt. Wie der Senat zwischenzeitlich grundsätzlich entschieden hat, verletzt die Festsetzung der Vergüt ung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Verg ü- tungsverordnung im Jahre 1999 und trotz der feststellbaren Aufgabenmehru n- gen derzeit noch nicht den Anspruch des Verwalters auf e ine seiner Qualifikat i- on und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung (BGH, Beschluss vom 4. De - zember 2014 IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138). Auf die dortigen Ausführungen des Senats wird Bezug genommen. 2 - 4 - Die gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzverwalterv ergütung sind am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Deshalb ist § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insg e- samt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang haben muss (BGH, Besch luss vom 13. März 2008 IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 11). Gemessen hieran ist ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erh ö- hung der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV um einen allgemeinen Z u- schlag jedoch zu verneinen. Zwar hat sich der Verbraucherprei sindex für Deutschland unter Zugrundelegung der Basiszahl 100 für das Jahr 2010 vom Januar 1999 bis Juni 2014 von 83,9 auf 106,7 erhöht. Die Entwicklung der Ve r- braucherpreise ist jedoch nur eingeschränkt geeignet, eine Entwertung der Ve r- gütung des Insolven zverwalters zu bestimmen , zumal sich die Geldentwertung auch auf den Umfang der Masse auswirkt, wodurch sich auch die Regelverg ü- tung erhöht. Wegen des degressiven Aufbaus der Regelvergütung wird zwar auch hier die inflationsbedingte Entwertung der Vergütung nicht vollständig au f- gefangen. Eine Gesamtschau erlaubt aber derzeit noch nicht den Schluss, dass inflationsbedingt eine angem essene Vergütung des Insolvenzverwalters bei Anwendung der Regelsätze verfehlt würde. Seit Inkrafttreten der InsVV haben sich zwar die Regelaufgaben des Verwalters, vor allem im Bereich des Steuerrechts und durch das Insolvenzst a- tistikgesetz erhöht. Es kann aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände 3 4 - 5 - derzeit noch nicht festgestellt werden, dass dadurch die Regelvergütung nicht mehr angemessen wäre (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 201 4 , aaO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 17.12.2013 - 280 IN 43/08 - LG Mainz, Entscheidung vom 18.07.2014 - 8 T 46/14 -
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