BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 4 8 /1 4 vom 11 . Februar 201 5 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 10 Abs. 4 Satz 1 Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsb e- schwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - juris). BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - X II ZB 48/14 - LG Konstanz AG Überlingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 durch den Vorsitzende n Richter D os e und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie im Namen des Betro ffenen gegen de n Beschluss der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 8 . Jan uar 201 4 eingelegte Rechtsbeschwerde wird verworfen . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist g erichtsgebühren frei (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 540/13 - FamRZ 2014 , 1285 Rn. 10 ff. ). Die außergerichtlichen Kosten des Recht s- beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1 auferlegt (§ 81 FamFG). Beschwerdewert: 5 Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 2 (nachfolgend: B e- treuerin) auf be treuungsgerichtliche Genehmigung der Fixierung des Betroff e- nen mittels Bauchgurts im Bett sowie d er Anbringung von Bettgittern und Gitte r- schutzmatten zurückgewiesen . Auf die Beschwerde der Betreuerin hat d as Landgericht unter Abänderung der erstinstanzlich en Entscheidung die bea n- tra g ten Maßnahmen für längstens ein Jahr genehmigt . Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2014 hat sich ein beim Bundesgerichtshof zugelassene r Rechtsa n- walt als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen gemeldet und " namens 1 - 3 - und im Auftrag des Betroffene n " gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt . Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat d ie Betreuerin des Betroff e- nen mitgeteilt, dass sich weder sie noch der Betroffene gegen die genehmigten Fixierungsmaßnahmen wenden würden . Auf Hi nweis des Senats hat der Ve r- fahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass er von der Verfahrenspflegerin bevol l- mächtigt worden sei , und dies anwaltlich versichert. II. D ie Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Verfahrensbevollmächti g- te eine ihm vom Betrof fenen erteilte Vollmacht zur Einlegung der Rechtsb e- schwerde nicht nachgewiesen hat. 1. Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgericht s- hof können in Betreuungs - und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies erfordert nicht nur, dass die Rechtsbeschwerdeschrift von einem beim B undesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt grundsätzlich handschriftlich eigenhändig unterschri eben sein muss. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist weiter erforderlich, dass der Rechtsanwalt den Rechtsbeschwerdeführer bei Einlegung des Rechtsmi t- tels wirksam vertreten hat . Entspricht eine Rechtsbeschwerde, die bei dem Bundesgerichtshof einge reicht wird, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2010 - XII ZB 317/10 - BtPrax 2010, 234 Rn. 2). 2 . Gemessen hieran war die im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde unzulä ssig. 2 3 4 - 4 - Nachdem die Betreuerin mit ge teilt hat, dass sich weder sie noch der B e- troffene gegen die Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen wenden, bestand für den Senat Anlass, trotz der Regelung in § 11 Satz 4 FamFG zu prüfen, ob der Betroffene dem für ihn als Verfahrensbevollmächtigte r aufgetretenen Rechtsanwalt wirksam eine Verfahrensvollmacht erteilt hat (vgl. Prütting/Helms/ Jennissen FamFG 3. Aufl. § 11 Rn. 15 ). Auf die Aufforderung, ergänzend zur Bevollmächtigung d es beim Bu n- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt s vorzutragen, hat der für den B e- troffenen auftretende Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass er von der B e- teiligten zu 1 als Verfahrenspflegerin beauftragt worden sei. Nach diesem Vo r- bringen scheidet eine wirksame Bev ollm ä cht igu ng durch den - gemäß § 316 FamFG grundsätzlich verfahrensfähigen - Betroffenen persönlich von vornh e- rein aus (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 317/13 - FamRZ 2014, 110 Rn. 7) . Der Betroffene wurde bei der Vollmachtserteilung aber auch nicht durch die Beteiligte zu 1 als Verfahrenspflegerin wirksam vertreten. A n- ders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis gem äß § 1902 BGB ist der Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (Senatsb e- schluss vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - juris Rn. 3 ff. mwN ). Die Beteili g- te zu 1 konnte daher nicht mit Wirkung für den Betroffenen einen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde beauftragen und ihm eine entspr e- chende Verfahrensvollmacht erteilen. 5 6 - 5 - Die Beschwerde lässt sich auch nicht in eine solche im eigenen Namen der Verfah renspflegerin umdeuten. Denn der als Verfahrensbevollmächtigte r des Betroffenen auftretende Rechtsanw a lt hat ausdrücklich " n amens und im Auftrag de s Betroffe nen" Rechtsbeschwerde eingelegt. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Überlingen, Entscheidung vom 22.08.2013 - XVII 2 4 4/12 - LG Konstanz, Entscheidung vom 08.01.2014 - 12 T 162/13 C - 7
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