BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48 /1 5 vom 23 . Juli 201 5 in dem Insolvenz eröffnungs verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Vill, Grupp und die Ri ch terin Möhring am 23 . Juli 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7 . Zivil kammer des Landgerichts Cottbus vom 18 . Mai 2015 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführer s als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwer de ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Besc hluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht a n- fechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - I X ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassung s- rechtlich auc h nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 24.03.2015 - 63 IN 50/15 - LG Cottbus, Entscheidung vom 18.05.2015 - 7 T 170/15 - 3
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