ECLI:DE:BGH:2016:290616BXIIZB48.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 48/16 vom 29. Juni 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 278 Abs. 3 Zu den Voraussetzungen einer Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe im Verfahren über die Verl ängerung der Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 FamRZ 2011, 880 und vom 2. März 2016 XII ZB 258/15 FamRZ 2016, 804). BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 48/16 - LG Essen AG Essen - Borbeck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des L andgerichts Essen vom 29. Dezember 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Für die Betroffene, die an einer paranoiden Schizophrenie leidet, besteht seit 2012 eine rechtliche Betreuung bezogen auf den Aufgabenkreis Verm ö- gensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vertr e- tung bei Beh örden und Ämtern sowie Heim - und Wohnungsangelegenheiten. Die Betroffene ist in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer im Wege der Rechtshilfe durchgeführte n Anhörung der Betroffenen hat d as Amtsgericht die Betreuung verlängert und eine Überprüfungsfrist bis zum 30. Oktober 2022 1 2 - 3 - bestimmt. Das Landgericht hat die von der Betroffenen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde . II. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Landgericht nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen durfte. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 Fam FG bestimmt sich das Beschwerdeve r- fahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. D ie s um fasst gemäß § 278 Abs. 1 FamFG die persönliche Anhörung des Betroff e- nen, was nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch im Verfahren über die Verlä n- gerun g der Betreuung gilt. Zwar kan n das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung von Verfahrenshandlungen abs e- hen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkennt nisse zu erwarten sind. Davon kann im vorliegenden Fall indessen nicht ausgegangen werden, weil die vom Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe durchgeführte Anhörung durchgreifenden Bedenken begegnet. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer Erstb estellung eines Betreuers die Anhörung des Betroffenen durch den erkennenden Richter grundsätzlich erforderlich. Die Notwendigkeit einer solchen Anhörung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 278 Abs. 3 FamFG. Danach darf die pe r- sönliche Anhörung nur dann im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anz u- 3 4 5 6 7 - 4 - nehmen ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von dem Betroff e- nen getroffen werden kann, was auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt (Senat s- beschluss vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 FamRZ 2011, 880 Rn. 19 mwN ; vgl. zur Unterbringung Senatsbeschluss vom 2. März 2016 XII ZB 258/15 FamRZ 2016, 804 Rn. 12 f. ) . Die grundsätzliche Notwendigkeit der persönl i- chen Anhörung durch den erkennenden Richter besteht nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch im Verfah ren über die Verlängerung der Betreuung. Ordnet das Betreuungs gericht abweichend von dem in § 278 Abs. 3 FamFG niederg e- legten Grundsatz eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe an, so bedarf dies besonderer Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine persönliche Anhörung nicht erforderlich war (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2016 XII ZB 258/15 FamRZ 2016, 804 Rn. 14) . Solche Gründe lassen sich weder dem amtsgerichtlichen Beschluss noch dem Beschwerdebeschluss entnehmen. Beide Beschlüsse verhalten sich nic ht dazu, warum eine persönliche Anhörung der Betroffenen durch den erkenne n- den Richter entbehrlich sein sollte. Auch aus sonstigen Umständen lässt sich dies nicht ohne w eiteres ersehen . Dass die Betroffene die beim Amtsgericht zuständige Richterin anrief, macht einen persönlichen Eindruck nicht entbeh r- lich . D er Umstand, dass die Betroffene ihre mangelnde Krankheitseinsicht schriftlich dokumentiert hat, lässt die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung durch den erkennenden Richter ebenfalls nicht entfallen . Da die Voraussetzunge n der Zulässigkeit einer nach § 278 Abs. 3 FamFG nur ausnahmsweise zulässigen Rechtshilfeanhörung somit nicht e r- sichtlich sind, durfte das Landgericht schon wegen des dem Amtsgericht unte r- laufenen Verfahren sfehlers von einer eigenen persönlichen Anhörung nicht a b- sehen. 8 9 - 5 - 2. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben, weil nicht au s- zuschließen ist, dass die Entscheidung im Fall der Durchführung der persönl i- chen Anhörung durch das Landgericht anders ausgefallen wäre. Die se wird vom Landgericht daher nachzuholen sein. Bei der erneuten Entscheidung wird das Landgericht im Fall der Verlängerung der Betreuung auch die Notwendi g- keit des Aufgabenkreises im Einzelnen zu überprüfen und bei Aufrec hterhaltung zu begründen haben. Dose Klinkhammer Schilling Günter Guhling Vorinstanzen: AG Essen - Borbeck, Entscheidung vom 30.10.2015 - 2 XVII 149/12 B - LG Essen, Entscheidung vom 29.12.2015 - 7 T 328/15 - 10
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