ECLI:DE:BGH:2017:060417BIXZB48.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/16 vom 6. April 2017 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 3 Abs. 2 Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzve r fahren tatsächlich n icht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313 f InsO aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzve r walters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssat z für einen Treuhänder orie n tiert. InsVV § 3 Abs. 2 lit. e Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Glä u- biger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen. InsVV § 13 Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzv erwalters in Verbraucherinso l- venzverfahren ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16 - LG Ansbach AG Ansbach - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 6. April 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ans bach vom 13. Juni 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 23. Oktober 2014 über das Vermögen des Schuldners eröffneten Verbrauch er i nsolvenzverfahren. Der Schuldner legte m it seinem von einem Rechtsanwalt gestellten Insolvenzantrag vom 23. September 2014 die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO erforderlichen U n- te r lagen vor. Das Insolvenzgericht ordnete an, dass das Verfahren schriftlich durchzuführen sei. Von neun Gläubigern meldeten vier Gläubiger Forderungen in einer Gesa mthöhe von 34.925,15 kündigte zwei Lebensversicherungen des Schuldners und zog deren Rüc k- 1 - 3 - kaufswerte zur Insolvenzmasse. Er vereinnahmte die pfändbaren Loh n anteile sowie eine Steuererstattung für das Jahr 2014. Weitere Vermögenswerte war en nicht vorhanden. Die Insolvenzmasse betrug 14.217,43 Am 26. Februar 2016 reichte der weitere Beteiligte den Schlussbericht und das S c hlussverzeichnis ein. Weiter legte er seine Vergütungsabrechnung vor, mit der er eine Vergütung von 8.459,37 inschließlich Auslagenersatz und Umsatzsteuer beantragte . Mit Beschluss vom 20. April 2016 bestimmte das Insolvenzgericht einen Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bis 1. Juni 2016 . Mit weiterem Beschluss vom 20. April 2016 hat das Insolvenzgerich t die Vergütung auf 2.843,49 festgesetzt. Es hat dabei einen Abschlag von 50 v.H. auf die Regelvergütung vorgenommen. Daraus ergab sich einschließlich Zustellkosten und Umsat z- steuer ein Gesamtbetrag von 5.1 05,62 Auf die sofortige Beschwerde des we i teren Beteiligten , mit der er sich gegen die Höhe des vom Insolvenzgerichts vorgenommenen Abschlags wandte und eine Vergütung in Höhe von 4.549,47 , hat das Landgericht eine weitere Vergütung in Höhe von 676,74 einschließlich Umsatzsteuer zugesprochen und die Beschwerde im Ü brigen zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 2 3 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei ein Abschlag in Höhe von 40 v.H. auf die Regelvergütung gerechtfertigt. Zwar scheide eine Kürzung der Regelvergütung nach § 13 InsVV aus. § 13 InsVV beziehe sich nur auf die Mindestverg ütung. Diese werde überschritten, so dass allein entscheidend sei, inwieweit Abschläge von der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV gerechtfe r- tigt seien. Im Streitfall führe zu einem Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 lit. d InsVV , dass die Anforderungen an di e Geschäftsführung des Insolvenzverwalters sehr g e- ring gewesen seien. Eine besonders große Masse sei nicht erforderlich, weil der Arbeitsaufwand auch bei sehr geringen Insolvenzmassen gering sein kö n- ne. Der weitere Beteiligte habe lediglich zwei Lebensvers icherungen zu verwe r- ten gehabt und im Ü brigen den Eingang des pfändbaren Teils des monatlichen Erwerbseinkommens und der Steuererstattung zu überwachen gehabt. Dies rechtfertige einen Abschlag von 15 v.H. Ein weiterer Abschlag sei nach § 3 Abs. 2 lit. e In sVV gerechtfertigt. Die Vermögensverhältnisse des Schuldners seien überschaubar gewesen. Die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien von einer Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden. Zudem sei die Zahl der Gläubiger gering gewesen. Dies rechtfertige e inen weiteren Abschlag von 25 v.H. Insgesamt sei ein Abschlag von 40 v.H. angemessen. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Maßgeblich für die Beme s- sung der Vergütung sind die Regelungen der Ins olvenzrechtlichen Vergütung s- verordnung in der ab 1. J uli 2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfa h- ren nach dem 30. Juni 2014 beantragt worden ist (§ 19 Abs. 4 InsVV; fortan InsVV nF). 5 6 7 - 5 - a) Die Bemessung von Zu - und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (st. Rspr., jüngst etwa BGH, Be schluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14 mwN). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1 459, 1460; vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN; vom 8. November 2012 - IX ZB 139/10, ZIP 2012, 2407 Rn. 25). Es g e- nügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu - und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in eine r Gesamtschau unter Berücksicht i- gung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angeme s- senheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 16. September 20 10 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 10 je mwN) . Dies gilt auch in Verbraucherinsolvenzverfahren und in Insolvenzverfahren, die nach § 5 Abs. 2 InsO schriftlich durchzuführen sind . aa ) Bereits nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung kann ein Abschlag auch dann ang e- zeigt sein, wenn die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen stellte, die Masse jedoch nicht groß war und somit eine der Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 3 Abs . 2 lit . d InsVV fehlt (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858 Rn. 6; vom 23. März 2006 - IX ZB 28/05, nv Rn. 8; vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41). Ein Abschlag aufgrund eines unbenannten Abschlagstatbestandes i st damit nicht ausgeschlossen. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene A r- 8 9 - 6 - beitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 42 mwN; vom 1 2 . Januar 2012 - IX ZB 97/11, Z I nsO 2012, 300 Rn. 4). Insoweit muss die Ve r- gütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 37). bb) Nunmehr enthält § 3 Abs. 2 lit. e InsVV nF ein e ausdrückliche B e- stimmung für Kleinverfahren. Danach ist ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindl ichkeiten gering ist. Die bei Kleinverfahren nach Maßgabe von § 5 Abs . 2 InsO bestehenden Verfahrenserleichterungen und die daraus folgenden geringeren Anforde rungen für den Verwalter sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch einen Abschlag bei de r Vergütung berücksichtigt werden können (BT - Drucks. 17/11268, S. 36). (1) D ie Frage, in welcher Höhe ein Abschlag von der Regelvergütung bei Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstigen Kleinverfahren berechtigt ist, muss auch die Rechtslage vor der Änderung der Insolvenzordnung und der I n- solvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I 2013, S. 2379 ) berücksichtigen. Danach hatte i n Ve r- braucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO) der Treuhänder die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrzunehmen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO aF). G emäß § 13 InsVV aF belief sich die Vergütung des Treuhänders auf 15 v.H. der Inso l- venzmasse. Dieser - gegenüber § 2 Abs. 1 InsVV regelmäßig geringere - Ve r- gütungssatz beruht darauf, dass die Tätigkeit des Treuhänders gegenüber der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters in mehrfacher Hinsicht erleichtert war. Nach der Begründung zu § 13 InsVV aF (abge druckt etwa bei Haarm eyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., Anh . 2 I ) ging der Verordnungsgeber davon aus, dass das I n- 10 11 - 7 - solvenzverfahren wegen des Versuchs einer außergerichtlichen Sanierung we i- testgehend aufbereitet sei, der Verfahrensablauf vereinfacht und die Verfolgung von Anfechtungsa nsprüchen sowie die Verwertung von Gegenständen, an d e- nen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen, nicht durch den Treuhänder erfolgten ( § 313 Abs. 2, 3 InsO aF ). Die Regelvergütung in § 2 Abs. 1 InsVV knüpft hingegen an den üblichen Tätigkeits umfang eines Inso l- venzverwalters an. (2) Zwar sind mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I 2013, S. 2379 ) die Beschränkungen hinsichtlich de s Aufg a- benbereichs des Treuhänders entfallen; §§ 313 f InsO aF wurden aufgehoben. Gleichwohl verursachen die nunmehr von einem Insolvenzverwalter zu bearbe i- tenden Verbraucherinsolvenz - und Kleinverfahren einen deutlich geringeren Aufwand als ein übliches I nsolvenzverfahren (BT - Drucks. 17/11268, S. 35). Nach wie vor führt das außergerichtliche Verfahren im Regelfall dazu, dass die Unterlagen über die Vermögenssituation gesichtet und ge ordnet sind . Die Ve r- mögensverhältnisse sind typischerweise überschaubar un d in der Regel sind die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Ver bindlichkeiten gering. Diesem U n- terschied ist nunmehr bei der Vergütung des Insolvenzverwalters Rechnung zu tragen (BT - Drucks. aaO, S. 35 f). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der G e- setzgeber m it der Änderung eine erhebliche Erhöhung der Vergütung für Ve r- braucherinsolvenzverfahren anstrebte, in denen sich die Tätigkeit des Inso l- venzverwalters tatsächlich nicht vom früheren Tätigkeitsfeld eines Treuhänders unterscheidet. Dabei ist auch zu berücks ichtigen, dass die Gesamtvergütung des Insolvenzverwalters gegenüber der des Treuhänders nach neuem Recht schon allein deshalb höher ausfällt, weil sich die Höhe der Auslagenpauschale stets nach der Regelvergütung richtet (§ 8 Abs. 3 InsVV). Bei einer Inso lven z- 12 - 8 - masse von bis zu 25.000 n- digen Verbraucherinsolvenzverfahren eine Auslagenpauschale für das erste Jahr in Höhe von 6 v.H. der Insolvenzmasse (15 v.H. von 40 v.H. ), die Ausl a- genpauschale des Treuhänders erreichte nur 2,25 v.H. der Insolvenzmasse (15 v.H. von 15 v.H. ). Entsprechendes gilt für die Auslagenpauschale für die spätere Zeit. Sofern die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinso l- venzverfahren tatsächlich nicht ü ber die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 31 3 f InsO aF hinausgeht, ist daher regelmäßig ein Abschlag gerechtfertigt, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im E r- gebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert. Dabei hat der Tatrichter die Höhe des Abschlags stets nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bemessen. Er hat sämtliche Umstände zu berüc k- sichtigen, die die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfall in einer der T ä- tigkeit des Treuhänders vergleichbaren Art erleic htern oder erschweren. Zu den maßgeblichen Kriterien können unter anderem folgende Gesichtspunkte zählen: Bedeutung hat d ie Frage, ob Aus - oder Absonderungsrechte zu beachten und Gegenstände, an denen ein Pfandrecht oder ein Absonderungsrecht bestand, zu v erwerten waren . Weiter kommt es darauf an, ob Anfechtungsansprüche in Betracht kamen und ob sich die Verwertungstätigkeit lediglich auf die Einzi e- hung des pfändbaren Einkommensanteils oder anderer, leicht verwertbarer G e- genstände beschränkte . Zudem ist der im Verbraucherinsolvenzverfahren ta t- sächlich angefallene Aufwand zu berücksichtigen. Hierzu zählt nicht nur der konkrete Verfahrensablauf, sondern auch die Frage, inwieweit das Verbra u- cherinsolvenzverfahren durch die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO nF vorzul ege n- den Unterlagen vorbereitet und erleichtert worden ist und inwieweit eine Übe r- prüfung oder Ergänzung dieser Unterlagen erforderlich war, um die Insolven z- 13 - 9 - masse und die Insolvenzforderungen festzustellen. Weitere Umstände sind denkbar. (3 ) Hingegen kommt es für die Frage, in welchem Umfang ein Abschlag von der Regelvergütung in Verbraucherinsolvenzverfahren gerechtfertigt ist, auf § 13 InsVV nF nicht an. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass di e- se Vorschrift auf Fälle, in denen nicht die Mi ndestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV nF, sondern die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tr a- gen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden ist. Diese - ihr günst i ge - Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts greift die Rechtsbeschwerde auch nic ht an. Darüber hinaus lässt sich § 13 InsVV nF entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nichts für die Höhe eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV entnehmen. Sowohl die Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV als auch die von § 13 InsVV nF vorgesehene niedrigere Mindestverg ü- tung beruhen in erster Linie darauf, dass der Insolvenzverwalter einen A n- spruch auf ein angemessenes Einkommen auch in masselosen Verfahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157 , 282, 286 ff ; Begründung zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Insolven z- rechtlichen Vergütungsverordnung vom 17. September 2004, abgedruckt bei Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., Anh 2 IV ). Zudem berücksichtigt diese Reg e- lung fiskalische Interessen, soweit die Staatskasse für die Vergütung des Inso l- venzverwalters aufzukommen hat. Diese Gesichtspunkte sind für die Frage, in welchem Umfang Abschläge von der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV gerechtfertigt sind, unerheblich. Daher folgt aus dem Verhä ltnis zwischen der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV und der Mindestvergütung nach § 13 InsVV nichts für die Höhe des Abschlags. 14 15 - 10 - b ) Gemessen an diesen Maßstäben ist der vom Beschwerdegericht in einer abschließenden Gesamtschau angenommen Abschlag von 40 v.H. jede n- falls nicht zum Nachteil des weiteren Beteiligten unrichtig. Soweit die Rechtsb e- schwerde meint, der Abschlag sei mit höchstens 20 v.H. zu bemessen, kann sie damit nicht durchdringen. Es handelt sich nur um eine abweiche nde Bewertung. Die Gesamthöhe des vom Insolvenzgericht vorgenommenen Abschlags von 40 v.H. auf die Regelvergütung führt im Streitfall dazu, dass der weitere Beteiligte eine Vergütung in Höhe von 24 v.H. der Insolvenzmasse erhält (3/5 des Regelsatzes von 40 v.H. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV). Zusätzlich erhält er eine ihm b ereits vom Insolvenzgericht zugesprochene Auslagenpauschale in Höhe von 25 v.H. der Regelvergütung. Die vom Beschwerdegericht bei seiner Würdigung berücksichtigten Umstände sind rech tlich nicht zu beanstanden. D as Beschwerdegericht hat eine Zahl von neun Gläubigern zutreffend als gering angesehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 82/15, InsBüro 2017, 29). Es kommt insoweit für § 3 Abs. 2 lit. e InsVV allerdings - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts - nicht auf die Zahl der vo r- handenen Gläubiger, sondern lediglich auf die - im Streitfall geringere - Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen. Dieser Rechtsfehler beschwert den weitere n Beteiligten jedoch nicht. Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht weiter die Vermögen s- verhältnisse des Schuldners als überschaubar angesehen und dabei berüc k- sichtigt, dass die in § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Unterlagen durch eine den Schul dner vertretende Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden sind. Schließlich ist es rechtlich z utreffend , dass das Insolvenzverfahren geringe A n- forderungen stellte . Ohne Rechtsfehler durfte das Beschwerdegericht darauf 16 17 18 - 11 - abstellen, dass das Verfahren vollständig schriftlich durchgeführt worden ist, lediglich zwei Lebensversicherungen kurz nach dem Prüfungstermin verwertet worden sind und der weitere Beteiligte im Ü brigen lediglich den pfändbaren A n- teil des Arbeitseinkommens des Schuldners und eine Steuererstattun g entg e- gengenommen hat und diese Zugänge überwachen und auf Richtigkeit übe r- pr ü fen musste . Die Rechtsbeschwerde zeigt keine tatsächlichen Umstände auf, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen könnten. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Ansbach, Entscheidung vom 20.04.2016 - 4 IK 255/14 - LG Ansbach, Entscheidung vom 13.06.2016 - 1 T 516/16 -
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