BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 482 /1 3 vom 30. Oktober 2013 i n der Unterbring ungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 321 Abs. 1 Satz 5 a) In Verfahren zur Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsma ß- nahme kann der behandelnde Arzt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen mit der Erstattung des vor der Entscheidung einzuholenden Gutachtens über die Notwe n- digkeit der Maßnahme beauftragt werden. b) Die Gründe für eine Abweichung von der Regelung des § 321 Abs. 1 Satz 5 F a- mFG sind in der Genehmigungsentscheidung darzulegen. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 482/13 - LG Ravensburg AG Ravensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch d en Vorsitzende n Richter D os e und die Richter Weber - Monecke , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen wird der Beschluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 2 . September 201 3 zu Ziffer 2) und 3) der Beschlussformel aufgehoben. Ins oweit wird d as Verfahren zur erneuten Be handlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Ravensburg vom 16. August 2013 wird aufgehoben. W ert : 5 .000 Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehm i- gung ihrer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und ihrer zwangsweisen Heilbehandlung. Die Betroffene, die an einer paranoiden Schizophrenie leidet, s teht unter Betreuung. A uf Antrag ihres Betreuers hat das Amtsgericht zunächst im Wege einer einstweiligen Anordnung die Unterbringung der Betroffenen in einem ps y- 1 2 - 3 - chiatrischen Krankenhaus betreuungsgerichtlich genehmigt . Nach Einholung einer " fachärztlichen Stellungnahme zu § 1906 BGB und zur Zwangsmedikat i- on " durch den Oberarzt der Klinik, in der die Betroffene untergebracht war , und der Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. August 2013 die Unterbringung für einen Zeitraum von w eiteren zwölf W o- chen genehmigt und die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung ausgespr o- chen. Zugleich wurde die Genehmigung zur zwangsweisen Behandlung der Betroffenen mit in dem amtsgerichtlichen Beschluss konkret bezeichneten M e- dikamenten für die Daue r von sechs Wochen erteilt. Insoweit hat das Amtsg e- richt von einer Anordnung der sofortigen Wirksamkeit seiner Entscheidung a b- gesehen. Im Beschwerdeverfahren hat das Landgericht die Einholung eines Sac h- verständigengutachtens angeordnet und den behandelnd en Arzt zum Gutachter bestellt. In dem durch den Berichterstatter als beauftragten Richter durchgefüh r- ten Anhörungstermin hat der Sachverständige in Anwesenheit der Betroffenen, ihres Betreuers, des Verfahrenspflegers und ihres Vaters als Bevollmächtigte m mündlich ein Gutachten zur Erforderlichkeit der Unterbringung und der zwangsweisen Heilbehandlung der Betroffenen erstattet. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen und die sofortige Wirksamkeit der amtsgerichtlichen Entscheidu ng auch hi n- sichtlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zur zwangsweisen Behan d- lung der Betroffenen angeordnet. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit i h- rer Rechtsbeschwerde. 3 4 - 4 - II. Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen z u- lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angegri f- fenen Entscheidung und zur Zurück ver weisung der Sache an das Landgericht. 1. Die Genehmigung der Unterbringung und der zwangsweisen Heilb e- handlung der Betroffenen ist verfahrens fehlerhaft erfolgt, weil die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht den Anforderungen des § 321 Abs. 1 FamFG genügt. a) Nach § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat vor einer Unterbringungs ma ß- nahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutach tens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden . Gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG ist diese entsprechend der Zivilprozessordnung durchzuführen. Danach bedarf es zwar nicht zwingend eines förmlichen Beweisbeschlusses (vgl. § 358 ZPO). Jedoch ist die Ernennung des Sachverständigen dem B e- troffenen wenn nicht förmlich zuzustellen, so doch zumindest formlos mitzute i- len, damit dieser gegebenenfalls von seinem Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 ZPO Gebrauch machen kann. Ferner hat der Sachve r- ständige den Betroffenen gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Dabei muss er schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein und ihm den Zweck d er Untersuchung eröffnen. Andernfalls kann der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, nicht sinnvoll ausüben. Schließlich muss das Sachverständigengutachten zwar nicht zwi n- gend schriftlich erstattet werden , wenn auch eine schriftliche B egutachtung vie l- fach in Anbetracht des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs angezeigt e r- schein t . Jedenfalls aber muss das Gutachten namentlich Art und Ausmaß der 5 6 7 - 5 - Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Unte r- suchung und der sons tigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich b e- gründen (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 1 8 ff. mwN). Dem wird das durch das Beschwerdegeri c ht ei n- geholte Sachverständigengutachten nicht gerecht. b ) Sowei t es die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen b e- trifft, ist es zwar nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den b e- handelnden Arzt zum Sachverständigen bestellt hat. Nach § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG soll das Gericht nur bei einer Unterbringu ng mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt hat. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei einer kürzeren Unterbringungsdauer der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt wer den kann (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 9). Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Genehmigung der zwangsweisen Heilbehandlung der Betroffenen. In Verfahren zur Genehmigung einer Einwilligung in ei ne ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anor d- nung soll nach § 321 Abs . 1 S atz 5 FamFG der zwangsbehandelnde Arzt nicht zum Sachverständigen bestellt werden. Mit dieser durch das Gesetz zur Reg e- lung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztlich e Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl I 266) mit Wirkung vom 26. Februar 2013 eing e- führten Vorschrift wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass der gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme o der bei deren Anordnung eine unvoreingenommene ärztl i- che Begutachtung durch einen Sachverständigen vorausgeht, der nicht mit der Behandlung des Betroffenen befasst ist (vgl. BT - Dr uck s . 17/12086 S. 11). Die gegenüber § § 280 Abs . 1 , 321 Abs. 1 Satz 1, 4 Fam FG erhöhten Anforderu n- 8 9 - 6 - gen an die Qualifikation des Sachverständigen und die Einführung eines " Vier - Augen - Prinzips " ( so Dodegge NJW 2013, 1265, 1270) tragen dabei dem U m- stand Rechnung, dass die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme oder deren Anordnun g bei dem Betroffenen zu einem zusätzlichen schweren Grundrechtseingriff führt, der über die mit der Unterbringung verbundenen B e- schränkungen des Betroffenen hinausgeht (Grotkoop in Bahrenfuss FamFG 2. Aufl. § 321 Rn. 14). Dass § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG tr otzdem nur als " Soll " - Vorschrift ausgestaltet ist, beruht darauf, dass der Gesetzgeber eine fachlich fundierte Begutachtung erreichen , gleichzeitig aber durch die abgestuften A n- forderungen den unterschiedlichen Verfahren und den Bedürfnissen der Praxis bei der Auswahl geeigneter Sachverständige r Rechnung tragen wollte (BT - Dr uck s . 17/12086 S. 11). Im Hinblick auf den genannten Schutzzweck der Vo r- schrift und d ie besondere Grundrechtsrelevanz einer medizinischen Zwangsb e- handlung ist vor der Genehmigung einer E inwilligung in eine ärztliche Zwang s- maßnahme oder bei deren Anordnung regelmäßig die Begutachtung des B e- troffenen durch einen neutralen Sachverständigen geboten. Nur in eng b e- gren z ten Ausnahmefällen - etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit - kann das G e- richt hiervon abweichen und im Einzelfall auch den behandelnden Arzt zum Gutachter bestellen (Grotkoop in Bahrenfuss FamFG 2. Aufl. § 321 Rn. 14; Ju r- ge leit/ Diekmann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 321 FamFG Rn. 4; BeckOK Fa mFG / Günter [Stand: 1.7.2013] § 321 Rn. 10) . In diesem Fall hat das Gericht jedoch in dem Genehmigungsbeschluss nachvollziehbar zu begründen, we s- halb es von § 321 Abs. 1 Satz 5 BGB abgewichen ist (Prütting/Helms/Roth FamFG 3. Aufl. § 321 Rn. 4; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1.7.2013] § 321 Rn. 10; vg l. auch BT - Dr uck s . 17/12086 S. 11). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Der vom Beschwerdegericht mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte Sac h- verständige ist Oberarzt in der Einrichtung, in der die Betroffene untergeb racht 10 - 7 - ist, und gleichzeitig ihr behandelnder Arzt. Das Landgericht hat in den Gründen der Genehmigungsentscheidung nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen es von der Regelung des § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG abgewichen ist. Es sind auch keine Umständ e ersichtlich, die im vorliegenden Fall ausnahm s- weise eine Abweichung von dem in der Vorschrift enthaltenen " Vier - Augen - Prinzip " rechtfertigen könnten. c ) Auch soweit es die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen betrifft, ist das ein ge holte Gut achten keine taugliche Grundlage für die En t- scheidung des Beschwerdeg e richts. E s fehlte an einer Untersuchung de r Betroffenen nach Bestellung de s A rzt es zu m Sachverständigen und vor Er stattung des Gutachtens. Die vom G e- richt verwerteten Erkenntnisse, d ie d er Sachverständige über die Betroffene gewonnen hatte, beruhen ausschließlich auf seiner Tätigkeit als behandelnde r A rzt in der Klinik und nicht auf einer Untersuchung als Sachverständige r . De s- halb konnte d ie Betroffene keine Kenntnis davon haben, dass die durchgefüh r- ten Untersuchungen einer späteren Begutachtung dienen sollten. Zudem gen ü- gen die Äußerungen des Sachverständigen in der Anhörung nicht den an ein Gutachten im Sinne des § 321 FamFG zu stellenden Anforderungen. Es ma n- gelt schon an einer Dars tellung der von ih m durchgeführten Untersuchungen . 2 . Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen, insbesondere der Einholun g eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage der Unterbringung und der Notwendi g- keit der zwangsweisen Heilbehandlung der Betroffenen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen. 11 12 13 - 8 - 3. Der in entsprechender Anwendung von § 6 4 Abs. 3 FamFG statthafte Antrag, auch die sofortige Wirksamkeit der Genehmigung der Unterbringung einstweilen außer Vollzug zu setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11 - FamRZ 2012, 1556 Rn. 25), ist begründet. Das Rechtsbeschwer degericht hat über den vorgenannten Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Betroffenen gegene i- nander abzuwägen (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2012 - XII ZB 6 61/11 - FamRZ 2012, 1556 Rn. 2 6 ; vgl. auch BGH Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10 - FGPrax 2010, 97 Rn. 5). 14 15 - 9 - Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Anordnung der sofort i- gen Wirksamkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung aufzuheben ist. N achdem die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, weil die bisherigen Feststellungen die G e- nehmigung der Unterbringung und der ärztlichen Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, kann auch die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Unte r- bringungsgenehmigung keinen Bestand haben. Dose Weber - Monecke Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG R avens burg, Entscheidung vom 1 6.08.2013 - XVII 307/13 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 02.09.2013 - 4 T 49/13 - 16
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