ECLI:DE:BGH:2019:130219BXIIZB485.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 485/18 vom 13. Februar 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 62 a) Wird während eines auf Einrichtung einer Betreuung gerichteten Haup t- sacheverfahrens eine vorläufige Betreuu ng angeordnet, tritt keine Erledigung im Sinne von § 62 FamFG ein. b) Auch wenn das Verfahren nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann die Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG gebieten, den Betroffenen anz u- hören und ein Sachverständigengutachten e inzuholen (im Anschluss an S e- natsbeschlüsse vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628 und vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663). BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 485/18 - LG Neubrandenburg AG Waren (Müritz) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Febr ua r 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligt en zu 1 wird der Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 18 . Sept ember 201 8 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiese n. Wert: 5.000 Gründe: I . D ie im Jahre 19 86 geborene Betroffene hatte ihr em Vater, dem Beteili g- te n zu 1 , im Mai 2014 eine auf bestimmte Bereiche beschränkte Vorsorgevol l- macht erteilt. A b Juni 2017 war ihr Vater als ihr vorläufiger Betreuer mit dem Aufgab enkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung und Vermögenssorge bestellt ; für die Vermögenssorge war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Diese vorläufige Betreuung wurde bis zum 30. April 2018 verlängert. Im Rah men der Prüfung einer Betreuung über diesen Zeitpunkt hinaus hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und die 1 2 - 3 - Betroffene zur Anhörung geladen. Nachdem die Betroffene weder bei der Sachverständigen noch vor Gericht erschienen war , hat das Amtsgericht das Betreuungsverfahren mit Beschluss vom 27. April 2018 eingestellt. Die hierg e- gen gerichteten Beschwerden der Betroffenen und ihres Vaters sind ohne E r- folg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Vater der Betroffenen we iterhin das Ziel, dass für die Betroffene ein Betreuer bestellt wird. II . Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig. Sie ist ge mäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, obwohl vorliegend die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt worden ist (vgl. Senatsbe schluss vom 29. Ja nuar 2014 - XII ZB 519/13 - Fa mRZ 2014, 652 Rn. 8 mwN). Der Vater der Betroffenen , dessen Beschwerde zurückgewi e- sen worden ist, ist gemäß § § 303 Abs. 2 Nr. 1 , 59 Abs. 1 FamFG auch b e- schwerdeberechtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 534/14 - FamRZ 2015, 101 9 Rn . 4 mwN) . Schließlich steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, dass - wie die Rechtsbeschwerde mitteilt - inzwischen durch ein anderes Amtsg e- richt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Betroffene untergebracht worden ist, eine bis zum 11. April 2019 befristete vorläufige Betreuung angeordnet und der Vater der Betroffenen zum vorläufigen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Verm ö- genssorge und Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung bestellt 3 4 5 - 4 - worden ist. Denn durch eine entsprechen d e, nach § 302 FamFG nur befristet gültige einstweilige Anordnung e ndet das auf Bestellung eines Betreuers g e- ric h tete Hauptsacheverfahren nicht (vgl. auch § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 300 Rn. 14 ) . Daher liegt kein Fall der Erl ed i- gung im Sinne von § 62 FamFG vor, in dem das Antragsrecht und damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur unter besonderen Voraussetzungen zu bej a- hen sind (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 429/18 - mwN, zur Veröffentlichung b estimmt) . 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Das Landgericht hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Vo raussetzu ngen für eine Betreuung vorlägen. Die Betroffene habe bislang nicht am Betreuungsverfahren mitgewirkt und sei auch jeglic hen Gesprächsve r- suchen der Betreuungsbehörde ausgewichen. Den Darlegungen ihres Vaters sei zu entnehmen, dass die Betroffene der Bestellung eines Betreuers nicht positiv gegenüberstehe. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht in der Lage sei, einen freien Will en zu äußern, seien nicht ersichtlich. Wenn nicht festgestellt werden könne, ob ein Betroffener zur freien Willensbestimmung in der Lage sei, müsse eine Betreuerbestellung aber unterbleiben. Die Einrichtung einer Betreuung sei auch im Hinblick auf die be stehende Vorsorgevollmacht derzeit nicht geboten. Zwar dränge sich ein Handlungsb e- darf im Bereich der Gesundheitssorge auf, da bei der Betroffenen im Jahr 2016 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Die Einleitung einer fachärztlichen Beha ndlung sei dem Vater aber schon wegen der für den B e- reich der Gesundheitssorge erteilten Vorsorgevollmacht möglich. Ein Han d- lungsbedarf bei der Vermögenssorge sei nicht in dem Maß ersichtlich, dass o h- ne eine entsprechende Verfahrensmitwirkung der Betroffen en die Anordnung einer entsprechenden Betreuung geboten s ei . Eine Verschuldung der Betroff e- 6 7 8 - 5 - nen in Höhe von 5.000 und eine möglicherweise bevorstehende Wohnung s- kündigung machten noch nicht die Einrichtung einer Betreuung erforderlich, zumal ihr Vater in Teilbereichen der Vermögenssorge bevollmächtigt sei . Z u- dem habe die zeitweise Einsetzung des Vat ers als vorläufiger Betreuer nach seinen Schilderungen keine Verbesserung der Lebenssituation der Betroffenen eröffnet. b) Das hält den Rügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Landg e- richt hat seiner gemäß § 26 FamFG bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht genügt . a a ) In welchem Umfang Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet ersche i- nenden Beweise zu erheben. Dabei muss dem erkennenden Gericht die En t- scheidung darüber vorbehalten sein, welchen Weg es innerhalb der ihm vorg e- gebenen Verfahrensordnung für geeignet hält, um zu der für eine Entscheidung notwendigen Erkenntnis zu gelangen. Dem Rechtsbeschwe rdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Ta t- sachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsb e- schlü ss e vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628 Rn. 8 und vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016 , 1663 Rn. 15 mwN). Eine persönliche An hör ung des Betroffenen ordnet § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwar nur vor der Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen an. Daraus folgt aber nicht , dass es einer Anhörung dann, wenn es nicht zur B e- treuerbestellung kommt, generell nicht bedarf. Die persönliche Anhörung dient nicht nur der Gewäh rung rechtlichen Gehörs (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), so ndern hat - wie sich auch aus § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergibt - vor allem 9 10 11 - 6 - den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch G e- setz vorgeschrieben ist, eine zentrale S tellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden E r- mittlungen zu. Erscheint der Betroffene nicht zu einer vom Tatrichter im Ra h- men seiner Amtsermittlungspflicht für erforderlich gehaltenen Anhörung, sind zunächst alle zwanglosen Möglichkeiten auszuschöpfen, den Betroffenen anh ö- ren zu können bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Zu diesen Möglichkeiten gehört - wie sich schon aus § 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG ergibt - auch das Aufsuchen des Betroffenen, um ihn in seiner üblichen Umgebung anzuhören ( Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 16 f. mwN). Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist das Gericht gemäß § 280 Abs. 1 FamFG nur dann verpfli chtet, wenn das Verfahren mit einer B e- treuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich. Das Gericht hat daher vor de r Anordnung der Gutachtenerstattung im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwill i- gungsvorbehalts weiter zu betreiben hat . Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwill i- gungsvorbehalts in Betracht kommt ( Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2018 XII ZB 292/17 FamRZ 2018, 628 Rn. 9 und vom 29. Juni 2016 XII ZB 603/15 FamRZ 2016, 1663 Rn. 18 mwN) . b b ) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, wird das landgerichtliche Verfahren diesen Anforderungen nicht gerecht. Das Landgericht hat verkannt, dass - ausgehend von der ersichtlich auch von ihm angenommenen Betre u- 12 13 - 7 - ungsbedürfigkeit der Betroffenen gemäß § 1896 Abs. 1 BGB wegen einer ps y- chischen Erkrankung - hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines B e- treuungsbedarfs nach § 1896 Abs. 2 BGB vorliegen und dass daher weitere Ermittlungen, wie die Anhörung und gegebenenfalls die Begutachtung der B e- troffenen, auch zur Frage des freien Willens (§ 1896 Abs. 1a BGB) geboten sind . (1 ) Bei seiner Einschätzung, ein Betreuungsbedarf im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB sei wegen der bestehenden Vorsorgevollmacht nicht gegeben, hat das Landgericht wesentliche Umstände unberück sichtigt gelassen. Das gilt für den Bereich der Gesundheitssorge. Zwar ist der Vater der B e troffenen insoweit umfassend bevollmächtigt. Die Entscheidung über eine Unterbringung ist ihm jedoch ausdrücklich nicht übertragen. Wie die Rechtsb e- schwerde zu Re cht ausführt, hatte der Vater der Betroffenen mehrfach darauf hingewiesen, dass sie nicht gewillt sei, sich einer - insbesondere stationären - Behandlung der bei ihr im Jahre 2016 diagnostizierten paranoiden Schizophr e- nie zu unterziehen. Damit steht die No twendigkeit einer Behandlung im Ra h- men einer Unterbringung im Raum, so dass jedenfalls insoweit ein Betreuung s- bedarf nicht verneint werden kann. Nicht anders verhäl t es sich bei der Vermögenssorge. Insoweit umfasst die Vollmacht nur " Zahlungen und Wertg egenstände annehmen " und " Verbin d- lichkeiten eingehen " , was keine umfassende Vermögenssorge darstellt. D ie B e- troffene hat bereits erhebliche Schulden aufgehäuft , wobei sie selbst diese in ihrer Beschwerdebegründung nicht mit den vom Landgericht genannten 5. 000 . I hr Vater hatte dem Gericht von dem seiner Meinung nach krankheitsbedingt unkontrollierten finanziellen Gebaren der Betroffenen berichtet sowie davon, dass ihr mangels Mietzahlu n- gen die fristlose Kündigung der W ohnung drohe. Unter diese n Umstände n wäre 14 15 16 - 8 - die bestehende Vorsorgevollmacht ersichtlich unzureichend, um die Angel e- genheiten der Betroffenen in diesem Bereich zu besorgen. Vielmehr läge dann der Bedarf für eine Betreuung im Bereich der Vermögenssorge mit An ordnung eines entsprechenden Einwilligungsvorbe halts auf der Hand . Sofern es dem Vater der Betroffenen nicht gelungen sein sollte, als vo r- l äufiger Betreuer mit eben diesen rechtlichen Kompetenz en eine Verbesserung der Lebenssituation der Betroffenen zu bewirken, würde dies allenfalls die Fr a- ge aufwerfen, wer die im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB geeignete Betreuerpe r- son ist . (2 ) Das Landgericht ist ohne ausreichende Tatsachengrundlage zu der Einschätzung gelangt, das Fehlen eines freien Willens der Betro ffenen ( § 1896 Abs. 1a BGB ) könne nicht festgestellt werden. Zwar ist im Ausgangspunkt richtig, dass das Vorliegen dieser Tatb e- standsvoraussetzung durch den sachverständig beratenen Tatrichter (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 186 /17 - FamRZ 2018, 205 Rn. 10 mwN) positiv festgestellt werden muss und daher dann, wenn trotz au s- reichender Ermittlungen eine solche Feststellung nicht möglich ist, eine Betre u- ung gegen den Willen des Betroffenen nicht eingerichtet werden kann. An solch en Ermittlungen fehlt es hier jedoch. Das Amtsgericht hatte u r- sprünglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet, hie r- von aber Abstand genommen, nachdem die S achverständige mitgeteilt hatte, die Betroffene erscheine nicht zum Untersuchung stermin. Mit der Frage, ob d a- her im Beschwerdeverfahren eine Begutachtung der Betroffenen geboten und zu diesem Zweck ggf. ihre Vorführung zur Untersuchung nach § 283 FamFG veranlasst war (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628 Rn. 11), hat sich das Landgericht jedoch 17 18 19 20 - 9 - rechtsfehlerhaft nicht befasst und auch nicht berücksichtigt, dass die Betroffene nach dem Beschwerdevorb ringen des Vaters die Sachverstä ndige aufgesucht hatte, als das Amtsgericht den Gutachtensa uftrag bereits zurückgezogen hatte . Dass mit Blick auf die in der Vergangenheit diagnostizierte psychische Kran k- heit der Betroffenen eine Betreuungsbedürftigkeit auch ohne sachverständige Begutachtung ausgeschlossen werden konnte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt , dass auch die Annahme des Landgerichts, die Betreuung widerspreche dem Willen der Betroffenen, nicht überzeugt. Denn immerhin ha t- te die Betroffene - wenn auch durch einen von ihrem Vater beauftragten Rechtsanwalt - gegen die Einstellung des B etreuungsverfahrens Beschwerde eingelegt und damit dokumentiert , mit der Verfahrenseinstellung nicht einve r- standen zu sein . Ihren entgegen gesetzten Willen hat das Landgericht daraus geschlossen, dass sie dem im Beschwerdeverfahren angeordneten Anhörung s- ter min fernblieb und ihr Vater mitteilte, dies sei absichtlich erfolgt. Für die A n- nahme, eine Betreuung widerspreche dem Willen der Betroffenen, bieten diese Umstände aber keine belastbare Grundlage. Im Übrigen hätte es bei insoweit bestehenden Unklarheiten der Anhörung der Betroffenen bedurft. Diese hat das Landgericht zwar angeordnet, dann aber nicht nach § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG durchgesetzt. Auch darin liegt ein Verstoß gegen § 26 FamFG. c) Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und d ie Sache ist an das Landgericht zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zurückz u- verweisen. 21 22 - 10 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärun g von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Waren (Müritz), Entscheidung vom 27.04.2018 - 402 XVII 205/16 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 18.09.2018 - 2 T 86/18 - 23
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