BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 486/10 vom 19. Januar 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247 158; BGB 247 1631 b Wird der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren und parallel hierzu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung f374r das minderj344hrige Kind bestellt und werden ihm vom Gericht jeweils zus344tzliche Aufga-ben im Sinne des 247 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG 374bertragen, kann er in beiden Verfah-ren eine Verg374tung gem344337 247 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG beanspruchen. Eine Anrechnung findet nicht statt. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - OLG Frankfurt/Main AG Melsungen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling sowie Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familien-senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2010 wird zur374ckgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (247 2 FamGKG). Die au337er-gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdef374hrer auferlegt (247 81 FamFG). Verfahrenswert: bis 300 200 Gr374nde: A. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Verfahrensbeistand, der f374r ein minderj344hriges Kind sowohl in einem Sorgerechts- als auch in einem Unterbringungsverfahren nach 247 1631 b BGB mit dem erweiterten Aufgaben-kreis des 247 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt ist, die erh366hte Verg374tung von 550 200 in beiden Verfahren beanspruchen kann. 1 Das Amtsgericht hat im zugrunde liegenden Unterbringungsverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Vorf374hrung des betroffenen Jugendli-chen zur Begutachtung gem344337 247 322 FamFG angeordnet und gleichzeitig die Rechtsbeschwerdegegnerin f374r den Jugendlichen als berufsm344337igen Verfah- 2 - 3 - rensbeistand bestellt. Ihr wurde die zus344tzliche Aufgabe 374bertragen, Gespr344che mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Jugendlichen zu f374hren, so-wie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung 374ber den Verfah-rensgegenstand mitzuwirken. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist in einem pa-rallel gef374hrten Sorgerechtsverfahren ebenfalls als Verfahrensbeistand mit dem erweiterten Aufgabenkreis f374r den Jugendlichen bestellt worden; daf374r wurde ihr eine Verg374tung in H366he von 550 200 zugesprochen. Das Unterbringungsverfahren hat sich durch einen freiwilligen Umzug des Jugendlichen in ein Jugendheim erledigt, nachdem ein gemeinsames Gespr344ch des Jugendlichen mit der zu-st344ndigen Sachbearbeiterin des Jugendamtes und der Rechtsbeschwerdegeg-nerin gef374hrt worden war, das beide Verfahren betraf. Das Amtsgericht hat antragsgem344337 auch f374r das Unterbringungsverfah-ren eine Verg374tung von 550 200 festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Die hierauf von der Bezirksrevisorin eingelegte Beschwerde, mit der sie eine Her-absetzung der Verg374tung auf 350 200 angestrebt hat, hat das Beschwerdegericht zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt das Land sein Anliegen weiter. 3 B. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zul344ssig. 4 - 4 - I. 5 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist eine K374rzung der Pauscha-le nicht gerechtfertigt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei eine Anrech-nungsm366glichkeit nicht er366ffnet. Auch Sinn und Zweck der Verfahrensbeistand-schaft lie337en eine derartige Auslegung nicht zu, denn die Interessen des betrof-fenen Kindes zu den unterschiedlichen Verfahrensgegenst344nden m374ssten mit verschiedenen Fragestellungen im Einzelnen festgestellt und zur Geltung ge-bracht werden. Selbst wenn es m366glich sei, die Verfahrensgegenst344nde in ei-nem gemeinsamen Gespr344ch mit den Betroffenen und weiteren Bezugsperso-nen zu er366rtern, seien die Schlussfolgerungen aus diesem Gespr344ch f374r den Verfahrensgegenstand des Sorgerechts andere als f374r den der Unterbringung. Erhielte der Verfahrensbeistand in derartigen F344llen nur eine erh366hte Verg374-tungspauschale, best374nde die Gefahr, dass die Ermittlung im Interesse einer ausk366mmlichen Verg374tung verk374rzt w374rde, was dem Zweck der Bestellung zu-widerliefe. Dass der Verfahrensbeistand f374r mehrere Verfahrensgegenst344nde t344tig werde, k366nne in Einzelf344llen eine gewisse Zeit- und Kostenersparnis ver-ursachen, zwingend sei dies jedoch nicht. Es sei durchaus denkbar, dass die erforderlichen Ermittlungen v366llig unterschiedlich seien und sich ebenfalls zeit-aufw344ndig gestalteten. Einer m366glichen Ersparnis st374nden jedoch andere F344lle mit komplexen Ermittlungen und intensiven Gespr344chen gegen374ber. Die da-durch erm366glichte Mischkalkulation sei im Gesetzgebungsverfahren Rechtferti-gung f374r die Einf374hrung der Fallpauschale gewesen. Schlie337lich spreche der verfassungsrechtlich gebotene Standard der gerichtlichen Vertretung der Kinder durch die Verfahrensbeist344nde daf374r, dass die erh366hte Fallpauschale auch bei der Bestellung f374r mehrere Verfahren f374r jedes Verfahren einzeln festgesetzt werde. - 5 - Die der Pauschalierung zugrunde liegende Vereinfachung des Abrech-nungswesens verbiete es umgekehrt, zugunsten der Staatskasse einen im Ein-zelfall geringeren Aufwand als Rechtfertigung f374r eine K374rzung der Pauschale heranzuziehen. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 7 Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die er-h366hte Verg374tung f374r den Verfahrensbeistand auch im Unterbringungsverfahren entstanden ist. Eine Anrechnung findet mangels entsprechender Anrechnungs-vorschrift nicht statt; das gilt auch f374r die erh366hte Fallpauschale nach 247 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG. 8 1. Gem344337 247 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderj344hrigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfah-rensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen er-forderlich ist. Nach Absatz 4 dieser Norm hat der Verfahrensbeistand das Inte-resse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind 374ber Gegenstand, Ablauf und m366glichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umst344nden des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht gem344337 247 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG dem Verfahrensbeistand die zus344tzliche Aufgabe 374bertragen, Gespr344che mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu f374hren sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung 374ber den Ver-fahrensgegenstand mitzuwirken. Nach 247 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erh344lt der Verfahrensbeistand f374r die Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Aufgaben 9 - 6 - in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Verg374tung in H366he von 350 200, wenn die Verfahrensbeistandschaft berufsm344337ig gef374hrt wird. Im Falle der 334bertra-gung von Aufgaben nach 247 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erh366ht sich die Verg374-tung auf 550 200. 10 a) Eine ausdr374ckliche Regelung, wie die Verg374tung des Verfahrensbei-stands festzusetzen ist, wenn er - wie hier - parallel in einem Sorgerechts- und in einem Unterbringungsverfahren jeweils mit erweitertem Aufgabenkreis be-stellt worden ist, enth344lt das Gesetz nicht. aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er f374r mehrere Kinder bestellt ist, f374r jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgeb374hr nach 247 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erh344lt (Senatsbeschl374sse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris). 11 bb) Ferner hat der Senat f374r die Fallkonstellation, dass der Verfahrens-beistand im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anord-nungsverfahren bestellt worden ist, entschieden, dass die Pauschalen f374r jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (Senatsbe-schluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt). 12 b) Entsprechendes muss gelten, wenn der Verfahrensbeistand - wie hier - in mehreren Verfahren, m366gen sie auch parallel gef374hrt werden, f374r ein Kind bestellt ist. 13 aa) Schon dem Wortlaut des 247 158 FamFG, wonach der Verfahrensbei-stand das Interesse des Kindes "im gerichtlichen Verfahren" zur Geltung zu 14 - 7 - bringen hat (Abs. 4), ist zu entnehmen, dass er im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen ist. Dies ergibt sich auch aus Absatz 6, demzufolge die Bestellung mit dem Abschluss "des Verfahrens" endet (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 15 Wie sich aus 247 151 FamFG ergibt, handelt es sich bei dem Sorgerechts-verfahren einerseits (Nr. 1) und dem Verfahren auf Genehmigung der freiheits-entziehenden Unterbringung im Sinne von 247 1631 b BGB andererseits (Nr. 6) um verschiedene Angelegenheiten. Wenn der Verfahrensbeistand mithin in zwei verschiedenen Verfahren f374r das Kind bestellt wird, fallen mangels bestehender Anrechnungsvorschriften die in 247 158 Abs. 7 FamFG enthaltenen Geb374hren auch f374r jedes dieser Verfahren an. Das gilt nicht nur f374r die in 247 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG geregelte "Grundge-b374hr" in H366he von 350 200, sondern auch f374r die erh366hte Verg374tungspauschale in H366he von 550 200 nach 247 157 Abs. 7 Satz 3 FamFG. Da es sich insoweit jeweils um Pauschalgeb374hren handelt, kommt es auf die Frage, welchen Aufwand der Verfahrensbeistand bei seiner T344tigkeit hatte, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 30). 16 bb) Dem steht weder eine teleologische noch eine verfassungskonforme Auslegung des 247 158 FamFG entgegen. 17 Es entspr344che nicht dem Sinn und Zweck des 247 158 FamFG, der dem minderj344hrigen Kind in Kindschaftssachen einen effektiven Verfahrensbeistand zur Seite stellen will, durch eine restriktive Kostenregelung die Aufgabenwahr-nehmung zu erschweren oder gar zu verhindern. Hinzu kommt, dass in dem Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung auch ein anderer Verfahrens-beistand bestellt werden kann als im Sorgerechtsverfahren. In diesem Fall w344re 18 - 8 - ohnehin eine gesonderte Verg374tung zu bewilligen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 zur Ver366ffentlichung bestimmt). 19 Schlie337lich ist bei der Auslegung des 247 158 FamFG das verfassungs-rechtliche Gebot zu beachten, eine ausk366mmliche Verg374tung des Verfahrens-beistandes sicherzustellen. Dabei ist die mit der Einf374hrung der Pauschalverg374-tung erm366glichte Mischkalkulation f374r den Verfahrensbeistand von erheblicher Bedeutung (s. nur Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893 Rn. 26 ff.). Zu Recht weist das Berufungsgericht deshalb darauf hin, dass die der Pauschalierung zugrunde liegende Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens, die die Geltendmachung tats344chlicher Aufwendungen ausschlie337t, es umgekehrt verbietet, zugunsten der Staatskasse einen im Ein-zelfall geringeren Aufwand als Rechtfertigung f374r eine K374rzung der Pauschale heranzuziehen. 2. Gemessen hieran ist die vom Beschwerdegericht getroffene Entschei-dung nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist sowohl im Sor-gerechts- als auch im Unterbringungsverfahren f374r das Kind zum Verfahrens-beistand bestellt worden. Dabei ist jeweils der erweiterte Aufgabenkreis des 247 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestimmt worden. Dementsprechend ist die Rechtsbeschwerdegegnerin dann auch t344tig geworden. 20 - 9 - Dass sie eine gewisse Zeit- und Aufwandsersparnis dadurch hatte, dass sie in beiden Verfahren ein gemeinsames Gespr344ch gef374hrt hat, ist nach dem oben Gesagten unerheblich. 21 Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Melsungen, Entscheidung vom 04.06.2010 - 54 F 1298/09 UB - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.09.2010 - 2 UF 286/10 -
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