BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 486/12 vom 2. April 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1 Zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zugewinna usgleichsverfahren. BGH, Beschluss vom 2. April 2014 - XII ZB 486/12 - OLG Bamberg AG Bad Kissingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2014 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats Familiensenat des Obe rlandesgerichts Bamberg vom 27. Juli 2012 wird auf Kosten des Antrags tell ers verworfen. Gründe: I. Die Antrags gegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Nachdem der Antragsteller Auskunft über sein Vermögen zu dem von ihm behau pteten Trennungszeitpunkt am 1. Juli 2009 und über sein Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustell ung des Scheidungsa n- trags am 30. März 2010 erteilt und Belege vorgelegt hatte, hat die Antragsge g- nerin auch Auskunft über sein Vermögen zu dem von ihr behaupteten Tre n- nungszeitpunkt am 24. Juni 2009 sowie ergänzende Auskunft zum Endverm ö- gen bean tragt. Da s Amtsgericht hat als Trennungs zeitpunkt der Ehegatten den 24. Juni 2009 festgestellt und den Antragsteller in einem Teilbeschluss verpflichtet, der Antragsgegnerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über sein Vermögen 1 2 - 3 - am 24. Juni 2009 sowie ergänzende Auskunft zum Endvermögen zu erteilen und diese Auskunft zu belegen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsteller s hat das Obe r- landesgericht verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des A n- tragsteller s . II. Die Rechtsbeschwerde ist gemä ß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die weiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist e ine Ent - scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich . Das Verfahren gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Ausl e- gung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts au f- zustellen oder Gesetzeslücke n auszufüllen. Der Senat hat bereits mehrfach über die Frage des Wert s des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung entsch ieden (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 XII ZB 436/10 FamRZ 2011, 882 Rn. 9 ff. mwN ; vom 11. September 2013 XII ZB 457/11 FamRZ 2014, 27 Rn. 8 ff. mwN und vom 22. Januar 2014 XII ZB 278/13 FamRZ 20 14, 644 Rn. 6 ff. mwN ). Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochte ne Beschluss verletzt den Antragsteller nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wi rkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Recht s- 3 4 5 6 - 4 - staatsprinzip) oder in seinem Anspr uch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Ve rfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unz u- mutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschwere n (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 XII Z B 127/11 FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN ). 2. Das Beschwerdegericht hat die B eschwerde verworfen, weil der Wer t des Beschwerdegegenstands 600 n- den nicht zu beanstanden. a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdeg e- genstands richte sich nach dem Zeit - und Sachaufwand, der für den Antragste l- ler mit der Auskunftserteilung und der Vorlage der Belege verbunden sei. Vom Antragsteller werde lediglich verlangt, Auskunft zu erteilen über sein Vermögen zu m 24. Juni 2009 und zum 30. März 2010 durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses. Hinsichtlich der Ausku nft zum Tag der Trennung am 24. Juni 2009 könne der Antragsteller auf das von ihm bereits erstellte tabellar i- sche Vermögensverzeichnis zu m 1 . Juli 2009 zurückgreifen, so dass hierfür lediglich von einem Zeitaufwand von zwei bis drei Stunden auszugehen sei. Auch mit der Belegvorlage seien nur geringe Kosten verbunden, weil das Amt s- gericht den Antragsteller lediglich verpflichtet habe, bei ihm b ereits vorhandene Belege vorzulegen. Ausdrücklich sei davon abgesehen worden, den Antragste l- ler zur Erstellung von bei ihm nicht vorhandenen Belege n zu verpflichten. S o- weit der Antragsteller verpflichtet worden sei, über unentgeltliche Zuwendungen im Zeitr aum vom 31. März 2000 bis 30. März 2010 insbesondere an die g e- meinsamen Kinder sowie über die Verwertung, den Verbleib und etwaige erzie l- te Erlöse aus Wertpapiergeschäften Auskunft zu erteilen, sei er ausdrücklich 7 8 - 5 - nicht zur Belegvorlage verpflichtet worden . Für die allein erforderliche Wissen s- erklärung sei ein Zeitaufwand von ein bis zwei Stunden anzusetzen. Mit seinen Einwendungen zu de m im Hinweisbeschluss des Beschwe r- degerichts geschätzten Zeit - und Kostenaufwand dringe der Antragsteller nicht durch. Z war umfasse der Tenor des Teilbeschlusses acht Seiten. Hieran könne aber der Umfang der jeweiligen Auskunftsverpflichtung nicht gemessen werden, da die einzelnen Vermögenspositionen mit konkreter Nennung von Bankkonten, Lebensversicherung en , Immobilienbesi tz und einzelnen Unternehmensbeteil i- gungen in dem angegriffenen Teilbeschluss nicht hätten genannt werden mü s- sen. Vielmehr hätte es genügt, den Antragsteller durch Vorlage eines geordn e- ten Vermögensverzeichnisses zur Auskunft über sein Vermögen zu verpflic h- ten. Soweit der Antragsteller verpflichtet worden sei, Auskunft über unentgeltl i- che Zuwendungen an seine Kind er im Zeitraum zwischen dem 31. März 2000 und dem 30. März 2010 zu erteilen und diese Zuwendungen zu belegen, seien die Kosten eines Rechtsstreits zwischen ihm und seinen Kindern nicht werte r- höhend zu berücksichtigen. Denn der Antragsteller sei nur zur Auskunft über eigene unentgeltliche Zuwendungen verpflichtet worden und nicht zur Auskunft über das Vermögen der Kinder. Auch i m Übrigen sei der A ntragsteller nur zur Vorlage von in seinem B e- sitz befindlichen Urkunden verpflichtet worden. Die Verpflichtung zur Auskunft über seine n Pkw und sei ne Immobilien beschränke sich auf die Angabe der wertbildenden Faktoren. b) Das Beschwerdegericht hat zutr effend erkannt, dass für die Beme s- sung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Au s- kunftserteilung das In teresse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Au s- kunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen G e- 9 10 11 - 6 - heimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsb e- schlüsse vom 22. Januar 2014 XII ZB 278/13 FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN und vom 11. September 2013 XII ZB 161/13 juris Rn. 8 mwN). Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eing e- räumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob da s Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sei n Ermessen fehlerhaft ausgeüb t hat (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 XII ZB 278/13 FamRZ 2014, 644 Rn. 7 mwN und vom 11. September 2013 XII ZB 161/13 juris Rn. 9 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Besch werdegericht habe bei der Bemessung des Beschwerdewerts die außergewöhnlich hohe Zahl von Verm ö- genswerten, über die Auskunft zu erteilen sei, ausgeblendet, ist dem nicht zu folgen. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Umfang des Tenors des amt s- gerichtlic hen Beschlusses auseinandergesetzt und ferner zutreffend darauf hi n- gewiesen, dass der Antragsteller auf das von ihm bereits erstellte Vermögen s- verzeichnis zum 1. Juli 2009 zurück greifen kann , so dass ihm nunmehr nur noch ein reduzierter Aufwand entsteht . Ermessensfehler des Beschwerdegerichts bei der Schätzung des Zeit - und Kostenaufwands für die Vorlage von Belegen betreffend den Zeit - und Rückkaufswert von vier Lebensversicherungen und für die Angabe der wertbi l- denden Faktoren von drei Immobilien, von denen eine vom Antragsteller selbst bewohnt wird, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Angabe der wertbildenden Faktoren der Immobilien hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung selbst vorgetragen, entsprechende Unterlagen, aus denen sich di e wertbilde n- den Faktoren ergeben, bereits vorgelegt zu haben. Danach obliegt es dem A n- 12 13 1 4 - 7 - tragsteller nur noch, die ihm bereits bekannten wertbildenden Faktoren in das geschuldete Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Inwieweit sich hieraus ein erheblicher Zeit - u nd Kostenaufwand ergeben soll, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr vor bringt , eine Auskunft über die insgesamt fünf Unternehmensbeteiligungen könne nur nach Einschaltung eines Wir tschaftsprüfers erteilt werden, kann dies die Entscheidung des Beschwerd e- gerichts unabhängig davon, dass es sich um einen in der Rechtsbeschwe r- deinstanz unzulässigen neuen Sachvortrag handelt ebenfalls nicht erschü t- tern. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur berücksichtigt we r- den, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senat s beschlus s vom 22. Januar 2014 XII ZB 278/13 FamRZ 2014, 644 Rn. 11 mwN). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das Amtsgericht hat den Antragsteller lediglich zur Vorlage von Bestätigungen der Unternehmen bzw. Treuhänder ver pflichtet. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat sich das Beschwerdeg e- richt auch mit der Verpflichtung des Antragstellers zur Belegvorlage auseina n- dergesetzt. Hierzu hat es aus geführt, dass der Antragsteller ausdrücklich nur zur Vorlage der bei ih m bereits vorhandenen Belege verpflichtet worden sei und er darüber hinaus auf die bereits zum Stichtag 1. Juli 2009 erstellten Belege zurückgreifen könne. Im Übrigen legt die Rechtsbeschwerde nicht konkret dar, dass durch die Kopie bereits vorhandener Bel ege und die gleichwohl erforderl i- che Einholung weiterer Auskünfte betreffend die Lebensversicherungen z u- sammen mit der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses Gesamtkos ten von mehr als 600 15 16 - 8 - Zutreffend hat das Beschwerdegericht den eigenen Ze itaufwand des A n- tragstellers entsprechend den Bestimmungen für die Entschädigung von Ze u- gen nach dem JVEG mit maximal 17 tet (vgl. Senatsb e- schluss vom 22. Januar 2014 XII ZB 278/13 FamRZ 2014, 644 Rn. 12 mwN) . Aus welchem Grund der Au fwand des Antragstellers für die Erteilung der Au s- kunft im vorliegenden Fall in Abweichung hiervon nicht anhand des geschätzten Zeitaufwands nach Stunden berechnet werden kann, legt die Rechtsbeschwe r- de nicht dar. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 25.11.2011 - 1 F 196/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.07.2012 - 7 UF 1/12 - 17
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