ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB486.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 486/15 vom 19. Juli 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 3 Satz 1 a) Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Aus - gleichsr ente durch Vereinbarung herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den A n- spruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung. b) Wur de die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Nettobetrag vereinbart, so ist der Teilhabeanspruch in eine Bruttorente umzurechnen, die dem Berechtigten den vereinbarten Nettobetrag sichert. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 486/15 - OLG Stuttgart AG Böblingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de s 16. Zivilsena ts Familiensenat des Oberlan desgerichts Stutt gart vom 22. Sep - tember 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen . W ert: 2.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über Teilhabeansprüche der Antragstellerin an de r Hinterbl iebenenversorgung nach ihrem verstorbenen geschiedenen Eh e- mann. Die am 20. November 1948 geborene Antragstellerin und der a m 3. Juli 1936 geborene Manfred B. (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 25. März 1971 die Ehe, welche auf den am 18. Januar 2001 zu gestellten Scheidungsa n- trag durch rechtskräftiges Urteil des Amtsge richts Pankow/Weißensee vom 22. August 20 01 geschieden wurde. Eine Entscheidung über den Versorgung s- ausgleich blieb zunächst vorbehalten . Während der Ehezeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 2000 ha t- te der Ehemann Rentenanwartschaften bei der DRV Bund sowie ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin erworben . D ie 1 2 3 - 3 - Antragstellerin hatte Rentenanwartschaften bei der DRV Bund sowie ein A n- recht bei der Verso rgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) er worben . Mit Beschluss vom 1. Juli 2002 führte das Amtsge richt den öffentlich - rechtliche n Versorgungsausgleich durch. Neben dem Ausgle ich der wechselse i- tigen Anrechte bei der DRV Bund wurden z um teilweisen Ausgleich der b e- trieblichen Altersversorgung 45,81 89,60 DM) im Wege des e r weiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf d a s gesetzliche Rentenversich e- rungskonto der Antragstellerin übertragen . Im Übrigen wurde der schuldrechtl i- che Versorg ungsausgleich vorbehalten. Der Ehemann bezog seit dem 1. Januar 1993 eine vorgezogene betrie b- liche Altersrente von der Antragsg egnerin. A m 22. August 2002 heiratete er die weitere Beteiligte . Nachdem auch die Antragstelle rin seit dem 1. De zember 2008 ein e Altersrente bezog , leitete sie im Juni 2009 ein Ver fahren zur Durc h- führung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein. Im Rahmen des B e- schwerdeverfahrens schlossen die geschiedenen Ehegatten folgende, durch Beschluss des damaligen Beschwerdegerichts vom 24. November 2010 festg e- stellte Vereinbarung: " Der ( Ehemann) tritt beginnend ab dem 1. Januar 2011 die fälligen monatlichen Betriebsrentenansprüche gegenüber der ( Antrag s- gegnerin ) iHv 250 nimmt die Abtr etung an. Bei dem Betrag von 250 bleibenden Betrag. Er wird von der Nettorente abgezogen. " D er Ehemann verstarb am 21. April 2014. Daraufhin hat die Antragstell e- rin die Festsetzung eines Teilhabeanspruchs an d er Hinterbliebenenversorgung 4 5 6 - 4 - gemäß §§ 26 ff. de r maßgeblichen Versorgungsordnung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 1. Juli 1969 ( im Folgenden: V ers orgungsordnung ) beantragt . Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragste l- leri n für die Zeit ab Juni 2014 eine monatliche Ausgleichsrente iHv brutto 66 4,10 zu zahlen . Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Obe r- landesgericht die monatliche Au sgleichsrente für die Zeit ab Juni 2014 auf brutto 303,21 für die Zeit ab Januar 201 5 auf brutto 303,95 herabg e- setzt . Hiergegen wendet sich die An tragstellerin mit der zugelassene n Recht s- beschwerde , mit der sie die Wi e derherstellung der erstinstanzlichen Entsche i- dung erstrebt . II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg . 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 554 ver öffentlichten Entscheidung ausgefü hrt, die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 und 2 VersAusglG für einen Anspruch der Antragstellerin gegen die A n- tragsgegnerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung seien dem Gru n- de nach gegeben. Die Vereinbarung vom 24. November 2010 stehe nicht en t- gegen. Weil das Anrecht des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung von Anfang an kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund der Vereinbarung schul d- rech t lich auszugleichen gewesen sei, komme e in Ausschluss des Teilhabea n- spru chs der Antragstellerin nach § 25 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht. D er Teilh abeanspruch sei allerdings gemäß § 25 Abs. 3 VersAusglG auf diejenige Ausgleichsrente beschränkt, die der Ehemann bei seinem Weiter - le ben nach § 20 VersAusglG zu leisten geh abt hätte. Denn der Teilhabea n- 7 8 9 10 - 5 - spruch dürfe nicht höher sein als die schuldrechtliche Ausgleichsrente, die von der ausgleichspflichtigen Person ohne den Todesfall zu zahlen wäre. Hierfür sei der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 24. November 2010 ge schuldete Rentenbetrag maßgeblich. Mit diesem niedrigeren als dem vom Versorgung s- träger errechneten Ausgleichswert sei behaupteten G egenrechten des Eh e- manns und Einwendungen nach § 27 VersAusglG Rechnung getragen worden. An diese dauerhafte vergleichsweise Herabsetzung ihrer schuldrechtlichen Ausgleichsrente sei die Antragstellerin weiterhin gebunden, und zwar auch nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen im Verfahren über schuldrechtliche Teilhabeansprüche gegen den Ver sorgungsträger. Jedoch sei die verei nbarte Nettorente von 250 Bruttobetrag von monatlich 303,21 ab Januar 2015 303,95 hoch - zurechnen . Während bei der schuldrech tlichen Ausgleichsrente gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialvers i- cherungsbeiträge abzuziehen seien, verhal te es sich beim Anspruch nach § 25 VersAusglG anders. Der Ausgleichsberechtigte sei hier in eigener Person ve r- pflichtet, Beiträge abzuführen. De n unterschiedlichen Auswirkungen der Sozia l- versicherungspflicht lasse sich nur dadurch begegnen, dass für die Bemess ung des Teilhabeanspruchs aus § 25 VersAusglG grundsätzlich auf die Brutto - V ersorgung ab gestellt werde . Der Vergleich stehe nicht entgegen, weil darin ausdrücklich eine an § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG orientierte Ne ttorent e vereinbart worden sei. 2. D a s hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Pe r- son dann, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt und ein noch nicht au s- geglichenes Anrecht besteht, vom Versorg ungsträger die Hinterbliebenenve r- 11 12 13 - 6 - sorgung verlangen, welche sie erhalten würde, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte. D as Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass diese Vorausset z ungen ab Juni 2014 dem Grund e nach vorlie gen. Der Ehemann war Berechtigter eines Anrechts bei der Antragsgegnerin, welches zum Zeitpunkt seines Todes am 21. April 2014 noch nicht vollständig ausgeglichen war. Die maßgebliche Versorgungsordnung der Antragsgegnerin sieht eine Hinter bliebenen versorgung iHv grundsätzlich 60 % der bislang gelei s- teten Altersrente vor. D ie Vereinbarung vom 24. November 2010, durch welche der Ehemann gemäß § 21 Abs. 1 VersAusglG seine monatlichen Betriebsrentenansprüche ge gen die Antragsgegnerin iHv 250 ellerin abgetreten hatte, bewirkte keinen vollständigen Ausgleich seines Anrechts auf eine betriebliche Altersversorgung. Denn die Vereinbarung sicherte die Teilhabe der Antrag - stellerin am Anrecht ihres geschiedenen Ehemanns nur bis zu d essen Tod, der nach § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG zum Erlöschen des schuldrechtliche n Ausgleichsanspru ch s führte (vgl. OLG Ha mm FamRZ 2013, 1985, 1986 ; Johannsen /Hen rich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 21 VersAusglG Rn. 20, § 25 VersAusglG Rn. 4; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 758). Der Anspruch der Antragstellerin auf Teilhabe an der H interbliebenenverso r- gung nach § 25 VersAusglG blieb hiervon jedoch gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG unberührt. b) D as Oberlandesgericht hat einen Ausschlus s des Teilhabean spruch s der Antragstellerin gemäß § 25 Abs. 2 VersAusglG zutreffend verneint . Der Ausschluss greift nur ein, wenn das betreffende Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wurde . Das ist hier nicht der Fall, denn d ie nach 14 15 16 - 7 - der Ehescheidung ge schlossene Vereinbarung vom 24. November 2010 be traf lediglich das nach früherem Recht ohnehin d e m schuldrechtlichen Verso r- gungsausgleich unterliegende Anrecht und hat keinen Einfluss auf den öffen t- lich - rechtlichen Versorgungsausgleich genom men (vgl. Senatsbeschl üsse vom 13. April 2016 XII ZB 226/13 FamRZ 2016, 1050 Rn. 23 und vom 24. Juni 2009 XII ZB 160/07 FamRZ 2009, 1738 Rn. 16) . Auch d ie Voraus setzungen der Fälligkeit nach § 25 Abs. 4 iVm § 20 Abs. 2 und 3 VersAusglG sind geg e- ben . c) Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch aufgrund der von den geschiedenen Ehegatten zum Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente getroffenen Vereinbarung der Höhe nach b e- grenzt ist . Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersA usglG ist die Höhe des Anspruchs gegen den Versorgungsträger auf den Betrag beschränkt, den die ausgleich s- berechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. aa) Der Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung soll den Ausgle ichsberechtigten grundsätzlich nicht besserstellen, als wenn der Au s- gleichspflichtige noch leben würde (Borth Versorgungsausgleich 8 . Aufl. Kap. 5 Rn. 31 ). Die Regelung kopp elt den Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG daher an die hypothetisch zu zahlende Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG. Dementsprechend kann der Teilhabeanspruch nicht höher sein als der Betrag, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte als schuldrechtliche Ausgleichsrente hätte verlangen können, wenn der Ausglei chspflichtige noch leben w ürde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist zur Beschränku ng des Teilhabeanspruchs nach § 25 VersAusglG nicht erforderlich, dass die g e- schiedenen Ehegatten eine Vereinbarung über diese n A nspruch getroffen h a- ben. Da sich der Anspruch nach § 25 VersAusglG an der Höhe der (hypothet i- 17 18 19 - 8 - schen) schuldrechtlichen Ausgleichsrente orientiert, ist diese einschließlich e i- ner hierzu getroffenen Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten für den A n- spruch nach § 25 VersAusglG vorgreiflich . Insoweit besteht kei n Unterschied zur früheren Rechtslage. N ach die - ser orientierte sich der Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Ver - sorgungsausgleich gemäß § 3 a Abs . 1 Satz 1 VAHRG ebenfalls an der hyp o- thetisch e n schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 1587 g BGB . Die se u n- terlag schon nach der früheren Rechtslage der weitgehenden Dispositionsfre i- heit der geschiedenen Ehegatten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 XII ZB 128/98 FamRZ 2001, 1447, 1449 mwN; Stauding er/Rehme BGB [2004] Vorbem zu § 1587 f Rn. 15 ) . Da § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG auf § 1587 g BGB Bezug nahm, wirkte sich insbesondere ein vom Ausgleichsb e- rechtigten erklärter (teilweiser) Verzicht auf den schuldrechtlichen Verso r- gungsausgleich unmittelbar auch auf den verlängerten schuldrechtlichen Ve r- s orgungsausgleich aus. Durch die Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG ist der Grundta t- be stand des § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG übernommen worden (BT - Drucks. 16/10144 S. 66) . Die nunmehr im Gesetz enthaltene ausdrückliche Koppelung des Anspruchs an die (hypothetische) schuldrechtliche Ausgleichsrente erklärt sich dadurch , dass der Anspruch im Unterschied zur früheren Gesetzes fassung in § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG vom Gesetz nunmehr auch terminologisch als selbständiger Teilhabean spruch gefasst ist . Dements prechend ist die Höhe der (hypothetischen) schuldrechtlichen Ausgleichsrente für die Bemessung des g e- gen den Versorgungsträger gerichteten Teilhabeanspruchs nach früherer wie nach heutiger Rechtslage vorgreiflich . 20 21 - 9 - Der Versorgungsträger kann dem entsprec hend auch Einwendungen e r- heben, die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten im Verfahren über den schul d- rechtlichen Versorgungsausgleich zugestanden hätte n (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1996 XII ZB 58/95 FamRZ 1996, 1465 f. ; Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 1; Borth Verso r- gungsausgleich 8 . Aufl. Kap. 5 Rn. 31 ; Mün chKommBGB/Ackermann - Sprenger 7. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 20 ) . Entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde sind daher auch die eine schu ldrechtliche Ausgleichsrente beschrä n- kende n Vereinbarungen mit einzubeziehen (ebenso Wick Versorgungsau s- gleich 4. Aufl. Rn. 740a) . E in Teilhabeanspruch kann folglich nicht geltend g e- macht werden, wenn der Ausgleichsberechtigte in zulässiger Weise auf eine Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich verzichtet hat (vgl. AG München FamRZ 2002, 963) . Entsprechendes gilt , wenn die schuldrechtl i- che Ausgleichsrente durch eine von den geschiedenen Ehegatten ge troffene Vereinbarung in zulässiger Weise her abgesetzt worden ist . Auch diese Red u- zierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente wirkt sich auf die Höhe des Tei l- habeanspruchs aus . bb) Da durch die Vereinbarung die Höhe der schuldrechtlichen Au s- gleichsrente nach den Feststellungen des Oberlandesgeri chts herabgesetzt worden ist und der Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG di e- se nicht übersteigen darf, ist eine höhere Festsetzung des Teilhabeanspruchs allenfalls zulässig, wenn die Vereinbarung auf Wirksamkeits - oder Durchse t- zungshinderni sse stößt ( § § 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 VersAusglG; vgl. Senatsb e- schluss vom 13. April 2016 XII ZB 226/13 FamRZ 2016, 1050 Rn. 21 f.). Für e ine Unwirksamkeit der Vereinbarung ist im vorliegenden Fall alle r- dings nichts ersichtlich . Die Rechtsbeschwerde beru ft sich dar auf nicht. Auch 22 23 24 - 10 - ansonsten liegen hierfür aufgrund der nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesger ichts keine Anhaltspunkte vor. cc) Den Umfang der Bindung des § 25 Abs. 3 VersAusglG hat das Obe r- landesgericht dennoch zu Recht entsprec hend dem Sinn und Zweck der Ve r- einbarung auf einen Bruttobetrag beschränkt. Die s ist im Übrigen für die A n- tragstellerin als Rech tsbeschwerdeführerin günstig. Bei der Berechnung der schuldrec htlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG sind die vom ausg leichspflichtigen Ehegatten zu erbringenden S o- zi alversicherungsbeiträge gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG in Abzug zu bringen ( vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 64; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 XII ZB 133/08 FamRZ 2011, 706 Rn. 44 ff.). Dies gilt im Grundsatz selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits zusätzliche Sozialversicherungsabgaben auf die Ausgleichsrente zu leisten hat ( vgl. S e- natsbe schlüsse vom 25. Juni 2014 XII ZB 658/10 FamRZ 2014, 1529 Rn. 30 f f. und vom 2. Februar 2011 XII ZB 133/08 FamRZ 2011, 706 Rn. 52). Ist der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hingegen verstorben, fallen S o- zialversicherungsbeiträge allein auf Seiten des ausgleichsberechtigte n Ehega t- te n an (§ 229 SGB V). Entsprechend findet § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Rahmen der Teilhabe an der Hi nterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG keine Anwendung (vgl. § 25 Abs. 4 VersAusglG) . D ie Sozialvers i- cherungsbeiträge sind daher nach einhelliger Auffassung hier nicht abzuziehen ( OLG Nürnberg FamRZ 2016, 550, 553; BT - Drucks. 16/10144 S. 67; Palandt/ Brudermüller BGB 76. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 6; BeckOGK/Fricke [Stand: 1. Mai 2017] § 25 VersAusglG Rn. 30; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: 1. Februar 2017] § 25 VersAusglG Rn. 8a; Münch KommBGB/Ackermann - Sprenger 7. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 18; Johannsen /Henrich/Holzwarth Fam i- 25 26 27 - 11 - lienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 17; Borth Versorgungsausgleich 8 . Aufl. Kap. 5 Rn. 19 ; Wick Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 740; Ruland Verso r- gungsausgleich 4. Aufl. Rn. 849). Aus denselben Gründen ist eine zum A n- spruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente geschlossene Vereinbarung übe r- einstimmend mit der Auffassung des Oberlandesgerichts (ebenso Wick Verso r- gungsausgleich 4. Aufl. Rn. 740a ; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: 1. Februar 2017] § 25 VersAusglG Rn. 8a; BeckOGK/Fricke [Stand: 1. Mai 2017] § 25 VersAusglG Rn. 30 ) entsprechend umzurechnen . Gegen die rechnerische Durchführung durch das Oberlandesgericht ist nichts zu erinnern, hiergegen sind auch keine Beanstandungen erhoben worden . Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Bo eger Guhling Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 07.05.2015 - 14 F 1161/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.09.2015 - 16 UF 124/15 -
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