ECLI:DE:BGH:2016:2809 16BXIIZB487.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 487/15 Verkündet am: 28. September 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 140, 985, 1 361 b, 1568 a; FamFG §§ 200, 201 a) Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Eh e- gatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im A n- schluss an BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496) . b) Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennung s- zeit. c) Der Eigentümer - Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Si n- ne des § 1361 b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Ve r änderung der zugrundeliegenden U mstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen. d) Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen A n- trag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet wer den. BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 487/15 - OLG München AG Miesbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2016 durch den Vorsitzenden R ichter Dose und die Richter Dr. Günter, D r. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde de r Antragsgegnerin wird der B e- schluss de s 12. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesg e- richts München vom 16. September 2015 aufgehoben. Die Beschwerde des Antragstel lers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 12. Februar 2015 wird mit der Ma ß- gabe zurückgewiesen , dass der Antrag als unzulässig verworfen wird . Die Kosten de r Rechtsmittelv erfahren werden dem Antragsteller auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Beteiligten sind seit 1991 miteinander verheiratet . Im Jahr 1999 e r- warb der Antragsteller (Ehemann) ein Hausanwesen zu m Alleineigentum, we l- ches er fortan g emeinsam mit der Antrag s gegnerin (Ehefrau) und den drei Ki n- dern als Fa milienheim nutz t e . Nac h der Trennung Anfang 2006 verließ der 1 - 3 - Ehemann das Familienheim und zog zunächst in ein der Ehefrau gehörendes und später in ein von ihm selbst im Jahr 20 04 erworbenes und ursprünglich als neues Familienheim vorgesehene s Haus . Bemühungen des Ehemanns, den Kaufpreis d ies es Hauses durch den Erlös aus einem Verkauf des vormaligen , noch von der Ehefrau bewohnten Familienheims ab zu lösen , blieben ebenso erfolglos wie sein 2011 gestellter Antrag , ihm das vormalige Familienheim i m Wege der einstweiligen Anordnung z ur alleinigen Nutzung zuzuweisen . Schlie ß- lich veräußerte er das im Jahr 2004 erworbene Haus und wohnt nunmehr g e- meinsam mit einer neuen Lebensgefährtin und drei minderjährigen Kind ern in einem anderen Haus zur Miete , wobei die Mietdauer des befristeten Mie tve r- trags bereits abgelaufen ist . Nachdem die jüngste gemeinsame Tochter der Beteiligten inzwischen volljährig ist und ihre Schul ausbildung abgeschlossen hat , verlangt der Eh e- mann nunmehr aus Eigentum die Herausgabe des noch von der Ehefrau b e- wohnten Anw esens an ihn , damit er mit seiner neuen Familie dort einziehen könne . Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwe r- de des Ehemanns hat das Oberlandesgericht die Ehefrau durch Beschluss vom 16. September 2015 verpflichtet, das Anwesen bis spätestens zum 31. März 2016 an ihn herauszugeben. H iergegen richtet sich die zugelassene Rechtsb e- schwerde de r Ehefrau . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: D er Antrag auf Her ausgabe nach § 985 BGB sei zulässig. Zwar gehe die Reg e- 2 3 4 - 4 - lung des § 1361 b BGB als lex specialis dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB vor, soweit eine Ehewohnung vorliege. Das gelte aber nicht, wenn für ke i- nen Ehegatten die Voraussetzungen eines familienrech tlichen Überlassungsa n- spruchs erfüllt seien; in solchen Fällen sei ein Herausgabeantrag nach § 985 BGB anstelle des Wohnungszuweisungsverfahrens zulässig. Eine Wohnungszuweisung sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Zwar habe das Anwesen seinen Charakt er als Ehewohnung nicht dadurch verloren, dass der Ehemann im Jahr 2006 aus ihr gewichen sei, denn die s sei nur den aktuellen Erfordernissen der Trennungs situation geschuldet gewesen und b e- deute keine endgültige Aufgabe der Wohnung. Der Ehemann habe die Wo h- nung jedoch dadurch e ndgültig aufgegeben, dass er Ende 2007 in das 2004 erworbene Haus eingezogen sei und die Absicht verfolgt habe, das vor malige Familienheim zu veräußern . Dadurch habe er zum Ausdruck gebracht, dass er keine Rückkehrabsichten in das frü here Haus mehr gehabt habe , so dass eine Zuweisung als Ehe wohnung auf der Grundlage des § 1361 b BGB für keinen Ehegatten mehr infrage komme . Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB sei auch begründet , da die Ehefrau kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB en tgegensetzen könne . Ein solches ergebe sich we der aus Vereinbarung noch aus § 1361 b Abs. 4 BGB. Zwar bestehe nach dieser Vorschrift die unwiderlegbare Vermutung der Nu t- zungsüberlassung, nachdem der Ehemann Ende 2007 endgültig aus der früh e- ren Ehewohnung a usgezogen sei und jedenfalls bis Ende 2011 keine ernsthafte Rückkehrabsicht geäußert habe. Eine Berufung der Ehefrau auf § 1361 b Abs. 4 BGB sei jedoch wegen der besonderen Umstände und der langen Tre n- nungsze it rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB. Zum ein en habe der Eh e- mann von Anfang an klar gemacht, dass die Überlassung nur eine vorüberg e- hende bis zum Schulabschluss der Tochter sein solle. Zum anderen hätten die 5 6 - 5 - Ehegatten bereits vor der Trennung gemeinsam den Entschluss gefasst, das Anwesen zu veräußern , um damit das in 2004 erworbene Haus zu finanzieren. Von dem gemeinsamen Vorhaben, das vormalige Familienheim als Ehewo h- nung aufzugeben, habe sich die Ehefrau nicht einseitig lösen können. Hinzu komme die ungewöhnliche Dauer des Scheidungsverfahrens. Durc h die Reg e- lung des § 1361 b BGB solle Rechtssicherheit hinsichtlich der Nutzungsverhäl t- nisse an der Wohnu ng während der normalerweise ü berschaubaren Tre n- nungszeit geschaffen werden. A ngesichts einer Ehedauer von 15 Jahren sei die bereits verstrichene T rennungszeit von zehn Jahren so ungewöhnlich lang, dass auch dies in Zusammenschau mit den besonderen Umständen eine Be rufung auf § 1361 b BGB verbiete. Ein Recht zum Besitz der Ehefrau ergebe sich auch nicht aus dem W e- sen der Ehe. Zwar folge aus dem Schutz des räumlich - gegenständlichen L e- bensberei ch s der Ehe auch die Besitzberechtigung des während eines laufe n- den Scheidungsverfahrens in der Ehewohnung zurückgebliebenen Ehegatten, bis sich die Beteiligten über die Nutzung der Wohnung geeinigt hätten o der eine richterliche Entscheidung nach § 1361 b BGB ergehe. Durch den Auszug des Ehemanns habe das Anwesen jedoch den Charakter als Ehewohnung verlore n, so dass ein Verfahren nach § 1361 b BGB nicht mehr möglich sei. Soweit der Ehefrau ein Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG und § 1353 BGB zustehe, könne di e- ser nicht größer sein als ein Rec ht, das sie im Verfahren nach § 1361 b BGB hätte, wenn dies vom Antragsgegner noch eingeleitet werden könnte, denn mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber Abwägungskriterien geschaffen, die sowohl dem Schutz der Eh e nach Art. 6 GG als au ch dem Eigentumsrecht nach Art. 14 GG gerecht würden. Eine Abwägung nach diesen Kriterien würde z u- gunsten des Antragstellers ausfallen , da das Eigentumsrecht gemäß § 1361 b Abs. 1 Satz 3 BGB be sonders zu berücksichtigen sei, die aus der Ehe hervo r- gegangenen , allesamt volljährigen Kinder längst studierten und vonseiten der 7 - 6 - Ehefrau keine ernsthaften Gründe vorgetragen worden seien, weshalb sie nicht in eine andere Wohnung umziehen könne . Hierbei s ei auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann das Anwesen jederzeit veräußern könne und der Erwerber dann die Herausgabe von der Ehefrau verlangen könnte, da ihm gegenüber ein Recht zum Besitz nicht bestünde. Auch wenn die Ehefrau sich auf ein Recht zum B esitz nicht berufen kö n- ne, fordere jedoch eine verfassungskonforme Auslegung, die das Grundrecht der Antragsgegnerin auf Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG berücksicht i- ge, dass eine Herausgabe nicht sofort verlangt werden könne . Ihr müsse a n- gemessene Ze it gegeben werden, ihren bisher durch die Ehewohnung gedec k- ten Wohnbedarf im Wege des ergänzenden Trennungsunterhalts geltend zu machen. Zudem sei ihr eine gewisse Zeit für die Suche einer neuen angeme s- senen Wohnung zuzugestehen, so dass die Herausgabeverp flichtung mit einer Übergangsfrist von gut sechs Monaten angemessen sei. 2 . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Wie der Bundesgerichtshof bereits unter Geltung der früheren Hau s- ratsverordnung entschieden hat, ist wä hrend des Scheidungsverfahrens die auf § 985 BGB gestützte Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausg a- be der Ehewohnung unzulässig (BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496 ). Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetze s über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwill i- gen Gerichtsbarkeit (FamFG) nichts geändert ( vgl. MünchKommBGB/Baldus 6. Aufl. § 985 Rn. 122; Staudinger/Gursky BGB [Stand: 2013 ] § 985 Rn. 25) . Sinn und Zweck der früheren R egelung war es, Streitigkeiten der g e- nannten Art während des Scheidungsverfahrens und bereits vorher im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten bei dem Ehegericht zu konzentrieren (vgl. BGHZ 8 9 10 11 - 7 - 67, 217, 219 = NJW 1977, 43) . Zwar wird im heutigen Verfahrensrech t die Ko n- zentration aller aus der Ehe herrührenden Ansprüche auf das Familien gericht bereits durch § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gewährleistet . Jedoch werden Verfa h- ren auf Eigentumsherausgabe einerseits und Ehewohnungssachen andere r- seits nach unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen verhandelt und entschi e- den . Verfahren auf Eigentumsherausgabe gehören zu den Familienstreit sachen (§ 112 Nr. 3 FamFG) , für die die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessor d- nung und deren Vorschriften über das Verfahren vor den Land gerichten en t- sprechend gelten (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Ehewohnungssachen sind hi n- gegen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 111 Nr. 5 FamFG) , für die der Amtsermittlungsgrundsatz gilt . Außerdem ist in solchen Verfahren das Jugendamt auf s einen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der Eh e- gatten leben (§ 204 Abs. 2 FamFG). Unabhängig davon soll das Gericht das Jugendamt anhören (§ 205 Abs. 1 Satz 1 FamFG), welches die Interessen der im Haushalt lebenden Kinder zur Geltung zu bringen hat . Wäre es zulässig, die Herausgabe einer Ehewohnung etwa aus Eigentum als Familienstreitsache zu betreiben, ginge der besondere Schutz verloren, den das Gesetz für Eh e- wohnungen sowohl materiell - rechtlich ( § 1361 b BGB) als auch verfahren s- rech t lich (§§ 200 ff. FamFG) gewähr leiste t. Die Regelungen über die Ehe - wohnung entspringen dem Schutz des räumlich gegenständlichen Bereichs de r Ehe (vgl. BGHZ 71, 216, 223 = FamRZ 1978, 496, 497). Sie entfalten unter den getrenntlebenden Ehegatten sowohl materiell - rechtlich als auch verfahren s- rechtlich eine Sperrwirkung gegenüber Herausgabeansprüchen aus anderem Rechtsgrund . b) In die Regelungen des § 1361 b BGB sind, wie sich aus Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift ergibt, Fälle von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch , Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht grundsätzlich unabhängig davon einbezogen, ob sie beiden Ehegatten gemeinsam oder nur 12 - 8 - einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustehen (Senatsb e- schluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 11). Deshalb fällt auch das im Eigentum des Ehemanns stehende Familienheim unter die Vorschrift. c) Bei dem streitgegenständlichen Anwesen handelt es sich nach wie vor um die Ehewohnung. Die Qualifizierung als Ehewohnung hängt nicht davon ab, da ss noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Sie behält ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit (vgl. Bork/Jacoby/ Schwab FamFG 2. Aufl. § 200 Rn. 15) . Das folgt auch aus der Regelung des § 1568 a Abs. 2 BGB. Danach kann, wenn ei ner der Ehegatten Alleineigent ü- mer des Grundstücks ist, auf dem sich die Ehewohnung befindet, der andere Ehegatte die Überlassung anlässlich der Scheidung nur dann verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden . D er hierdurch geä n- derte Maßstab für die (weitere) Überlassung anlässlich der Scheidung wäre gegenstandslos, gälte eine Ehewohnung, die ein Ehegatte während der Tre n- nungszeit für einen längeren Zeitraum verlassen hat, nicht mehr als solche. Dasselbe gilt für die Regelungen d es § 1568 a Abs. 3 bis 5 BGB über die So n- derrechtsnachfolge und Begründung von Mietverhältnissen über die Ehewo h- nung aufgrund deren endgültiger Überlassung anlässlich der Scheidung (vgl. Erbarth FamRZ 2013, 1281, 1282). Insbesondere erfordert jedoch der ge ge n- ständliche Schutz der Ehe und Familie, dass für den gewichenen Ehegatten selbst nach längerer Abwesenheit noch die Möglichkeit besteht, in die Ehewo h- nung zurückzukehren, falls etwa Belange des Kindeswohls dies erforderlich machen (vgl. Münch Komm/Weber - M onecke BGB 6. Aufl. § 1361 b Rn. 26) . I n- soweit muss während der Trennungszeit eine Abänderung (§ 48 Abs. 1 FamFG ) oder eine erstmalige Zuweisung möglich sein, welche den Fortbestand als Ehewohnung voraussetzt. Soweit der Senat bisher in Übereinstimmung m it Teilen der Literatur eine abweichende Auffassung vertreten hat ( vgl. Senatsu r- 13 - 9 - teil vom 12. Juni 2013 XII ZR 143/11 FamRZ 2013, 1280 Rn. 8 mwN ), hält er daran nicht fest. d ) Die Konzentration der Besitzregelung unter den Ehegatten auf das Verfahr en nach § 1361 b BGB und der damit verbundene Ausschluss der Mö g- lichkeit ei nes Herausgabeverlangens nach § 985 BGB halten sich, was den grundrechtlich gewährleisteten Eigentumsschutz betrifft, innerhalb zulässiger gesetzlicher Inhalts - und Schrankenbestimm ungen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). aa) Die familienrechtlichen Vorschriften, die die Zuweisung der Ehewo h- nung regeln und den Richter zur Gestaltung bestehender Rechtsverhältnisse bei Getrenntleben (§ 1361 b BGB) und anlässlich der Scheidung ( § 156 8 a BGB ) im Verfahren nach den §§ 200 ff. FamFG ermächtigen, enthalten eine Inhalts - und Schrankenbestimmung für Eigentu m an Wohnraum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die mit der Rechtsgestaltung durch den Richter ve r- bundene Beschränkung des Eigentums finde t ihre Rechtfertigung darin, dass die Ehewohnung vereinbarungsgemäß einer Familie als Lebensmittelpunkt g e- dient hat und der Eigentümer - Ehegatte sogar über die Scheidung hinaus dem anderen Ehegatten und insbesondere seinen Kindern zur Rücksichtnahme ve r- pfli chtet ist. Der Gesetzgeber kann daher im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG das Verfügungsrecht des Eigentümers auch nach der Scheidung beschränken, soweit dies insbesondere zum Wohl der Kinder erforderlich ist (vgl. BVerfG FamRZ 1991, 1413) . bb) Die Anwendung der Vorschriften führt auch im konkreten Fall nicht zu einer unverhältnismäßigen, die Sozialbindung überschreitenden Beschränkung des Eigentumsrechts. (1) Zum einen liegt derzeit keine endgültige Beeinträchtigung des Verf ü- gungsrechts des Eige ntümer - Ehegatten über sein Eigentum vor, sondern nur 14 15 16 17 - 10 - eine vorübergehende Regelung für die Dauer der Trennung szeit . Sie beruht auf der gesetzlichen Vermutung einer einvernehmlichen Überlassung, nachdem der Ehemann aus der Ehewohnung ausgezogen ist und binne n sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet hat (§ 1361 b Abs. 4 BGB). Für die Überlassung kann er grundsätzlich eine Vergütung verlangen, soweit dies der Billigkeit en t- spricht (§ 1361 b Abs. 3 BGB) ; auch darin kann sich der wirtschaftliche Wert des Eigentums verwirklich en . In ähnlicher Weise verwirklicht sich das Eigentum, wenn zwar keine Nutzungsvergütung gezahlt wird, stattdessen jedoch wie hier die Überlassung als Deckung des Wohn bedarfs auf den ansonsten g e- schuldete n Trennungsunterhalt angerechnet wird (vgl. Senatsurteil vom 11. De - zember 1985 IVb ZR 83/84 FamRZ 1986, 436) . (2) Zum anderen kann der Ehemann nach wie vor eine Wohnungszuwe i- sung an sich gemäß § 1361 b Abs. 1 BG B im Verfahren nach den §§ 200 ff. FamFG verfolgen . (a) Leben die Ehegatten voneinander getrennt , so kann gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit die s auch unter B e- rücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine u n- billige Härte zu vermeiden. (b) E in Anspruch des Ehemanns nach § 1361 b Abs. 1 BGB ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass aufgr und der Vermutungswirkung des § 1361 b Abs. 4 BGB davon auszugehen ist, dass er der in der Ehewohnung verbliebenen Ehefrau das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. ( aa ) Zwar greift die gesetzliche Vermutung sregel hier ein. Denn nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Ab s. 1 BGB ist der Ehemann aus 18 19 20 21 - 11 - der Ehewohnung ausgezogen und hat binnen sechs Monaten nach seinem Auszug k eine ernstliche Rückkehrabsicht der Ehefrau gegenüber bekundet . ( bb ) Die Vermutungswirkung des § 1361 b Abs. 4 BGB erschöpft sich indessen in der Rec htstatsache, dass ein Überlassungsverhältnis begründet worden ist , auf das die Rechtsfolgen des § 1361 b Abs. 3 BGB einstweilen gestützt werden können . Folge der Vermutungswirkung ist jedoch weder, dass die Ehewohnung ihren Charakter als solche verliert (a .A . MünchKommBGB/ Weber Monecke 6. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 25 ; Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 12 ) , noch liegt in der gesetzlichen Vermutung für die Entstehung des Überlassungsverhältnisses bereits eine Festlegung über dessen Endgülti g- keit. ( cc ) Z war ist das au f Grundlage des § 1361 b Abs. 4 BGB begründete Überlassungsverhältnis nicht frei kündbar und währt somit regelmäßig bis zum Ende der Trennungszeit. Das schließt aber nicht aus, bei wesentlicher Veränd e- rung der zugrundeliegenden Umstände eine Abän derung der Überlassung sr e- gelung nach § 1361 b Abs. 1 BGB zu ver folgen (a.A. Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn . 189 ; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 1361 b Rn. 52) . Dem steht insbesondere nicht entgegen , dass § 1361 b Abs. 4 BGB von einer unwiderleglichen Vermutung der Überlassung spricht. Der Begriff der U n- widerleglichkeit ist nämlich nur von beweisrechtlicher Bedeutung : E r bewirkt, dass der Gegenbeweis für die Annahme, dass durch den Auszug des einen Ehegatten ein Überlassungsverhältnis begründet worden ist , nicht geführt we r- den kann (vgl. § 292 Satz 1 ZPO) . Über die spätere Abänderbarkeit des durch den Auszug und anschließendes Stillhalten begründeten Überlassung sverhäl t- nisses besagt das nichts. 22 23 24 - 12 - (dd ) Die m aterielle Reichweite der nach § 1361 b Abs. 4 BGB vermuteten Überlassung kann unter dessen bereits aus systematischen Gründen nicht we i- ter gehen , als wenn das Familiengericht einem Verlangen des verbliebenen Ehegatten auf Wohnu ngsüberlassung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB stattgeg e- ben hätte . Denn hätte der weichende Ehegatte seine Rückkehrabsicht innerhalb der Sechsmonats frist bekundet und wäre er i n einer Ehewohnungssache zur Überlassung der W ohnung an den verbliebenen Ehegatten verpflichtet worden, unterläge diese Entscheidung der Abänderu ng smöglichkeit nach § 48 Abs. 1 FamFG ( Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 200 Rn. 16 ; FA - FamR/Klein 10. Aufl. Kap. 8 Rn. 337 ) . Nicht schlechter gestellt sein kann ein Ehegatte, der den a n- fangs begründeten Überlassungsanspruch des anderen Ehegatten streitlos hi n- nimmt . Dem stillhaltenden Ehegatten kann nicht verwehrt sein, eine spätere Änderung der Nutzung sregelung unter denselben Voraussetzungen zu verla n- gen, wie ein gerichtlich zur Überlassung verpflichtet er Ehegatte sie bei wesen t- licher Änderung der zugrundeli egenden Sach - oder Rechtslage geltend machen könnte . Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Überlassungsregelung verlangt werden kann, kommt es deswegen nicht dar auf an, durch welchen Rechtsakt freiwillige Hinnahme oder gerichtlic he Anor d- nung die Überlassung begründet worden ist , sondern nur auf die materielle Änderung der bei der Überlassung vorliegende n ehebezogenen Umstände . (c) Eine wesentliche Änderung der zugrundeliegenden Verhältnisse kann vorliegen , wenn wie hier d ie anfangs noch im Haushalt lebenden Kinder , zu deren Wohl der weichende Ehegatte die Überlassung zunächst hingenommen hat, inzwischen volljährig geworden und aus dem Haushalt ausgezogen sind. Dies e geänderten Tatsachen könnten eine Abänderung smöglichkeit nach § 48 Abs. 1 FamFG eröffnen, wäre der Ehemann in einem vorangegangenen Verfa h- ren nach § 1361 b Abs. 1 BGB verpflichtet worden . Besteht die Ausgangslage statt dessen in einem nach § 1361 b Abs. 4 BGB begründeten Überlassung s- 25 26 - 13 - verhältnis, eröffnet sich anst elle des Abänderungsverfahrens nach § 48 Abs. 1 FamFG auf Grundlage der geänderten Verhältnisse die Möglichkeit einer Erst - entscheidung im Ehewohnungsverfahren. In diesem Verfahren können sich zumal nach zehnjähriger Trennungszeit nunmehr auch die Eige ntümerint e- ressen des Ehemanns durchsetzen, die gemäß § 1361 b Abs. 1 Satz 3 BGB schon während der Trennungszeit besonders zu berücksichtigen sind. 3. Der angefochtene Beschluss auf Eigentumsherausgabe kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entsche i- den, da es insoweit keiner weiteren Aufklärung bedarf. Der als Familienstreit s a- che verfolgte Antrag auf Ver pflichtung der Ehefrau zur Herausgabe des Anw e- sens i st im vorliegenden Familienstreitverfahren als unzulässig zu verwe rfen. Eine Umdeutung des gestellten Antrags in einen Antrag auf Wohnung s- zuweisung kommt nicht in Betracht. Zwar ist § 140 BGB auch auf Verfahren s- handlungen entsprechend anzuwenden (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. Vorbem. zu §§ 128 - 252 Rn. 25). Danach kann e ine fehl erhafte Prozesshandlung in eine 27 28 - 14 - zulässige und wirksame um gedeutet werden , wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BAG NZA - RR 2 012, 273 Rn. 16). Schutzwürdige Interessen , die einer Umdeutung entgege n- stehen, sind hier jedoch berührt, da das Ehewohnungsverfahren sowohl einen anderen Prüfungsgegenstand hat als auch andere n Verfahrensgrundsätze n folgt , insbesondere de m Amtsermittlungsgrundsatz. Dose Günter Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Miesbach, Entscheidung vom 12.02.2015 - (D) 1 F 313/13 - OLG München, Entscheidung vom 16.09.2015 - 12 UF 475/15 -
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