BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 488/11 vom 14 . Dezember 2011 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 31 . Mai 2011 ihn in seinen Rechten verletzt hat. Das Verfahren de r Recht sbeschwerde ist gebührenfrei (§ 128 b KostO). Die notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Ve r- fahren in allen Instanzen werd en der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG). Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Der 42 Jahre alte Betroffene wen det sich gegen die Anordnung seiner ordnungsrechtlichen Unterbringung nach dem Baden - Württembergischen U n- terbringungsgesetz (UBG BW ). Bei dem Betroffenen wurde 1997 eine paranoide Schizophrenie diagno s- tiziert. Seit 1998 steht er u nter gesetzlicher Betreu ung. 1 2 - 3 - Der Betroffene ist weiterhin wahnhaft liebeshungrig; er wünscht seh n- lichst eine Beziehung zu einer Frau. Die Begierde des Betroffenen richtete sich ab 1996 auf die ihm flüchtig bekannte K., die er zunehmend verfolgte und b e- lä s tigte. Sein Besitzstreb en an dieser Frau, welche seine Zuneigung nicht erw i- derte, steigerte sich mit der Zeit in Sachbeschädigung, Beleidigung, Hausfri e- densbruch und Körperverletzung, wegen derer der Betroffene zu einer Fre i- heitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt w urde. Im Jahre 2001 wiederholten sich die Vorfälle; der Betroffene versuchte durch das Kellerfenster in das Haus der K. einzudringen und stellte ihr wied e- rum am Arbeitsplatz nach, wobei es auch zu körperlichen Übergriffen kam . Di e- ses führte zunächst zu e iner ordnungsrechtlichen Unterbringung des Betroff e- nen nach UBG BW , später zu einer erst vorläufigen und dann endgültigen U n- terbringung im strafrechtlichen Maßregelvollzug, dess en weitere Vollstreckung am 16. Dezember 2005 zur Bewährung ausgesetzt wurde. U nter dem Einfluss einer für vier Jahre angeordneten Führungsaufsicht gelang die medikamentöse Einstellung des Betroffenen, der in dieser Zeit ein unauffälliges Leben führte, bis er von Juli bis Dezember 2010 wiederum einer Frau nachstellte, indem er ihr be ispielsweise unerbeten Blumen vor die Tür stellte. Mit dem Ablauf der Führungsaufsicht am 8. Januar 2011 setzte der B e- troffene seine Medikamente ab. Im Februar kam es zu einer Auffälligkeit g e- genüber einer 20jährigen Frau , die in eine Nachbarwohnung eing ezogen war. Vor deren Wohnungstür bereitete der Betroffene einen " Altar " mit Blumen, S ü- ßigkeiten und Stofftieren sowie Kondomen in einer herzförmigen Dose. Aufgrund dieser Vorfälle kam der Betroffene zunächst freiwillig und dann aufgrund gerichtlicher Un terbringungsanordnung nach UBG BW für zunächs t acht Wochen, gerechnet ab 21. Februar 2011, in die geschlossene psychiatr i- 3 4 5 6 - 4 - sche Unterbringung. Anlässlich eines orthopädischen Konsils während der U n- terbringung weckte eine Arzthelferin sein Interesse, welche e r dan ach an ihrem Arbeitsplatz mit weiteren Geschenken bedachte . Auch im Hinblick auf diese Verhaltensweisen ordnete das Am tsgericht mit Beschluss vom 15. April 2011 die Verlängerung der Unterbringung für weitere acht Wochen an. Die dagegen eingelegte Besc hwerde der Verfahrenspflegerin hat das Landgericht zurückg e- wiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen . II. Die zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet. Der angefochtene Beschluss hat den Betroffenen in se inen Rechten verletzt. 1. Hat sich die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch Fristablauf in der Hauptsache erledigt, kan n das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Recht s- zugs den Besch werdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - MDR 2011, 935 Rn. 8; BGH Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09 - FGPrax 2010, 1 50 Rn. 9). Voraussetzung ist - neben einem auf die Feststellung gerichteten Antrag - , dass ein berechti g tes Interesse an der Feststellung vorliegt. Das Feststellungsinteresse ist in der Regel anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorl iegt (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Ma ß- nahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (vgl. S e- 7 8 9 - 5 - natsb eschluss vom 21. September 2011 - XII Z B 263/11 - NJW 2011, 3579 Rn. 6 ; BVerfG NJW 2011, 1931 Rn. 98). 2. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf Fremd gefährdung gemäß § 1 Abs. 4 UBG BW gestützt und sie wie folgt begründet: Der Betroffene leide a n einer psych ischen Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 UBG BW . Er sei auch unterbr ingungsbedürftig im Sinne von § 1 Abs. 4 UBG BW , da er infolge seiner Krankheit eine erhebliche Gefahr für Rechtsgüter anderer darstelle und diese Gefahr nicht auf andere Weis e abgewendet werden könne. Der Betroffene zeige keine Krankheitseinsicht und habe angekündigt, die notwendige medikamentöse Behandlung im F alle seiner Entlassung umg e- hend einzustellen. Die Vorgeschichte und auch die jüngste Entwicklung hätten gezeigt, d ass der Betroffene ohne einen kontrollierenden Raum unmittelbar nach seiner En t- lassung in einen Liebes - und Beziehungswahn zu einer beliebigen Frau verfa l- len werde. Der Sachverständige habe in der mündlichen Anhörung deutlich gemacht, dass ziemlich bald na ch der Entlassung damit zu rechnen sei, dass es zu Belästigungen von Frauen kommen werde, die sich in Überschütten von Karten, Stofftieren und dergleichen äußern werde. Auch Handgreiflichkeiten und körperliche Übergriffe seien sehr wahrscheinlich, schwieri g sei allerdings eine Prognose, in welchem Zeitraum damit zu rechnen sei. Die Gefahr sei zwar nicht " gegenwärtig " im geläufigen Sinne, gleichwohl sei sie gegenwärtig vor dem Hintergrund, dass der Betroffene bei einem Leben in einem unkontrollierten Umfe ld sehr wahrscheinlich eine seelische Entwic k- lung nehmen werde, die in einer erheblichen Gefahr für fremde Rechtsgüter münden werde. Von dem Betroffenen gehe daher bereits jetzt ein ganz erhebl i- ches Risiko aus. 10 11 12 13 - 6 - Die Gefahr könne auch nicht durch weniger einschneidende Mittel g e- bannt werden, da der Betroffene weder zur freiwilligen Medikamenteneinnahme noch zu eine r kontrollierten Medikamenteneinnahme in einer Wohnform des betreuten Wohnens bereit sei. 3. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rec htlichen Überprüfung nicht stand. a) Nach der landesgeset zlichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 UBG BW kö n- nen psychisch Kranke gegen ihren Willen in einer anerkannten Einrichtung u n- tergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind. Unterbringungsb e- d ürftig sind nach § 1 Abs. 4 UBG BW psychisch Kranke, die infolge ihrer Kran k- heit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellen, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf ander e Weise abgewendet werden kann. Durch diese Vorschriften wird unter anderem das Grundrecht der Freiheit d er Person eingeschränkt (vgl. § 18 UBG BW ). I nhalt und Reichweite des fre i- heitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Fachgerichten so auszulegen, das s dieses eine der Bedeutung des Grundrechtes angemessene Wirkung en t- faltet (BVerfG NJW 1998, 1774). Die Freiheit der Person nimmt - als Grundlage und Voraussetzung der Entfaltungsmöglichkeiten des Einzelnen - einen hohen Rang unter den Grun d- rechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sie als " unverletzlich " bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Ges etzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG b e- sondere Verfahrensgarantien statuiert. Präventive Eingriffe in das Freiheit s- grundrecht sind daher nur zulässig, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter dies unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert. 14 15 16 17 18 - 7 - Dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten ist das Sicherungsbedü rfnis der Allgemeinheit entgegenzuhalten; beide sind im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfG NJW 2011, 1931 Rn. 98 mwN). b) Ob die weitere Unterbringung nach diesen Maßstäben zu rechtfertigen war, hat das Landgericht unzureichend geprüft. Zwar hat das Land gericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen festgestellt, dass der Betroffene unter einer paranoiden Schizophrenie leidet, und dass di e- se Erkrankung einer langfristigen Medikation bedarf, um seine gestörte Emp a- thie und sein aggress ives, unnatürliches Besitzstreben einzudämmen. Ebenso fehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Betroffene nicht über die nötige Krankheits - und Therapieeinsicht verfügt, um die notwendigen Medik a- mente dauerhaft aus eigenem Antrieb einzunehmen, und dass die geschloss e- ne Unterbringung grundsätzlich ein geeignetes Mittel sein kann, um drohende Fremdgefährdungen auszuschließen. Das Landgericht hat jedoch keine ausreichend e Gefährlichkeitsprognose angestellt und die bestehende Gefährdung nicht un ter dem Blickwinkel des Ü bermaßverbot s bewertet. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der krankhafte Liebe s- wahn des Betroffenen im Jahre 1997 zu den im Tatbestand aufgeführten Ve r- gehen zum Nachteil der K . sowie zu Nachstellungen gegenüber we iteren Fra u- en . Zwar handelt es sich hierbei - zumindest teilweise - um strafbewehrte Han d- lungen, jedoch erreichen diese keinen besonderen Schweregrad. Sie gehen nicht darüber hinaus, dass der Betroffene Frau K., der er nachstellte, in 1997 einmal kräftig a m linken Oberarm packte und drückte sowie ein weiteres Mal in 2001 an beiden Handgelenken gepackt gegen die Hauswand drückte. Inzw i- 19 20 21 - 8 - schen liegen diese Vorfälle zehn Jahre zurück, ohne dass später weitere Nöt i- gungen oder Handgreiflichkeiten festgestellt sind . Der Senat stellt weder die Schutzwürdigkeit der bisherigen und künftigen Nachstellungsopfer in Frage noch verkennt er, dass die bisher hauptsächlich belästigte Frau K. ärztliche Hilfe wegen Unruhe, Ängstlichkeit und Schlaflosi g- keit in Anspruch nehmen musste. Jedoch muss unter dem Blickwinkel der Ve r- hältnismäßigkeit bewertet werden, ob Rechtsgüter gefährdet sind, die einen Freiheitsentzug durch geschlossene Unterbringung rechtfertigen. Dieses ist nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Es g enügen nämlich nicht Belästigungen, Beleidigungen, Beschimpfungen, unter Umständen nicht einmal leichte körperliche Beeinträchtigungen, da diese einen Eingriff in das Freiheit s- grundrecht nicht rechtfertigen, vielmehr die Rechtsordnung derartige Verha l- tensw eisen von psychisch Kranken hinzunehmen hat (BayObLGZ 1989, 17; Marschner in Marschner/Lesting Freiheitsentziehung und Unterbringung Kap. B Rn. 135). Im Fall krankheitsbedingter unablässiger Stalking - Attacken kommt eine Unterbringung vielmehr nur ausnahmsw eise in Betracht, wenn diese im Einzelfall geeignet sind, die Gesundheit der attackierten Person erheblich zu gefährden (Marschner a . a . O . ). Das Landgericht hat auch keine Gefährdungsprognose darüber anstellen lassen, ob der Betroffene die Belästigungen über das bisherige Maß hinaus steigern werde und künftig eine Gefährdung höherwertiger Rechtsgüter droht, etwa durch schwerwiegende Körperverletzungen oder durch Sexualstraftaten. Das Landgericht hat anhand der Ausführungen des Sachverständigen lediglich f estgestellt, dass es " auch wieder " zu körperlichen Übergriffen kommen werde, zu " Handgreiflichkeiten " und " massiven Übergriffen " . Welcher Art und welchen Schweregrads die darunter konkret zu verstehenden Rechtsverletzungen sein könnten, ergibt der angefoch tene Beschluss nicht. Zwar bedarf es nach den 22 23 - 9 - Ausführungen des Landgerichts keiner besonderen Fantasie, sich auch deutlich gravierende re Szenarien vor Augen zu führen: Entschieden heftigere Übergriffe als gegenüber Frau K. erfolgt bewegten sich im Rahmen d essen, was ang e- sichts des Krankheitsbildes des Betroffenen nach Absetzen der Medikamente ernsthaft zu befürchten sei. Diese Ausführungen beruhen jedoch auf keiner hi n- reichenden Tatsachen grundlage. Die Beurteilung der erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfordert eine Prognose anhand tatsächlicher Feststellu n- gen. Solche Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen . I nsbesondere - 10 - beruhen die Mutmaßungen des Landgerichts in diesem Punkt nicht auf d er G e- fährdungsprognose ein es Sachverständig en. Damit fehlt es insgesamt an au s- reichend tragenden Feststellungen dazu, dass das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit wegen des Schweregrads künftig drohender Rechtsgutverletzu n- gen unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine g e- sch lossene Unterbringung des Betroffenen rechtfertigen könnte. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 15.04.2011 - XIV 91/11 L - LG Ravensburg, Entscheidung vom 31.05.2011 - 4 T 31/11 -
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