ECLI:DE:BGH:2016:130716BXIIZB488.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 488/15 vom 13. Juli 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 3 Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit geäußerte Absicht eines Betroffenen, eine erteilt e (Vorsorge - )Vollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten nicht rechtfertigen. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - XII ZB 488/15 - LG Regensburg AG Regensburg - 2 - Der XI I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2016 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 10. September 2015 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 25. März 2015 aufgehoben, soweit darin die Betreuung auf den Aufgabenkreis "Widerruf erteilter Voll - machten , insbesondere der notariellen Vollmacht vom 15. Mai 2009" erweitert worden ist. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatska s- se auferlegt. Beschwerdewert: 5.000 - 3 - Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Erweiterung der für sie bestehe n- den Betreuung um den Aufgabenkreis "Widerruf erteilter Vollmachten, insb e- sondere der notariellen Vollmacht vom 15. Mai 2009". Für die Betroffene ist seit Juni 1992 ein Betreuer mit de n Aufgabenkre i- sen Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenhe i- ten bestellt. Am 15. Mai 2009 errichtete die Betroffene eine notariell beurkund e- te Generalvollmacht, mit der sie Frau C . R . (nachfolgend: Bevollmächti g- te) zur Ver tretung in allen Vermögensangelegenheiten und persönlichen Ang e- legenheiten bevollmächtigte. Die Vollmacht sollte über den Tod hinaus und auch dann gültig sein, wenn die Betroffene ihre Geschäftsfähigkeit verlieren sollte. Die Bevollmächtigte hat von der Vo llmacht bislang keinen Gebrauch g e- macht. In einer gerichtlichen Anhörung am 20. August 2009 gab die Betroffene an, die notarielle Urkunde sei zu weitgehend, sie wünsche, dass die gesetzliche Betreuerin weiter für sie tätig bleibe. Nachdem die Betroffene bei ihrer Anhörung am 10. Oktober 2013 ang e- geben hatte, mit der Verlängerung der Betreuung einverstanden zu sein, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. November 2013 die Betreuung unter Beibehaltung der bestehenden Aufgabenkreise mit Überprüfungsfrist zum 19. November 2020 verlängert. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 hat die Bevollmächtigte angeregt, die B e- treuung im Hinblick auf die bestehende Generalvollmacht aufzuheben. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. März 2015 die Betreuung um den 1 2 3 4 - 4 - Aufgabenkreis "Widerruf erteilter Vollmachten, insbesondere der notariellen Vollmacht vom 15. Mai 2009" erweitert und die Überprüfungsfrist auf den 25. März 2022 festgelegt. Hiergegen h at die Betroffene Beschwerde eingelegt, die sie in der B e- schwerdebegründung auf die Erweiterung der Betreuung beschränkt hat. Das Landgericht hat nach Anhörung der Betroffenen die Beschwerde "verworfen". Hiergegen richtet sich die von der Bevollmächtigten im Namen der Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Betroffene wirksam durch die Bevollmächtigte gemäß § 303 Abs. 4 FamFG, der auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde anzuwenden ist (Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 7), vertreten. Nach dieser Vorschrift kann der Vorso r- gebevollmächtigte gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkr eis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe die bestehende Betreuung zu Recht um den Au f- gabenk reis des Vollmachtswiderrufs erweitert. Die Betroffene habe bei der A n- hörung vom 20. August 2009 erklärt, dass sie die notarielle Urkunde vom 19. Mai 2009 nach genauer Sichtung als zu weitgehend beurteile. Somit sei es 5 6 7 8 9 10 - 5 - bereits 2009 der Wunsch der damals no ch geschäftsfähigen Betroffenen gew e- sen, dass die gesetzliche Betreuung mit Einschluss der gerichtlichen Kontrolle bestehen bleibe. In gleicher Weise habe sich die Betroffene am 16. März 2015 auch gegenüber der Betreuungsbehörde geäußert. Aus deren Stellun gnahme vom 19. März 2015 gehe hervor, dass die Betroffene geäußert habe, "außer der Frau vom Amt solle niemand über ihre Finanzen verfügen". Zudem habe die Betroffene bei der Anhörung vom 24. März 2015 auf richterliche Nachfrage ausdrücklich angegeben, das s ein Widerruf der notariellen Vollmacht nicht e r- folgt sei, weil sie der Ansicht gewesen sei, die Angelegenheit habe sich durch das Anhörungsprotokoll und die Erklärung gegenüber dem Richter vom 20. Au - gust 2009 bereits erledigt. Zwar ergebe sich aus d em Gutachten des Sachverständigen vom 10. Dezember 2015, dass die Betroffene nunmehr geschäftsunfähig sei. Zum Zeitpunkt der Anhörung vom 20. August 2009 sei sie dagegen noch geschäft s- fähig gewesen und sei es ihr Wille und Wunsch gewesen, dass die Genera l- v ollmacht widerrufen werde. Demgegenüber komme der Erklärung der B e- troffenen in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht vom 29. Juli 2015, w o- nach sie die Vollmacht nicht widerrufen wolle, kein entscheidendes Gewicht zu, da die Betroffene zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr geschäftsfähig gew e- sen sei. b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Soweit die Instanzgerichte die Betreuerin zum Widerruf erteilter Vollmachten ermächtigt haben, fehlt es hierfür gegenwärtig an einer Gru ndlage. aa) Beabsichtigt das Gericht, die Befugnisse eines Betreuers auf den Widerruf erteilter Vorsorgevollmachten zu erstrecken, setzt dies tragfähige Fest - stellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine 11 12 13 - 6 - künftige Verletz ung des Wohls der Betroffenen mit hinreichender Wahrschei n- lichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Selbst wenn behebbare Mängel bei der Vollmachtsausübung festzustellen sein sollten, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zunächst den Ver such, durch einen zu beste l- lenden Kontrollbetreuer positiv auf den Bevollmächtigten einzuwirken, insb e- sondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechnungslegung sowie durch die Ausübung bestehender Weisungsrechte. Nur wenn diese Maßnahmen feh l- schlagen oder aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheinen, ist die Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht als ultima ratio verhältnismäßig (vgl. S enatsbeschlüsse BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 34 ff. und vom 14. Okt ober 2015 XII ZB 177/15 FamRZ 2 016, 117 Rn. 16). bb) Gemessen hieran kann die angegriffene Entscheidung keinen B e- stand haben. (1) Bereits der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, w o- nach der im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäft sfähigkeit geäußerte Wille eines Betroffenen, eine erteilte (Vorsorge - )Vollmacht zu widerrufen, die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vol l- machten rechtfertigen könne, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Mit der Vollmachte rteilung in gesunden Tagen kann der Vollmachtgeber regeln, wer seine rechtlichen Angelegenheiten besorgen soll, wenn er kran k- heitsbedingt hierzu nicht mehr selbst in der Lage ist. Diese Möglichkeit der vo r- sorgenden Bevollmächtigung ist Ausfluss des von Art . 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen (vgl. S e- natsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 11). Die Bestimmung des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB bringt zum Ausdruck, dass dieses Selbstb e- 14 15 16 - 7 - stimmungsrecht aus den Gründen des dem Staat obliegenden Erwachsene n- schutzes und damit zum Wohle des Betroffenen im Einzelfall erst dann endet, wenn die rechtliche Fürsorge durch einen Betreuer derjenigen durch den B e- vol lmächtigten überlegen ist. Eine gegebenenfalls krankhei tsbedingte schlichte Meinungsänderung des nicht mehr geschäftsfähigen Betroffenen kann die in gesunden Tagen geschaffene Rechtswirkung der Vollmachterteilung hingegen nicht bese itigen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 XII ZB 499/15 juris Rn. 18). (2) Außerdem weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass die getroffenen Feststellungen die Annahme, der Widerruf der Vollmacht entspr e- che dem Willen der Betroffenen, nicht tragen. Das Beschwerdegericht stützt diese Annahme im Wesentlichen au f die Äußerung der Betroffenen in der Anhöru ng vom 20. August 2009, wonach sie bei genauer Sichtung die erteilte Vollmacht als zu weitgehend beurteile. Diese Äußerung lässt indes nicht darauf schließen, dass die Betroffene zu dem dam a- ligen Zeitpunkt den Wi llen hatte, die Generalvollmacht insgesamt zu widerrufen. Wenn die Betroffene seinerzeit tatsächlich der Meinung gewesen wäre, die n o- tariell beurkundete Generalvollmacht sei zu umfassend, hätte sie die Vollmacht auch einschränken können, zumal sie zu diese r Zeit noch geschäftsfähig war und sie sich ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 20. August 2009 der Notwendigkeit eines gesonderten Vollmachtswiderrufs bewusst war. Tatsäc h- lich hat die Betroffene in der Folgezeit die Generalvollmacht aber weder wide r- ru fen noch eingeschränkt. Die Äußerung der Betroffenen ist daher nicht geei g- net, mehr als sechs Jahre später eine Betreuung mit der Befugnis zum Widerruf der Generalvollmacht zu rechtfertigen. 1 7 18 - 8 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdege - richt ergänzend herangezogenen Äußerungen der B etroffenen, die diese am 16. März 2015 gegenüber d er Betreuungsbehörde und am 24. März 2015 bei einer gerichtlichen Anhörung gemacht hat. Soweit das Beschwerdegericht aus diesen Äußerungen schließen will, da ss die Betroffene trotz der erteilten Gen e- ralvollmacht an der rechtlichen Betreuung festhalten möchte, tragen diese Au s- führungen die getroffene Entscheidung bereits deshalb nicht, weil sie wide r- sprüchlich sind. Nach dem eingeholten Sa chverständigengutachte n vom 10. Februar 2015 war die Betroffene bereits zum Untersuchungszeitpunkt am 25. Januar 2015 geschäftsunfähig. Dennoch stellt das Beschwerdegericht auch auf die von der Betroffenen im März 2015 gemachten Äußerungen ab, während es die Erklärung der Betr offenen in der Anhörung vom 29. Juli 2015, wonach sie die Vollmacht nicht widerrufen wolle, im Hinblick auf die Geschäftsunfähi g- keit der Betroffenen für unbeachtlich hält. (3) Ob und inwieweit der einer Ausübung der Vollmacht durch die B e- vollmächtigte m öglicherweise entgegenstehende natürliche Wille der Betroff e- nen dazu führt, dass ihre Angelegenheiten von der Bevollmächtigten nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten, lässt sich der Beschwerdeentscheidung ebenfalls nicht entnehmen . Die Bevollmächtigte hat bislang von der Vollmacht keinen Gebrauch gemacht. Die Instanzgerichte h a- ben auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Bevollmächtigte die ihr erteilte Generalvollmacht zukünftig in einer Weise ausüben könnte, die eine er hebliche Verletzung des Wohls der Betroffenen befürchten lässt. 19 20 - 9 - 3. Der Senat kann abschließend in der Sache entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG), weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 25.03.2015 - XVII 1329/92 - LG Regensburg, Entscheidung vom 10.09.2015 - 5 T 269/15 - 21
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