ECLI:DE:BGH:2017:131217BXIIZB488.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 488/16 Verkündet am: 13. Dezember 2017 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 242 A, 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1384 a) § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfa s- send; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785). b) Begehrt ein Ehega tte im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizie ren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspr echen wü r- de (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 XII ZR 231/95 FamRZ 1997, 347). c) Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein au s- nahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen (im A n- schluss an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785). BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 488/16 - OLG Düsseldorf AG Neuss - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2017 durch den Vorsitzen den Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Die Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberla ndesgerichts Düsseldorf vom 29. Sep - tember 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen Gründe: A. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens vom Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) Auskunft bezogen auf einen nach Rechtshäng igkeit des Scheidungsantrags liegenden Zeitpunkt. Die Beteiligten heirateten am 1. April 1987. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 11. März 2013 zugestellt. Während der Ehemann ursprünglich die Auffassung vertreten hatte, die Trennung sei bereits i m Rahmen eines Streits über mehrere Affären des Ehemanns am 1. April 2012 erfolgt, stellte das Amtsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Wege eines Zw i- 1 2 - 3 - schenbeschlusses fest, dass die Trennung der Beteiligten erst am 5. November 2012 erfolgt sei . Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau, den Ehemann zu verpflic h- ten, zusätzlich Auskunft zum 6. November 2013 zu erteilen, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen we n- det sich die Ehefrau mit der zugelasse nen Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. I. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2017, 1044 veröffentlichte E ntscheidung wie folgt begründet: Die Ehefrau habe keinen von den gesetzlichen Regeln abweic henden Auskunftsanspruc h zum 6. November 2013. Jeder E hegatte könne gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB Auskunft über das Vermögen des anderen ve r- langen, soweit es für die Berechnung des Anfangs - und Endvermögens von Bedeutung sei. Die Bestimmung der Rechtshängigkeit und damit des Endte r- mins unterliege einer generalisierenden, streng formal ausgestalteten Reg e- lung, die um der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit willen die Einzelfallg e- rec h tigkeit vernachlässige. Von der gesetzlichen Regelung könne daher nur un - ter besonderen Umst änden abgewichen werden, um gleichsam unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden, wenn übergeordnete Gesichtspunkte wie Treu und Glauben oder die Sittenwidrigkeit einer verfrühten Antragstellung dies geböten. 3 4 5 6 - 4 - Maßgeblich für den Endstichtag sei hier der am 11 . März 2013 zugestel l- te Scheidungsantrag, da das Trennungsjahr nach der für den 5. November 2012 festgestellten Trennung zwischenzeitlich abgelaufen und der Antrag nicht zurückgewiesen worden sei. Es bestehe keine Veranlassung für eine Verschi e- bung des Sti chtags auf den 6. November 2013. Insbesondere stünden ve r- mein t liche Manipulationsversuche des Ehemanns nicht fest, noch lägen solche nahe. Ein Zeitraum von etwa acht Monaten zwischen dem Datum der tatsächl i- chen Zustellung des Scheidungsantrags und dem Abla uf des Trennungsjahres sei für diese Feststellung allein nicht ausreichend, zumal nicht selten Sche i- dungsanträge wenige Monate verfrüht gestellt würden. Es müsse hinzu treten, dass mit dem verfrühten Scheidungsantrag subjektiv eine eklatante, nicht hi n- nehm bare Schlechterstellung des Ehepartners bezweckt werde, etwa weil ein außergewöhnlicher Vermögenszufluss zu erwarten sei. Dies könne im Wege der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller zu Tage getretenen Umstände nicht festgestellt werden. Aus der Laiensphä re betrachtet sei die Annahme des E hemanns, die Trennung sei am 1. April 2012 erfolgt, unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht fernliegend gewesen. Die darlegungs - und beweispflichtige Ehefrau habe zudem zu einer bewussten od er gar geplanten Minderung des Endvermögens durch " verfrühte " Stellung des Scheidungsa n- trages nicht in genügender Weise vorgetragen. Soweit sie sich darauf berufe, dass der Ehemann Ausgleichsansprüche geltend mache, weil er nach der Z u- stellung des Scheidun gsantrages eine große Geldsumme zur Entschuldung des Hauses aufgewandt habe, verzerre dies die Vermögensverteilung zwischen den Beteiligten nicht. Nach der Trennung der Ehepartner habe für den Ehemann keine Veranlassung mehr bestanden, die Ehefrau nicht hä lftig auf Ausgleich der ab dann aufgewandten Sondertilgungen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund i h- res M iteigentums an der Immobilie in H. stehe ihrer Beteiligung an den Ti l- 7 8 - 5 - gungsleistungen eine entsprechende Werterhöhung ihres Anteils durch Mind e- rung der Verbi ndlichkeiten gegenüber, die durch die Rückführung der Kredite ausgelöst worden sei. Auf die Vermögensbilanz auf Seiten der Ehefrau ergebe sich kein manipulativer und für sie negativer Einfluss. Ebenso wenig habe der Ehemann seiner Ehefrau einen etwaigen Wer t- zuwachs seines Vermögens durch das ihm zufließende Gehalt vorenthalten wollen. Neben fehlenden Anhaltspunkten für eine bewusst verfrühte Antragste l- lung sei zu berücksichtigen, dass in der Sache allenfalls eine Vermögensbi l- dung über wenige Monate unberü cksichtigt geblieben sei, was bezogen auf die gesamte Ehedauer von 25 Jahren zu vernachlässigen sei. Dies gelte umso mehr, als die anwaltlich vertretene Ehefrau selbst bereits vor November 2012 eine umfassende güterrechtliche Auseinandersetzung angestrebt habe, also auf die genaue Wertfestsetzung zum Stichtag zunächst keinen maßgeblichen Wert gelegt habe. II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Das Oberlandesgericht ist in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu b e- anstandender Weise davon ausgegang en, dass die Ehefrau bezogen auf den 6. November 2013 keinen Auskunftsanspr uch aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB hat. a) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichnete n Zei t- punkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennu ng (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die 9 10 11 12 - 6 - Berechnung des Anfangs - und E ndvermögens maßgeblich ist (Nr. 2). Anfang s- vermögen ist gemäß § 1374 Abs. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. En d- vermögen ist gemäß § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güte r- sta nds gehört. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zug e- winns und für die Höhe der Ausgleichsforderung gemäß § 1384 BGB an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das Gesetz kenn t danach im Rahmen der Ehesche i- dung drei Stichtage, nämlich den Eintritt des gesetzlichen Güterstands (zur B e- stimmung des Anfangsvermögens), den Trennungszeitpunkt und die Recht s- hängigkeit des Scheidungsantrags (zur Bestimmung des Endvermögens). Z u- dem umfa sst der Tatbestand des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB Auskünfte zu ill o- y a len Vermögensmin derungen i.S.v. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsb e- schluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 35 ; vgl. auch Senatsb e- schluss vom 12. November 2014 XII ZB 469/13 FamRZ 20 15, 232 Rn. 15, 18 ). Eine Auskunftsverpflichtung besteht nach § 1379 BGB grundsätzlich nur bezogen auf die genannten Stichtage und hinsichtlich etwaig vorgenommener illoyale r Vermögensminderungen. Sofern ausnahmsweise für die Berechnung des Endvermögens ein hiervon abweichender Stichtag maßgeblich wäre, würde dieser von der Auskunftsverpflichtung des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB mi t- umfasst. Deshalb kommt es für den Erfolg des von der Ehefrau geltend g e- machten Auskunftsanspruchs darauf an, ob ihre Darle gungen ausnahmsweise einen zeitlich nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags liegenden Stichtag für das Endvermögen zulassen. Das hat das Oberlandesgericht zu Recht verneint. 13 - 7 - aa) Insoweit ist schon streitig, ob im Fall eines verfrüht also vor A blauf des Trennungsjahrs nach § 1565 Abs. 2 BGB ohne Vorliegen der Vorausse t- zungen einer Härtefallscheidung im Sinne dieser Vorschrift gestellten Sche i- dungsantrags eine Abweichung von dem gesetzlich geregelten Stichtag im Z u- gewinnausgleichsverfahren über haupt möglich ist. (1) Der Senat hatte diese Frage bislang nicht zu entscheiden. Er hat es allerdings in einem obiter dictum für möglich erachtet, aus Gründen übergeordneter allgemeiner Rechtsgrundsätze in besonderen Ausnahmefällen die Stichtage des Ges etzes im Hinblick auf eine verfrühte Stellung des Scheidungsantrags zu modifi zieren (Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 XII ZR 231/95 FamRZ 1997, 347, 348 mwN; ebenso OLG Naumburg FamRZ 2009, 2019). Zu der im Versorgungsausgleichsverfahren ebenfalls auftretenden Stic h- tagsproblematik hat der Senat inzwischen entschieden, dass die Berücksicht i- gung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsa n- tragstellu ng erwachsen, allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen kann . Ein derartiger Ums tand kann sich nicht durch eine Verschiebung des Ehezeitendes, sondern nur als Härtefall unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs au s- wirken (Senatsbeschluss vom 16. August 2017 XII ZB 21/17 FamRZ 2017, 1914 Rn. 21 ff. ). (2) In der Literatur wird teilweise unter Hinweis auf § 242 BGB und die genannte Rechtsprechung des Senats eine Verschiebung des Stichtags bei rechtsmissbräuchliche m Verhalten bejaht (Büte Zugewinnausgleich bei Eh e- scheidung 4. Aufl. Rn. 40; Erman/Budzikiewicz BGB 15. Aufl. § 1384 Rn. 4a; Prütting/Helm s FamFG 3. Aufl. § 124 Rn. 18). 14 15 16 17 - 8 - Nach anderer Auffassung sollen dagegen auch in solchen Fällen die g e- setzlich angeordneten Stichtage maßgeblich bleiben (Staudinger /Rauscher BGB [2010 ] § 1564 Rn. 29a; MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1384 Rn. 8; B raeuer Der Zugewinnausgleich 2. Aufl. Rn. 228). bb) Der Senat hält in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 XII ZR 231/95 FamRZ 1 997, 347) eine Abweichung von dem gesetzlich bestimmten Stichtag für die Bestimmung des Endvermögens nur für möglich, wenn das sich ohne eine solche Korrektur e r- gebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleich s- anspruchs in der vom G esetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechti g- keitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsb e- schluss vom 16. Oktober 2013 XII ZB 277/12 FamRZ 2014, 24 Rn. 16 mwN zu § 1381 BGB). Ob dies der Fall ist und die Berufung auf den St ichtag des § 1384 BGB mithin rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB erscheint (vgl. dazu auch OLG Naumburg FamRZ 2009, 2019 und Erman/Budzikie wicz BGB 15. Aufl. § 1384 Rn. 4a), ist anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu prü fen. (1) Das vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Prakt i- kabilität im Zugewinnausgleichsrecht festgelegte pauschalisierende und sch e- matische Berechnungssyste m (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 XII ZB 277/12 FamRZ 2014, 24 Rn . 16) lässt eine Abweichung von den g e- setz lich vorgehaltenen Stichtagen jedoch g runds ä tz lich nicht zu. Hinzu kommt, dass die Vorverlagerung des Stichtags für die Berechnung des Endvermögen s von der Rechtskraft der Scheidung auf die Zustellung des Scheidung santrags dem Schutzbedürfnis des Ehegatten dienen soll, der nach Eintritt der Ehekrise mit illoyalen Vermögensminderungen durch den anderen Ehegatten rechnen 18 19 20 - 9 - muss; die Vermehrung des bei Rechtshängigkeit vorhandenen Vermögens wird hiervon an sich nicht erf asst (vgl. BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138 mwN). (2) In besonders gelagerten Einzelfällen kann infolge eines verfrüht rechtshängig gemachten Scheidungsantrags jedoch eine Schutzlücke entst e- hen. In solchen Fällen kann es gemäß § 242 BGB gerechtfertigt sei n, aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise von dem gesetzlich geregelten Stichtag abzuweichen. Ein solcher Ausnahmefall kann etwa gegeben sein, wenn konkrete Ta t- sachen dafür vorliegen, dass ein Ehegatte mit seinem verfrühten Scheidung s- antrag in illoyal er Weise bezweckt, dass der andere an einer für ihn konkret a b- sehbaren und erheblichen Vermögensmehrung nicht mehr teilhat . Damit kön n- ten Vermögensänderungen, die bei Einhaltung des Trennungsjahres an sich in der Zeit zwischen Trennung und Rechtshängig keit des Scheidungsantrags eingetreten und deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen wäre n (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 XII ZB 277/12 FamRZ 2014, 24 Rn. 18), dem Zugewinnausgleich entzogen worden sein. Alternativ kommen diejeni gen Fallgestaltungen in Betracht, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre hinweg zusammeng e- lebt und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aus den Augen verloren habe n (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 XII ZB 21/17 FamRZ 2017, 1914 Rn. 18 mwN). In diesen Fällen fehlt es an einer vom Gesetzgeber unterstellten dauernden Aufhebung der " Lebens - und Wirkungsgemeinschaft " , die den inneren Grund für die Zugewinngemeinschaft darstellt (vgl. BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138 mwN). (3) Für die Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von den g e- setzlich geregelten Stichtagen erlauben und demgemäß im Rahmen des § 1379 21 22 23 24 - 10 - BGB eine entsprechende Auskunftsverpflichtung begründen, trägt der Au s- kunftsberechtigte die Darlegungslas t. Dabei genügt der Auskunftsgläubiger se i- ner Vortragslast entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, wenn er lediglich Tatsachen vorträgt, denen zufolge eine Verschiebung des Endstic h- tags nicht ausgeschlossen ist. Zwar ist es richtig, dass bei einem bestehenden gesetzlichen Auskunft s- anspruch eine Auskunft bereits dann geschuldet ist, wenn sie für die Beme s- sung eines Unterhaltsanspruch s von Bedeutung sein kann (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1994 XII ZR 100/93 FamRZ 1994, 1169, 1170 und Sena tsb e- schluss vom 15. November 2017 XII ZB 503/16 zur Veröffentlichung b e- stimmt ). Die Rechtsbeschwerde verkennt jedoch, dass es keinen gesetzlich en Anspruch auf Auskunft für einen nach der Rechtshängigkeit liegenden Zeitpunkt gibt. Vielmehr muss der die Auskunft begehrende Ehegatte zunächst die Voraussetzungen dafür substantiiert vortragen, dass es auf einen von den g e- setzlich bestimmten Stichtagen abweichenden Zeitpunkt ankommt. Erst wenn diesem Erfordernis Rechnung getragen und damit zugleich dargetan i st, dass die sich aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ergebende Auskunftsverpflichtung auch diesen (fiktiven) Stichtag umfasst, besteht dem Grunde nach ein Au s- kunftsanspruch, in dessen Folge es genügt, wenn die Auskunft für die Beme s- sung der Zugewinnausglei ch s forderung von Bedeutung sein kann. Eine en t- sprechende Darlegungslast besteht nach der Rechtsprechung des Senats im Übrigen auch für den Auskunftsansp ruch aus § 1379 iVm § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB im Fall illoyaler Vermögensminderungen. Auch hier hat der A uskunftsb e- rechtigte konkrete Tatsach en vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen ( Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 37 mwN). Die Ansprüche sind insoweit vergleichbar, als § 1379 BGB auch in diesen Fä llen eine Auskunftspflicht zu gesetzlich nicht gerege l- ten konkreten Vorgängen eröffnet. 25 - 11 - b) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht der Ehefrau zu Recht e i- ne Auskunft zum 6. November 2013 versagt. aa) D as Oberlandesgericht ist in rechtsbeschwerd erechtlich nicht zu b e- anstandender Weise davon ausgegangen, dass ein Zeitraum von etwa acht Monaten zwischen dem Datum der Zustellung des Scheidungsantrags und dem Ablauf des Trennungsjahres allein für eine Verschiebung des Stichtags nicht ausreicht. Denn angesichts des im Zugewinnausgleichsrecht festgelegten pa u- schalisierenden und schematischen Berechnungssystem s begründet eine so l- che Zeitspanne keine Umstände , die dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträ g- licher Weise widersprächen. bb) Ebenso wenig ist e twas dagegen zu erinnern, dass das Oberlande s- gericht dem Ehemann in tatrichterlicher Verantwortung attestiert hat, den Schei - dungsantrag aus der Laiensphäre betrachtet nicht bösgläubig verfrüht g e- stellt zu haben. Auch wenn das Amtsgericht den Trennungs zeitpunkt letztlich auf einen späteren Zeitpunkt bestimmt hat, weil der Ehemann insoweit bewei s- fällig geblieben ist, bedeutet das nicht, dass auch er von diesem späteren Zei t- punkt ausgegangen sein muss. Dafür spricht auch, dass die Ehefrau schon z u- vor über ihre Rechtsanwälte eine Vermögensauseinandersetzung betrieb und Trennungsunterhalt verlangte. cc) Schließlich sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts, denen z u folge eine bewusste oder gar geplante Minderung des Endvermögens durch eine " verfrühte " Stellung des Scheidungsantrags in Benachteiligungsabsicht nicht ersichtlich ist und die darlegungspflichtige Ehefrau hierzu nicht in gen ü- gender Weise vorgetragen hat, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beansta n- den. 26 27 28 29 - 12 - (1) Soweit es die von beiden Ehegatte n als Gesamtschuldner eingega n- genen Immobilienkredite für die jeweils in ihrem hälftigen Miteigentum stehe n- den Immobilien anbelangt, führen die vom Ehemann nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags geleisteten Tilgungen nach den bislang getroffenen Fests tellungen nicht zu einer für die Ehefrau nachteiligen Verschiebung des Vermögens. Der geltend gemachte Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich ist vermögensneutral, weil der Ausgleichsforderung des Ehemanns auf Seiten der Ehefrau eine entsprechende Tilgung d er auf sie entfallenden Darlehensve r- bindlichkeit gegenübersteht. Wären die Zahlungen vor Rechtshängigkeit erfolgt, hätten sie das Ergebnis ebenfalls nicht verändert. Denn der entsprechenden Forderung des Ehemanns hätte durch die Tilgung des Kredits der Ehe frau in der Bilanz auch hier ein entsprechendes Anwachsen ihres Vermögens gege n- übergestanden (vgl. auch Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 XII ZR 10/09 FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN). (2) Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch erkannt, dass der Hinwei s der Ehefrau auf eine etwaige Vermögen s bildung durch das Einkommen des Ehe manns für die Zeit nach Rechtshängigkeit nicht zu einem schier unerträgl i- chen Ergebnis gemäß § 242 BGB führt. Allein aus der Höhe des Einkommens des Ehemanns kann nicht auf Umständ e geschlossen werden, die eine Hera n- ziehung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Stichtags rechtfertigen könnten. Hinzu kommt, dass die Angaben der Ehefrau hierzu ebenfalls nicht hinreichend substantiiert sind. 2. Für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BG B ist neben § 1379 BGB entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Raum. Zwar hat der Senat einen solchen nach früherem Recht etwa in den Fä l- len illoyaler Vermögen sminderungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB zuerkannt. Das 30 31 32 33 - 13 - lag indes darin begründet, dass nach § 137 9 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung jeder Ehegatte lediglich verpflichtet war, nach Beendigung des Güterstandes dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Nach der zu dieser Norm er gang e- nen Rechtsprechung des Senats erstreckte sich dieser Auskunftsanspruch i n- des nicht auf illoyale V ermögensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind, weshalb dem benachteiligte n Ehega t- ten ein Rückgriff auf § 242 BGB gew ährt wurde (vgl. Senatsbeschluss BG HZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 27 f. mwN). Eines solchen Rückgriffs bedarf es heute ni cht mehr. Denn nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB nF kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen v erlangen, soweit es für die Berechnung des An - 34 - 14 - fangs - und Endvermögens von Bedeutung ist. Damit umfas st die Norm neben der in Nummer 1 erfassten Auskunft zum Trennungszeitpunkt die maßgeblichen Stichtage , auch den Endstichtag . 3. Ebenso wenig kommt e in auf § 826 BGB gestützter Auskunftsa n- spruch in Betracht. Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es bereits an der Darlegung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 22.04.2015 - 47 F 66/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2016 - II - 7 UF 114/15 - 35
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