BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 489/13 Verkündet am: 23. Juli 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1603 a) Verbl eibt dem unterhaltspflichtigen Kind, das über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt und dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elter n- unterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ist, von seinem Einkommen ein entsp rechender Anteil des individuellen F a- m i lienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts nicht mehr (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538). b) Nur bei einem un terhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe z u- stehendes Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehe n- de Selbstbehalt zu beachten (im Anschluss an Senatsbeschlus s vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 und Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363). BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 489/13 - OLG München AG Nördlingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 2 3 . Juli 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schi l- ling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt : Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 30. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberl andesgerichts München vom 20. August 2013 im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben, als die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen worden ist. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nördlingen vom 23. Januar 2013 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Antragsge g- ner wird verpflichtet, an d Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Antragsgegner zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller, der Bezirk Schwab en, begehrt von dem Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012. Seit Oktober 2006 gewährt der Antragsteller der in einem Heim lebenden Mutter des Antrags gegn ers monatliche Sozial leistungen nac h dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches mindestens in Höhe des geltend gemachten B e- trages , die sich für den im Streit stehenden Zeitraum auf insgesamt 17.828,51 bel au fen . D er Antragsteller wies den Antragsgegner u.a. im Januar 2007 auf die Leistungserbringung und auf den gesetzlichen Übergang der Unterhaltsanspr ü- che hin. Der Antragsgegner erzielte im hier maßgeblichen Zeitraum ein bere i- nigtes monatliches Nettoeinkommen von rund 1. 585 , seine Ehefrau von rund 2.2 6 1 Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner Unterhalt von insgesamt 4.864 n er aus einer monatlichen Unterhalts ver pflicht ung von 256 ( x 19 Monate ) errechnet. Das Amtsger icht hat dem Antragsteller auf der Grundl a- ge einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 18 einen Gesamtbetrag von 342 zugesprochen. Auf de ssen Beschwerde hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller auf der Basis einer monatlichen Unterhaltsverpflich tung von 50 einen Gesamtunterhaltsbetrag in Höhe von 950 und die we i- tergehende Beschwerde zurückgewiesen . Hiergegen wendet sich der Antra g- steller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. 1 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Außer Streit steh e zwischen den Beteiligten die grundsätzliche Unte r- haltspflicht des Antragsgegners, die Bedürftigkeit der Mutter im maßgeblichen Zeitraum, die Höhe der vom Antragsteller erbra chten Sozialhilfeleistung und der Anspruchsübergang auf den Antragsteller. Unstreitig sei ferner, dass der A n- tragsgegner seinen Vermögensstamm nicht für den Elternunterhalt zu verwe n- den habe. Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Methode zur Ermittlung der Lei s- tungsfähigkeit beim Elternunterhalt für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige über höheres Einkommen als sein E he gatte verfüge , sei auf Fälle der vorli e- genden Art nur eingeschränkt zu übertragen. Soweit die Einkünfte die Verpflic h- tung, zum Famili enunterhalt beizutragen , überstiegen, sei dem Unterhaltspflic h- tigen hiervon ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts zur persönlichen Verwendung zu belassen. Von dem dann noch verbleibenden Einkommen sei die Hälfte für den Elternunterhalt zu verwenden. Dies gewäh r- leiste, dass dem unterhaltspflichtigen Kind neben seinem zweckgebundenen Beitrag zum Familienunterhalt aus seinem Einkommen ein Barbetrag zur B e- friedigung seiner persönlichen Bedürfnisse belassen werde . Ausgehend von einem Famil ieneinkommen in Höhe von 3.846 dem Familienmindestselbstbehalt von seinerzeit 2.700 i- dueller Familienselbstbehalt von 3.216 n- tragsgegners betr a g e sein Anteil hieran 1.325 ; n ach dessen Abzug ver bleibe ihm ein Einkommen von 260 ihm 5 % des Familienselbstb e- 4 5 6 7 8 - 5 - halts, mithin 160 Der Restbetrag sei zur Hälfte, mithin in Höhe von 50 260 - 160 ] ) für den Unterhalt de r Mutter zu verwenden. Dies ergebe eine Gesamtsumme für 19 Monate von 950 2. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht in jeder Hinsicht stand. a) Zwar ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Unterhaltsb e- rechnung nicht zu beanstanden, s oweit es hierfür die vom Senat entwickelte Berechnungsmethode mit der Bildung eines individuellen Familien bedarfs für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit herangezogen hat . Entgegen der Auffa s- sung des Beschwerdegerichts ist dem Unterhaltspflichtigen aber kein zusätzl i- ch er Selbstbehalt zu belassen. a a) Der Senat hat nach Erlass de s angegriffenen Beschlusses entschi e- den , dass die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermittel n ist, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier - über geringere Einkünfte als sein Ehegatte ve r- fügt ( Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538) . Dabei hat der Senat die Berechnungsmethode übernommen, die er bereits für den umgek ehrten Fall, dass der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt , angewandt hat ( s. zur Berechnungsweise Senatsb e- schluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 21 unter Hinweis auf Senatsurteil BGHZ 186, 350 = Fa mRZ 2010, 1535). bb) In seinem vorgenannten Beschluss vom 5. Februar 2014 hat sich der Senat der Sache nach bereits mit den Einwendungen auseinandergesetzt, die der Antragsgegner in seiner Rechtsbeschwerdeerwiderung gegen die Hera n- ziehung dieser Berechn ungsweise geltend gemacht hat. Die Ermittlung des i n- 9 10 11 12 - 6 - dividuellen Familienbedarfs stellt sicher, dass der Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist wird. Eine verdeckte Haftung des besserverdienenden Schwiegerkindes ist damit a usgeschlossen. Dem u n- terhaltspflichtigen Kind verbleibt der Anteil, den es zum Familienbedarf beiz u- tragen hat; nur sein darüber hinausgehendes Einkommen ist für den Elternu n- terhalt einzusetzen. Mit dieser Berechnungsweise wird zudem der Haushaltse r- sparnis, die erfahrungsgemäß mit zunehmende m Einkommen steigt, hinre i- chend Rechnung getragen. Zwar kann der dem unterhaltspflichtigen Kind zu belassende anteilige individuelle Familienbedarf durch dessen proportionale Anbindung an das Einkommen geringer sein als d er Betrag, der einem allei n- stehenden unterhaltspflichtigen Kind verbleiben müsste. Dieses Ergebnis findet seine Rechtfertigung indes in der zusätzlichen Absicherung des unterhalt s- pflic h tigen Kindes durch den Familienunterhalt (Senatsbeschluss vom 5. Februa r 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 27 mit Anm. Seiler ; aA Schürmann in jurisPR - FamR 14/2014 Anm. 6 ). cc) Gleichzeitig hat der Senat entschieden, dass d as unterhaltspflichtige Kind , dem von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individu ellen Familienbedarfs verbleibt , einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts nicht mehr bedarf, weil d amit auch die persönlichen Bedürfnisse abgedeckt sind (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 29) . Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und de m- gemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (Sena tsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 29 unter Hinweis auf Senats u rteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 und Dose FamRZ 2013, 993, 1000). 13 - 7 - b) Gemessen hieran ist der vom Beschwerdegericht eingeschlagene B e- rechnungsweg zwar ni cht zu beanstanden , soweit es nach Abzug des auf den Antragsgegner entfallenden anteiligen individuellen Familienbedarfs ein ihm verbleibende s Einkommen von 260 errechnet hat . Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht nach dem oben Gesagten indes, soweit es dem A n- tragsgegner hiervon weitere 5 % des Familienselbstbehalts in Abzug ge br acht und von dem Restbetrag nur die Hälfte für den Unte rhalt ein ge setz t hat . Übe r- dies hätte das Beschwerdegericht - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - bei konsequenter Umsetzung seiner Auffassung den fünfprozentigen Abschlag nicht anhand des individuellen Familienbedarfs (hier 3.216 n- dern anhand des Familienselbstbehalts (seinerzeit 2.700 c) Nach den nicht i m Streit stehenden Feststellungen des Beschwerd e- gerichts zum bereinigten Einkommen der Ehegatten ergibt sich folgende Unte r- haltsberechnung: Einkommen Antragsg egner 1.585, 00 Einkommen Ehegatte 2.26 1 , 00 Familieneinkommen 3.84 6 , 00 abzgl. damaliger Familienselbstbehalt verbleiben 1.14 6 , 00 abzgl. 10 % Haushaltsersparni s Zwischensumme 1.031, 40 davon verbleiben 1/2 515, 70 zzgl. Familienselbstbehalt indiv. Familienbedarf rund 3.21 6 , 00 Anteil Antragsgegner rund 1.325, 00 Einkommen Antragsgegner 1.585, 00 14 15 16 - 8 - abzgl. Anteil des Antragsgegners am indiv. Familienbedarf 1.325, 00 für Elternunterhalt einsetzbar D ie Ausführungen des Oberlandes gerichts zur Ermittlung des bereinigten Einkommens des Antragsgegners und seiner Ehefrau insbesondere bei der B e- handlung der Tilgungsanteile enthalten jedenfalls keine Rechtsfehler zu Lasten des Antragsgegners . 17 - 9 - 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der Beschlu ss des Beschwerdegerichts aufzuheben, soweit darin die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen wurde . D er Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Denn es sind alle für eine Entscheidung erforderlichen Feststellungen getro ffen, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Dose Schilling Gü n ter Botur Guhling Vor instanzen: AG Nördlingen, Entscheidung vom 23.01.2013 - 1 F 409/12 - OLG München, Entscheidung vom 20.08.2013 - 30 UF 504/13 - 18
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